Ausgleichsanspruch

Für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Kläger kommt es danach allein darauf an, ob das Rechtsverhältnis der Parteien über eine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgegangen war und ob der Kläger eine dem Handelsvertreter vergleichbare Stellung inne hatte. Das Berufsgericht hat diese Voraussetzung im Wesentlichen lediglich unter dem Gesichtspunkt des Alleinvertriebs erörtert und verneint. Nach den von ihm in Bezug genommenen Händlerverträgen vom 12. 9. 1960 und 17. 1.1968, die von der Beklagten in allen Einzelheiten festgelegt worden sind, ist aber davon auszugehen, dass der Kläger - weit über die Aufgaben hinaus, wie sie Eigenhändler gegenüber ihren Lieferanten regelmäßig zu erfüllen haben - in die von der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik einheitlich gestaltete Absatzorganisation wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert war. Dafür spricht, dass dem Kläger, wie einem Handelsvertreter, ein bestimmtes Verkaufsgebiet, wenn auch ohne Gebietsschutz, zugewiesen war. Darüber hinaus oblag es dem Kläger, für die Maschinen der Beklagten umfassend zu werben, alle Bedarfsfälle im Vertragsgebiet ausfindig zu machen, Vorführungsgeräte vorrätig zu halten und diese auf Wunsch vorzuführen, den Kundendienst nach den Richtlinien der Beklagten sicherzustellen, ein Original-Ersatzteillager vorzuhalten, der Beklagte ungeeignet erscheinende Untervertreter nicht zu beschäftigte, auf Verlangen der Beklagten jederzeit eigene Kreditauskünfte zu geben und die Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt der Beklagten stehenden Geräte nachzuweisen. Außerdem war es dem Kläger untersagt, direkte oder indirekte Geschäfte außerhalb der Länder der EWG zu tätigen. Ferner war er in der Einschaltung von Wiederverkäufern beschränkt. Seine starke Abhängigkeit von der Beklagten zeigte sich auch darin, dass er hinsichtlich der von ihm vertriebenen Waren vollständig an das Lieferprogramm der Beklagten gebunden war und einem absoluten Konkurrenzverbot unterlag. Irgendwelche Waren - einschließlich Zubehör und Ersatzteile - anderer Lieferanten durfte er nicht in sein Verkaufsprogramm aufnehmen. Schließlich ergab sich die über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Bindung des Kläger an die Beklagten auch daraus, dass diese in ihrer Werbung - wie aus den zu den Akten überreichten Werbeschriften der Beklagten hervorgeht - den Kläger als Glied einer einheitlichen Service-Organisation und als Kundendienststation der Beklagten gegenüber den Endabnehmern ihrer Produkte angegeben hat. Aus diesem Pflichtenkatalog folgt, dass der Kläger auch ohne ein Alleinvertriebsrecht einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und weitgehend Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handelsvertreter zukommen.

Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Berufsgericht zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch davon auszugehen, dass sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, der Beklagten seinen Kundenstamm in der Weise zu überlassen, dass die Beklagten den Kundenstamm des Kläger bei Vertragsbeendigung sofort und ohne weiteres nutzen konnte. Denn nach diesen Feststellungen war der Kläger verpflichtet, der Beklagten nach Übergabe jeder verkauften Maschine den Namen und die Anschrift des Endabnehmers mitzuteilen. Es ist unstreitig, dass der Kläger diese Verpflichtung auch erfüllt hat. Damit war die Beklagten tatsächlich in die Lage versetzt, wie ein Unternehmer beim Ausscheiden eines Handelsvertreters den Kundenstamm des Kläger sofort nach Beendigung des Vertrages ohne Unterbrechung weiter für sich nutzbar zu machen. Dass etwa die Beklagten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die - analoge - Anwendbarkeit des § 89b HGB auf Eigenhändler nicht von Belang. Entscheidend kommt es insoweit nur auf die Möglichkeit der Nutzung des Kundestammes des Eigenhändlers durch den Lieferanten an. Welche Vorteile der Beklagten aus dem vom Kläger geworbenen Kundestamm im Einzelnen zugeflossen sind, ist bei der noch notwendigen Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu klären.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts und der Ansicht der Revisionserwiderung ist die geltend gemachte Klageforderung auch nicht verjährt. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass - ebenso wie der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - auch der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB unterliegt. Darüber hinaus begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vorinstanzen angenommen haben, dass die ab 1. 1. 1972 laufende Verjährungsfrist mit Zustellung des Zahlungsbefehls des AG Neuss am 4. 3. 1974 unterbrochen worden ist und dass diese Unterbrechung gemäß § 213 S. 1, 212 a S. 2, 211 II 1 BGB am 10. 1. 1976 als dem Zeitpunkt geendet hat, in dem der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, durch den dem Kläger das Armenrecht für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verweigert worden war, zugestellt worden ist. Nach den Feststellungen ist der Prozess, weil ihn der Kläger nicht weiterbetrieben hat, von diesem Zeitpunkt ab in Stillstand geraten. Indessen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revisionserwiderung die nach der Beendigung der Unterbrechung in Lauf gesetzte neue vierjährige Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf am 10. 1. 1980 durch die an diesem Tage bewirkte Einreichung der Klageschrift vom 9. 1. 1980 und des Armenrechtsgesuchs vom gleichen Tage unterbrochen worden.

Mit der Einreichung dieser Schriftsätze hat der Kläger der Sache nach auf Fortsetzung des Prozesses angetragen, der nach Verweigerung des Armenrechts hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in Stillstand geraten war..

Für die Herbeiführung der Unterbrechungswirkung des § 211 II 2 BGB bedurfte es einer Zustellung der Schriftsätze vom 9. 1. 1980 an die Beklagten nicht. Insoweit genügt jede Prozesshandlung, die, wie die Einreichung des Schriftsatzes vom 9. 1. 1980 und des Armenrechtsgesuchs vom gleichen Tage, zur Fortführung des Prozesses bestimmt und geeignet ist. Das traf sowohl auf die Klageschrift als auch auf den Armenrechtsantrag vom 9. 1. 1980 zu.

Der Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung der Schriftsätze vom 9. 1. 1980 steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Klageschrift vom 9. 1. 1980 trotz der Sicherungsabtretung an die Kreissparkasse H. den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an sich und nicht an die Kreissparkasse angekündigt hat. Die Rechtsfrage, ob der Zedent, der nach einer Sicherungsabtretung die Forderung im eigenen Namen einklagt und Zahlung an sich selbst verlangt, als Berechtigter i. S. des § 209 I BGB mit verjährungsunterbrechender Wirkung handelt oder ob - wie die Beklagten meint - das nicht der Fall ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

Nach § 211 I BGB dauert bei Klageerhebung die Unterbrechung der Verjährung fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Die Abtretung des Klageanspruchs an einen Dritten ist insoweit ohne Bedeutung. Gegebenenfalls mag zwar die Klage mangels Prozessführungsbefugnis oder Aktivlegitimation abgewiesen werden, wenn der abtretende Kläger den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an sich selbst, nicht auf Zahlung an den Zessionar umstellt. Eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung - wie in den Fällen des § 211 II 1 BGB - tritt aber im Unterlassungsfall nicht ein. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der hier eingreifenden Regelung des § 211 II 2 BGB. Auch in diesen Fällen ist die nach Klageerhebung oder - was dem gleichsteht - nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. Mahnbescheids vorgenommene Abtretung des Klageanspruchs für die Verjährungsfrage ohne Bedeutung und hat insbesondere keine die Unterbrechung der Verjährung hindernde Wirkung. Das Gesetz stellt insoweit allein darauf ab, dass eine der Parteien - nicht der Berechtigte - den Prozess weiter betreibt. Das bedeutet, dass Umstände, die im Rahmen des § 211 I ZPO nicht geeignet sind, die Unterbrechung der Verjährung zu beenden, auch der Unterbrechung der Verjährung im Rahmen des § 211 II 2 BGB nach einem Stillstand des Prozesses nicht entgegenstehen.

Danach kommt es nunmehr auf die Prüfung an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 89b HGB im Streitfall erfüllt sind. Dafür bedarf es weiterer durch den Tatrichter zu treffender Feststellungen.