Ausfertigung

Der Satzungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Ausfertigung. Die Ausfertigung soll bezeugen, dass der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Anforderungen beachtet worden sind. Es ist dagegen nicht die Aufgabe der Ausfertigung, die Durchführung des aufsichtlichen Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren zu bezeugen; dies geschieht in der Regel durch eigene Vermerke der Sonderaufsichtsbehörde. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Das Ausfertigungsgebot für kommunale Satzungen ist landesrechtlicher Natur. Die Ausfertigung ist allerdings nur in einzelnen Ländern kommunal-verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgeschrieben. Wo positive Regelungen fehlen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ausferigung von Satzungen aber aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip. Es handelt sich um ein nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis. Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung gehört zu den sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht. Soll durch erneute Ausfertigung eine fehlende oder fehlerhafte Ausfertigung nachgeholt und damit der Mangel behoben werden, so ist ein erneuter Satzungsbeschluss in der Regel nicht erforderlich; die nachgeholte Ausfertigung berührt den Inhalt des beschlossenen Bebauungsplans nicht. Anders kann es sein, wenn der Satzungsbeschluss bereits längere Zeit zurückliegt und darum die Abwägung nicht mehr aktuell ist. Die Ausfertigung ist in Niedersachsen durch den Ratsvorsitzenden und den Gemeindedirektor, in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein durch den Bürgermeister vorzunehmen. Wo Regelungen fehlen, ist das Gemeindeorgan als zuständig anzusehen, das die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zu vollziehen bzw. auszuführen hat; in Baden-Württemberg ist dies der Bürgermeister. Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem Familiennamen auf der Urschrift des Bebauungsplans. Die Unterzeichnung mit einem Namenszeichen reicht nicht aus. Der Ort und das Datum sind anzugeben.

Die Ausfertigung darf erst erfolgen, wenn alle Voraussetzungen für eine Verkündung vorliegen. Bei Bebauungsplänen muss das aufsichtliche Verfahren nach § 11 mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein. Ein erforderlicher Beitrittsbeschluss muss gefasst sein, da der Satzungsbeschluss erst durch ihn seinen letzten und damit maßgebenden Inhalt erhält.

Fehlerhafte Bebauungspläne - Bebauungspläne können fehlerhaft sein, weil sie gegen Vorschriften des BauGB, gegen die aufgrund des BauGB erlassenen Rechtsvorschriften oder gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. Als Rechtssatz muss sich der Bebauungsplan in die Normerarchie einordnen. Er unterliegt den hierfür maßgebenden Grundsätzen, insbesondere dem Derogationsprinzip, wonach ranghöhere Normen dem rangniederen Recht vorgehen. Die Rechtsfolgen fehlerhafter Rechtshandlungen beurteilen sich nach dem dafür jeweils maßgebenden Fehlerrecht. Dieses ist für fehlerhafte Verwaltungsakte und fehlerhafte Rechtsnormen verschieden. Die Unterschiede im Fehlerrecht ergeben sich aus den strukturellen Verschiedenheiten zwischen Rechtssätzen einerseits und Verwaltungsakten andererseits. Auch insoweit ist von Bedeutung, dass der Bebauungsplan als Rechtssatz und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Das für Verwaltungsakte maßgebende Fehlerrecht unterscheidet zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit. Die Nichtigkeitsfolge ist auf die in §44 VwVfG genannten Tatbestände beschränkt. In der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur anfechtbar. Nach § 43 VwVfG ist ein bloß anfechtbarer Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt ist. Die Anfechtbarkeit ist auf bestimmte Fristen begrenzt; nach Ablauf der Anfechtungsfrist tritt materielle Bestandskraft für die erlassende Behörde und die Beteiligten ein. Der unanfechtbar gewordene rechtswidrige Verwaltungsakt besitzt Tatbestands- und Feststellungswirkung nach außen gegenüber sonstigen Behörden, Gerichten oder Nichtbeteiligten. Das für untergesetzliche Rechtsnormen maßgebende Fehlerrecht unterscheidet nicht zwischen Nichtigkeit einerseits und bloßer Anfechtbarkeit andererseits. Nach herkömmlicher Auffassung hat die Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften beim Erlass untergesetzlicher Normen vielmehr deren Nichtigkeit zur Folge. Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus der Normenhierarchie und dem aus ihr abgeleiteten Derogationsprinzip. Das für untergesetzliche Rechtsnormen maßgebende Fehlerrecht gilt grundsätzlich auch für Bebauungspläne. Dementsprechend haben die Gerichte bis zur BBauG-Novelle von 1976 bei jeder Rechtsverletzung den betreffenden Bebauungsplan als nichtig angesehen. Die verletzten Rechtsvorschriften hatten im Hinblick auf die Rechtsfolge des Verstoßes das stets gleiche Gewicht; jede Verletzung löste die Nichtigkeitsfolge aus. Mit der BBauG-Novelle von 1976 hatte der Gesetzgeber damit begonnen, Rechtsverletzungen in bestimmten Fällen für unbeachtlich zu erklären. Die Beschleunigungsnovelle von 1979 hat diesen Ansatz erheblich erweitert. Die seinerzeit getroffene Regelung ist mit Änderungen in das BauGB übernommen und sogar auf schwere materiell-rechtliche Fehler der Abwägung ausgedehnt worden. Vergleichbare Vorschriften sind inzwischen auch in das Kommunalverfassungsrecht der Länder eingefügt worden. Das BauGB-MaßnahmenG hat in § 9 den Katalog der unbeachtlichen Rechtsverletzungen weiter ausgedehnt. Alle diese Regelungen verfolgen das Ziel, aus Gründen der Rechtssicherheit den Bestand von Bauleitplänen zu sichern und Fehler, die die rechtsstaatlichen Anforderungen an Planung und Normsetzung sowie die Grundsätze der Bauleitplanung nicht berühren, weitgehend auf die Anwendbarkeit des Plans nicht durchschlagen zu lassen. Die Verletzung von Vorschriften, die dem Bebauungsplan im Rang vorgehen, hat hiernach nicht mehr in jedem Falle das gleiche Gewicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Hinblick auf den Rang der verletzten Rechtsvorschriften und auf den Verletzungsvorgang in §§ 214 bis 216 unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen. Die Einführung des § 155a BBauG im Jahre 1976 und die Erweiterung dieser Regelung im Jahre 1979 sind seinerzeit auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen. Behauptet wurden sowohl ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als auch eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG. Die - neue - Regelung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 über die Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln hat die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit neu belebt. Eine differenzierende Regelung der Fehlerfolgen bei untergesetzlichen Normen ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange sie sich auf der dem Gesetzgeber zugewiesenen Ebene bewegt und zwingende Schranken des Verfassungsrechts nicht berührt. Die Rechtsprechung hat insoweit die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2146. BauGB bzw. der §§ 155f1. BBauG bestätigt. Unterhalb der Verfassungsebene kann der Gesetzgeber das Gewicht von Rechtsvorschriften und damit ihre Bedeutung für nachrangige Hoheitsakte abweichend von dem sonst geltenden Recht regeln. Das gilt im Hinblick sowohl auf Form- und Verfahrensvorschriften als auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt. Anforderungen formeller oder materieller Art, die verfassungsrechtlich geboten sind, unterliegen dagegen nicht der Dispositionsfreiheit des einfachen Gesetzgebers; ihre Verletzung darf vom Gesetzgeber nicht als sanktionslos gestellt werden. Eine eindeutige Festlegung der Fehlerfolge bei Bebauungsplänen ist jedoch weder vom Verfassungsgeber noch vom einfachen Gesetzgeber getroffen worden. Dass fehlerhafte Rechtsnormen in jedem Falle nichtig sein müssen, ist verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Weder der Vorrang der Verfassung noch die Rechtsschutzgarantie enthalten eine Aussage über die Rechtsfolge, die sich an eine Verletzung von höherrangigem Recht anschließen, zumindest dann nicht, wenn es sich nur um Verletzungen von einfachgesetzlichem Recht handelt, die nicht grundrechtsrelevant sind. Insoweit bleibt Spielraum für den einfachen Gesetzgeber. Auch das BauGB hat die Rechtsfolgen bei fehlerhaften Bebauungsplänen nicht unmitelbar festgelegt. Die Ø 214 bis 216 regeln nur, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bebauungsplanung beachtlich bzw. unbeachtlich ist. Ihnen ist dagegen nicht zu entnehmen, welche Rechtsfolgen beachtliche bzw. unbeachtliche Fehler für den Bebauungsplan jeweils auslösen. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Regelung getroffen, sondern die rechtsdogmatische Einordnung in die Fehlertypologie - wie bisher - der Rechtsprechung und Lehre überlassen. Das BVerwG hat sich bisher nicht dogmatisch festgelegt. Die hiernach erforderliche rechtssystematische Beurteilung und Einordnung fehlerhafter Bebauungspläne setzt eine differenzierende Betrachtungsweise und eine schrittweise Klärung folgender Fragen voraus:

- Welche Fehler kommen beim Bebauungsplan in Betracht?

- Welches Gewicht besitzen die verletzten Vorschriften? Ist der betreffende Fehler beachtlich oder unbeachtlich?

- Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Beachtlichkeit bzw. Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen? Hier

- In welchen Fällen erfasst eine durch den Fehler bewirkte Unwirksamkeit den Plan als ganzes? Wann beschränkt sie sich auf einzelne Festsetzungen oder sonst abgrenzbare Teile?