Auslandsinvestmentsgesetz
Nach der Übergangsregelung vom Auslandsinvestmentsgesetz durften ausländische Investmentgesellschaften ihre Anteile nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Inland weitervertreiben, sie mussten lediglich binnen zwei Monaten die in § 7 Auslandsinvestmentgesetz vorgeschriebene Anzeige erstatten und spätestens nach sechs Monaten die in § 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die unter anderem die Einschaltung einer Depot-Bank und den Inhalt der Vertragsbedingungen betrafen. Waren diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so hatte das Bundesaufsichtsamt den weiteren Vertrieb der Anteile zu untersagen. Als weitere Untersagungsgründe sind unter anderem Gesetzesverstöße sowie die Nichterfüllung gewisser Rechenschafts- und Publizitätspflichten aufgeführt. Jedoch ist eine umfassende Bonitätsprüfung und entsprechend intensive Beaufsichtigung schon mit Rücksicht auf die rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten für ausländische Investmentgesellschaften nicht vorgesehen. Infolgedessen bot in der hier infrage stehenden Zeit der Umstand, dass eine ausländische Investmentgesellschaft ihre Anteile im Inland vertreiben durfte, keine Gewähr für die Sicherheit der ihr anvertrauten Gelder und deren wirtschaftliche ordnungsgemäße Verwendung zum vollen Nutzen der Anleger.
Auslandsinvestmentsgesetz - Der Revision mag zuzustimmen sein, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung der ungewöhnlichen Belastung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil nach § 37 III letzter Satz KAGG die Belastung insgesamt 50 vom H. des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten darf; denn diese Bestimmung ist nicht Teil des Auslandsinvestmentgesetzes geworden. Eine solche Offenbarungspflicht ist hier jedoch deshalb anzuerkennen, weil die Belastung der Fonds-Grundstücke mit etwa 75% ein Umstand war, der für den Geschäftswillen eines Kaufinteressenten von entscheidender Bedeutung sein konnte und ihm deshalb redlicherweise nicht vorenthalten werden durfte. Eine so hohe Belastung beeinträchtigt sowohl die Sicherheit als auch die Rentabilität der Geldanlage und bedeutet für den Anleger allgemein ein hohes Risiko. Unerheblich ist hierbei, ob es bei einem Grundstücksfonds, wie er hier vorliegt, durchaus wirtschaftlich sein kann, mit einer verhältnismäßig hohen Fremdfinanzierung besonders wertvolle und gewinnträchtige Renditeobjekte zu erstellen, und ob diese Form der Finanzierung im Ausland stärker als in Deutschland verbreitet ist. Denn das ändert nichts daran, dass ein solches Verfahren, jedenfalls wenn es zu einer Belastung des Fondsvermögens von rund 75% führt, mit einem über deutsche Maßstäbe weit hinausgehenden Risiko verbunden ist, mit dem ein deutscher Anleger im allgemeinen auch bei einem ausländischen Immobilienfonds nicht rechnet und über das aufgeklärt zu werden er daher erwarten darf. Eine solche Aufklärung war daher auch hier unerlässlich, um bei den Kläger ein falsches Bild zu vermeiden, sie vor einer Fehleinschätzung der Risiken zu bewahren und ihnen eine sachgemäße Beurteilung der USW zu ermöglichen. Dem wurde die von der Beklagten herausgegebene Werbeschrift nicht gerecht. Denn sie erweckte - insbesondere durch den darin angeführten hohen Wertzuwachs und den Hinweis, die Gebäude würden auf eigenem Grundbesitz errichtet - den Eindruck, es handle sich um eine ebenso sichere wie ertragskräftige Geldanlage. Eine solche Aussage war angesichts der Wirklichkeit jedenfalls nicht ohne nähere Angaben über die Beleihungshöhe zu verantworten. Hieran vermag der Hinweis der Revision auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Leitung der USIP habe ihr wiederholt die Rückführung der Fremdmittel auf das in Deutschland erlaubte Maß zugesichert, nichts zu ändern. Denn nach der rechtlich fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung war damit die tatsächliche Rückführung der Belastung nicht in einer Weise gesichert, dass die Beklagten von einer Unterrichtung der Kläger über die derzeit noch zu verzeichnende Belastungshöhe hätte absehen dürfen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Einstellung des Vertriebs von USIP-Anteilen in Deutschland, wie die Beklagten entgegen einem Rundschreiben der USIP ohne nähere Substantiierung behauptet hat, nicht auf die Frage der Grundstücksbeleihung, sondern auf den Wegfall der Depot-Bank zurückzuführen war.
Auslandsinvestmentsgesetz - Das Verschulden der Beklagten folgt daraus, dass sie, wie unstreitig ist, die außerordentlich hohe Belastung kannte. Danach war für sie auch das damit für die Anleger verbundene Risiko erkennbar, das die Aufklärungspflicht begründet.
Die Feststellung des Berufsgerichts, der unterlassene Hinweis sei ursächlich dafür gewesen, dass die Kläger USIP-Anteile gekauft haben, ist rechtlich fehlerfrei.
Der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass § 12 des Auslandsinvestmentgesetzes eine Prospekthaftung unter strengeren Voraussetzungen begründet. Denn dieses Gesetz schließt eine weitergehende und andersartige vertragliche Verpflichtung oder Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht aus.
Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss können die Kläger Ersatz des so genannten Vertrauensschadens verlangen, d. h. Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben, dass sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten vertraut haben. Da es nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufsgericht ohne Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagten nicht zum Kauf der USIP-Anteile gekommen wäre, können die Kläger danach den Ersatz des Schadens verlangen, der durch den Vertragsschluss entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Revision überschreitet das angefochtene Feststellungsurteil nicht die insoweit gegebenen Grenzen.