Auslandskrankenversicherung

Die Auslandskrankenversicherung richtig abschließen. Wenn Einer eine Reise tut - dann sollte er eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Gesetzlich Versicherte sind über ihr national gültiges Versicherungskärtchen auch im europäischen Ausland versichert, während privat Versicherte nicht automatisch auch auf Reisen einen Versicherungsschutz haben. Sie benötigen einen speziellen Tarif dafür, in einigen Verträgen ist die Auslandskrankenversicherung auch in den Haupttarifen eingearbeitet. Dennoch ist es auch für diesen Personenkreis sinnvoll, eine spezielle Krankenversicherung für das Ausland abzuschließen.

Eine private Auslandskrankenversicherung gilt weltweit und bietet noch dazu deutlich mehr Leistungen. Damit ist sie ebenso für gesetzlich Versicherte zu empfehlen. Die vereinbarten Leistungen können von Anbieter zu Anbieter differieren. Im Grunde sind jedoch die Kosten für ambulante und stationäre Behandlung im Ausland abgedeckt. In ganz schlimmen Fällen übernimmt die Auslandskrankenversicherung sogar die Kosten für einen notwendigen Rücktransport in die Heimat, falls der Versicherte gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass die geplante Rückreise nicht antreten kann und stattdessen im Ambulanzflugzeug reisen muss - vielleicht sogar mit Arztbegleitung. Selbst im Todesfall übernimmt die Auslandskrankenversicherung die Kosten für die Rückführung. Solche Kosten überfordern schnell die eigenen finanziellen Mittel. Das gilt auch für Behandlungskosten im Krankenhaus.

Eine Auslandskrankenversicherung sollte dem Krankenhaus gegenüber eine Kostengarantie aussprechen, um teure Vorauszahlungen durch den Patienten zu verhindern. Es lohnt sich, insbesondere auf diesen Punkt in den Vertragsbedingungen zu achten. Ein weiterer wichtiger Vertragsinhalt der Auslandskrankenversicherung ist die Höhe der vereinbarten Leistung. Es gibt Verträge mit begrenzter Versicherungssumme. Ist sie nicht hoch genug, kann es im Ernstfall trotz Auslandskrankenversicherung zu finanziellen Problemen kommen. Ansonsten gilt für nahezu alle Verträge die Regel, dass ambulante Behandlungskosten dem Versicherten erstattet werden, während die wesentlich höheren Kosten für stationäre Behandlungen direkt an das Krankenhaus gezahlt werden.