Auskunft

Einsichtnahme und Auskunft jedermann das Recht, den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einzusehen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. In der Bekanntmachung braucht nicht angegeben zu werden, wann und wo der Plan eingesehen werden kann.

Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans - Nach §6 Abs. 6 kann die Gemeinde mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zugleich auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der geänderten oder ergänzten Fassung neu bekanntzumachen ist Eine vergleichbare Vorschrift war im BBauG nicht enthalten. Allerdings haben die Gemeinden schon bisher bei Vorliegen zahlreicher Änderungen oder Ergänzungen Neufassungen des Flächennutzungsplans gefertigt. Diese hatten allerdings keinerlei rechtliche Bedeutung oder Beweiskraft; sie dienten lediglich Informationszwecken.

Beschluss zur Neubekanntmachung - Voraussetzung für die Neubekanntmachung ist ein Beschluss der Gemeindevertretung. Dieser Beschluss ist kein Feststellungsbeschluss zum neugefassten Flächennutzungsplan, sondern nur Ermächtigung und Auftrag an den Hauptverwaltungsbeamten, den Flächennutzungsplan in einer neuen Fassung zu fertigen und diese bekanntzumachen. Liegt diese Ermächtigung vor, bedarf die angefertigte Neufassung des Flächennutzungsplans keiner erneuten Billigung durch die Gemeindevertretung. Der Beschluss zur Neubekanntmachung ist zusammen mit dem Feststellungsbeschluss zu der Änderung oder Ergänzung zu fassen, die Anlass zur Neufassung gegeben hat. Wird die betreffende Änderung oder Ergänzung nicht wirksam, verliert auch der Neubekanntmachungsbeschluss seine Wirkung. Der Beschluss über die Neubekanntmachung und die daraufhin angefertigte Neufassung des Flächennutzungsplans haben keine konstitutive Wirkung. Der Inhalt des Flächennutzungsplans wird hierdurch nicht verändert. Ist der Inhalt des neu bekanntgemachten Flächennutzungsplans zweifelhaft, muss auf die Urfassung des Flächennutzungsplans und die inzwischen ergangenen Änderungen und Ergänzungen zurückgegriffen werden.

Neufassung des Flächennutzungsplans - Die Neufassung des Flächennutzungsplans muss sowohl die Urfassung als auch alle bisher wirksam gewordenen Änderungen und Ergänzungen berücksichtigen. Sie darf jedoch den Inhalt der Darstellungen nicht verändern. Andererseits muss die Neufassung alle Angaben enthalten, die für das Verständnis des Flächennutzungsplans erforderlich sind; diese Angaben müssen dem aktuellen Stand entsprechen.

Hieraus ergibt sich für die Neufassung des Flächennutzungsplans:

- Die Planunterlage muss dem neuesten Stand entsprechen. Veränderungen im Maßstab sind zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass hierdurch der Inhalt oder die Eindeutigkeit von Darstellungen verändert wird;

- Die Planzeichen sind, einheitlich für den gesamten Plan entsprechend dem neuesten Stand der PlanzVO zu verwenden;

- Die zeichnerischen Darstellungen sind unverändert zu übernehmen; Unstimmigkeiten z. B. an den Rändern von Kartenunterlagen können bezichtigt werden, da der Flächennutzungsplan ohnehin nicht parzellenscharf in seinen Darstellungen ist;

- Textliche Darstellungen sind in ihrer letzten Fassung zu übernehmen; Unstimmigkeiten des Wortlauts können berichtigt werden.;

- In einem besonderen Verfahrensvermerk ist der Beschluss zur Neubekanntmachung anzugeben; ferner ist anzugeben, welche Urfassung und welche nachfolgenden. Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt worden sind und wann diese wirksam geworden waren;

- Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 und, Abs. 3 sind entsprechend dem neuesten Stand vorzunehmen. Diese Kennzeichnungen gehören nicht zum Inhalt des Flächennutzungsplans, so dass das Verbot der Veränderung planerischer Darstellungen nicht greift. Andererseits ist die Kenntnis der Kennzeichnungen für das Verständnis und weitere Anwendung des Flächennutzungsplans wesentlich, so dass sie dem neuesten Stand entsprechen müssen;

- Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke im Sinne von § 5 Abs. 4 müssen aus den gleichen Gründen wie die Kennzeichnungen dem neuesten Stand entsprechen. Der Neufassung des Flächennutzungsplans muss der Erläuterungsbe- 12 richt entsprechen. Demgegenüber wird von einigen die Auffassung vertreten, dass eine Zusammenlassung der Erläuterungsberichte nicht erforderlich sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Hier wird übersehen, dass es zu einem Flächennutzungsplan stets nur einen Erläuterungsbericht und nicht mehrere Berichte geben kann. Wird ein Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt, so muss insoweit auch die Urfassung des Erläuterungsberichts in den entsprechenden Punkten geändert oder ergänzt werden, so dass im Ergebnis stets nur ein, wenn auch geänderter oder ergänzter Erläuterungsbericht vorliegen kann. Das Gesetz lässt es nicht zu, für jede Änderung oder Ergänzung jeweils einen besonderten Erläuterungsbericht zu verfassen. Bei erforderlich, den ohnehin schon geänderten oder ergänzten Erläuterungsbericht in einer neuen Fassung zu erstellen. Dabei können Unstimmigkeiten im Wortlaut berichtigt werden.