Auslandspatenten

Das Berufsgericht darf aus der Erteilung von Auslandspatenten auf angebliche Zusatzerfindungen keine Schlüsse auf die Schutzfähigkeit der Erfindung des Klägers ziehen.

Da diese im Ausland keinen Patentschutz genoss, waren die Auslandspatente, die die Beklagten auf andere Erfindungen genommen hat, jedenfalls - auch soweit es dieses Rechtsinstitut in den einzelnen ausländischen Rechtsordnungen gibt - keine Zusatzpatente, so dass keine auch nur einigermaßen verbindliche Aussage darüber möglich ist, ob die ausländischen Erteilungsbehörden die Schutzfähigkeit der Zusatz-Erfindungen aus einem erfinderischen Gehalt der Haupt-Erfindung hergeleitet hätten oder ob die Zusätze ihrerseits eine über die Haupt-Erfindung hinausgehende erfinderische Leistung enthielten. Soweit - hierüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen - das deutsche Patent der L-GmbH als Stand der Technik in Betracht zu ziehen war, ist davon auszugehen, dass Patenterteilungen auf Zusatz-Erfindungen nicht auf einer etwaigen Patentfähigkeit der Haupt-Erfindung, sondern darauf beruhen, dass den Zusatz-Erfindungen eine eigene Erfindungsqualität zugesprochen worden ist. Die erlangten Auslandspatente besagen, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, folglich nichts über die Frage, ob die Haupt-Erfindung im Ausland patentiert worden wäre.

Das Berufsgericht hat weiterhin Vorbringen der Beklagten übergangen, das gegen die Schutzfähigkeit der Erfindung sprechen kann. Die Beklagten hat ein Privatgutachten vorgelegt, das an Hand zweier Vorveröffentlichungen die Schutzfähigkeit der Erfindung in Schweden verneint. Das Berufsgericht hat zu Unrecht die Prüfung dieses Vortrags unterlassen. Entgegen seiner Auffassung ist die eine der beiden Vorveröffentlichungen, nämlich der Auszug aus dem Nuclear Engineering Handbook von Etherington aus dem Jahre 1958 im deutschen Patenterteilungsverfahren nicht in Betracht gezogen worden. Bei der in der Patentschrift als berücksichtigt aufgeführten Literaturstelle, die das Berufsgericht als identisch mit der in dem Gutachten behandelten ansieht, handelt es sich in Wahrheit um eine andere Druckschrift, nämlich um die Zeitschrift Nuclear Engineering Bd. 3, Heft 28, S. 279, wie der Patentschrift zu entnehmen ist. Hinsichtlich der anderen Vorveröffentlichung, der belgischen Patentschrift, folgert das Berufsgericht zu Unrecht, dass sich aus deren Nichterwähnung in der deutschen Patentschrift bereits deren Unbeachtlichkeit ergebe. Die in einer Patentschrift als in Betracht gezogen aufgeführten vorveröffentlichen Druckschriften bezeichnen den Stand der Technik, der im Prüfungsverfahren mit der Lehre der Patentanmeldung verglichen, aber nicht als patenthindernd erachtet worden ist. Die Nichterwähnung einer druckschriftlichen Vorveröffentlichung besagt daher nicht, dass sie geprüft, aber für unschädlich gehalten worden ist; vielmehr ist der Schluss gerechtfertigt, dass sie nicht ermittelt worden und deshalb auch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen ist. Das gilt nach den obigen Darlegungen für beide in dem Privatgutachten behandelten Entgegenhaltungen. Das Berufsgericht durfte daher die Prüfung der Frage, ob der Erteilung von Auslandspatenten diese beiden Druckschriften entgegenstanden, nicht unterlassen. Da davon auszugehen ist, dass diese Entgegenhaltungen nicht zum Prüfstoff des deutschen Patenterteilungsverfahrens gehört haben, ist auch das weitere von dem Berufsgericht als Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit der Patenterteilung im Ausland herangezogene Argument der bekannten Sorgfalt der Patentprüfung beim Deutschen Patentamt ohne jeden Beweiswert.

Das angefochtene Urteil muss daher der Aufhebung verfallen. Das Berufsgericht wird entsprechend den obigen Ausführungen der Frage der Schutzfähigkeit der Erfindung in den in Betracht kommenden Staaten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, nachzugehen haben. Dabei wird die Frage im Vordergrund zu stehen haben, ob der Vorschlag neu und erfinderisch war. Diese weitere Aufklärung ist geboten, da die übrigen Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil nicht gerechtfertigt sind.

Die Revision wirft dem Berufsgericht zu Unrecht vor, es habe sich in der Frage der Wahrscheinlichkeit der Verwertbarkeit von Auslandspatenten, die etwa auf die Erfindung des Kläger erteilt worden wären, von den Rechtsgrundsätzen entfernt, die der erkennende Senat in seinem Urteil Allzweck-Landmaschine niedergelegt hat. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, dass die bloße Vorenthaltung von Patenten noch nicht die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung begründet, dass es angesichts der Erfahrungstatsache, dass nur ein geringer Teil der erteilten Schutzrechte einer erfolgreichen Verwertung zugeführt wird, vielmehr der Darlegung und des Nachweises konkreter Anhaltspunkte bedürfe, dass gerade mit diesem Schutzrecht wahrscheinlich ein Gewinn erzielt worden wäre. An diesen Grundsatz hat sich das angefochten Urteil gehalten. Das Berufsgericht hat sich nicht auf die Anführung eines „Erfahrungssatzes des Inhalts, dass konkurrierende Systeme, die technisch anderen zumindest gleichwertig seien, auch angewendet zu werden pflegten, beschränkt. Es hat vielmehr bei der Würdigung des voraussichtlichen Laufs der Dinge hinsichtlich einer Patentanmeldung in Schweden ausschließlich auf die feststellbaren konkreten Umstände - Interesse der Firma A an einem Nachbau; keine Patentierung der Parallelentwicklung von A in der Bundesrepublik - abgestellt, nicht dagegen, was allerdings in einem gewissen Widerspruch zu der angeführten Senatsentscheidung stehen würde, auf den oben genannten Erfahrungssatz. Die von dein Berufsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Erwägungen erscheinen daher ausreichend. Demgegenüber hilft der Beklagten der Hinweis, dass ihr selbst eine Lizenzvergabe nicht gelungen sei, schon deshalb nicht, weil die Beklagten nicht über Auslandsschutzrechte auf die streitige Erfindung verfügt, an denen sie Lizenzen hätte erteilen können. Sofern sie damit auf eine im Inland erklärte Lizenzbereitschaft hinweist, lässt sich daraus nichts für die Verhältnisse im Ausland herleiten, zumal eine etwaige Bereitschaft, an dem deutschen Patent Lizenz zu nehmen, durch die eigene Produktion der Beklagten beeinträchtigt werden musste.

Das Berufsgericht hat ferner zu Recht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Die entgegenstehende Auffassung der Revision verdient keine Zustimmung.

Der Kläger hatte, was die Revision nicht in Zweifel zieht, Sorge getragen, dass die an seine Heimatanschrift gerichteten Postsendungen in seiner Wohnung von Personen seines Vertrauens - seinen Eltern - in Empfang genommen und dass sie zuverlässig an ihn weitergeleitet wurden. Damit hatte er das von seiner Seite Erforderliche getan, um den Zugang der Freigabeerklärung sicherzustellen. Weitere Vorkehrungen brauchte er nicht zu treffen. Dass der Kurier, der ihm die Post überbrachte, nur in größeren Zeitabständen nach Rumänien reiste, ist aus mehreren Gründen ohne Bedeutung: Einmal pflegte sich der Kläger nach den ordnungsgemäß getroffenen, von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des angefochtenen Urteils regelmäßig telephonisch bei seinen Eltern nach eingegangenen Postsendungen zu erkundigen, so dass er den Eingang der Freigabeerklärung schnell erfahren haben würde. Zum anderen aber könnte eine Ursächlichkeit einer etwaigen Obliegenheitsverletzung, die nach Ansicht der Revision darin lag, dass er sich die Post nur in größeren Abständen überbringen ließ, für den behaupteten Schaden ohnehin nicht festgestellt werden, weil der Zugang der Freigabeerklärung in der Heimat-Wohnung des Kläger bereits nicht nachgewiesen ist.

Dem Kläger kann auch nicht, wie die Revision allerdings meint, zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Beklagten nicht von seinem Aufenthalt in Rumänien unterrichtet hatte, da er seine der Beklagten bekannte Heimat-Anschrift beibehalten und dafür Sorge getragen hatte, dass an diese gerichtete Sendungen ihn erreichten. Er brauchte auch nicht von sich aus bei der Beklagten anzufragen, ob diese die Erfindung im Ausland selbst anmelden oder dem Kläger für Auslandsanmeldungen freigeben wollte. Die Annahme einer solchen Verpflichtung würde der Vorschrift des § 14 II ArbEG widersprechen, nach der es ausschließlich dem Arbeitgeber obliegt, von sich aus den Arbeitnehmererfinder von der Freigabe der Erfindung zuverlässig in Kenntnis zu setzen; irgendeine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers kann jedenfalls in einem Falle, in dem dieser, wie hier, den Empfang der an ihn zu richtenden Mitteilung sichergestellt hat, nicht anerkannt werden.