Auslegung des Darlehensvertrages
Es ist eine Frage der Auslegung des Darlehensvertrages, ob der Kreditnehmer, wenn er vom vertraglich vorbehaltenen Recht der vorzeitigen Kündigung Gebrauch macht, ein vereinbartes Disagio in vollem Umfange oder nur in Höhe des auf die verkürzte Laufzeit entfallenden Anteils schuldet.
Zum Sachverhalt: Die Kläger nahmen im März 1976 bei der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 163000 DM zum Erwerb einer Eigentumswohnung auf. Von dem Nennbetrag behielt die Beklagte ein Disagio von 5% (8150 DM), eine Bearbeitungsgebühr von 326 DM und Wertschätzungskosten von 100 DM ein. Der Jahreszinssatz von 7,5% war für die gesamte Laufzeit von (höchstens) 8 Jahren festgeschrieben. In der Schuldurkunde vom 12. 3. 1976 wurde den Kläger die Befugnis eingeräumt, das Darlehen zum Quartalsende eines jeden Jahres zu kündigen. Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 26. 6. 1978 das Darlehen zum 30. 9. 1978 und zahlten den vollen Nennbetrag des Darlehens (163000 DM) an die Beklagte zurück. Mit der Klage verlangen die Kläger Rückerstattung des anteiligen Disagios, das auf die ursprünglich vereinbarte Restlaufzeit des Darlehens entfällt. Die Kläger erblicken in dem Disagio einen verdeckten Zins, der für die gesamte Laufzeit des Darlehens von 8 Jahren im Voraus entrichtet, aber infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung nur teilweise angefallen sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5603,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Bei dem von der Beklagte einbehaltenen Disagio handele es sich um eine verdeckte, im Wege der Vorleistung erbrachte pauschalierte Zinszahlung der Kläger. Das Disagio könne nicht als Provision der Beklagte betrachtet werden, da sie das Darlehen aus Eigenmitteln gewährt habe. Das Disagio decke auch nicht Bearbeitungskosten oder sonstige Unkosten der Beklagte ab, denn diese habe eine Bearbeitungsgebühr und die Kosten der Wertschätzung gesondert in Rechnung gestellt. Aus den Konditionen für Wohnungsbaudarlehen der Beklagte ergebe sich jedoch, dass die Höhe des Disagios von der Laufzeit des Darlehens abhängig sei. Daraus rechtfertige sich mangels einer anderslautenden vertraglichen Bestimmung der Schluss, dass die Parteien das Disagio nicht als Entgelt für besondere Leistungen aus Anlass der Darlehensgewährung (z. B. Entgelt für Geldbeschaffungskosten), sondern als eine Vergütung für den Gebrauch des Kapitals, somit als zusätzlichen, wenn auch vorweg zu zahlenden Zins verstanden hätten.
II. Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
3. Das Berufungsgericht ist zwar in eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages eingetreten. Seine Auslegung kann aber keinen Bestand haben, da es maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte verkannt hat.
a) Das Berufungsgericht billigt den Kläger aus § 812 BGB einen Rückforderungsanspruch in Höhe des auf die (vorgesehene) Restlaufzeit des Darlehens entfallenden Teils des Disagios zu, ohne zu prüfen, was die Parteien in diesem Punkte vertraglich vereinbart haben. Darauf kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen zu 2 entscheidend an.
Die Kläger haben in der Schuldurkunde vom 12. 3. 1976 anerkannt, der Beklagte ein Darlehen (Festdarlehen) von 163000 DM ... zu schulden. Sie haben sich ferner verpflichtet, das Darlehen nach Zuteilung von Bausparverträgen über 163000 DM spätestens am 30. 6. 1984 in einer Summe zurückzuzahlen und die Zinsen in monatlichen Raten von 894,79 DM bis zur völligen Ablösung des Darlehens zu entrichten. In den Abmachungen der Parteien ist nicht vorgesehen, dass sich das Disagio im Falle der - ausdrücklich vorgesehenen und von den Kläger ausgesprochenen - vorzeitigen Kündigung ermäßigen soll. Im Gegenteil besteht nach dem Vertrag ausnahmslos die Verpflichtung der Kläger, das Darlehen zum Nennbetrag und damit auch das volle Disagio zurückzuzahlen.
b) Das Berufungsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass es im Ermessen der Parteien liegt, wie sie im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen. Sie können es - wie hier- als Nebenkosten oder aber auch als Zins qualifizieren. Der Darlehensnehmer kann im Hinblick auf steuerliche Abzugsmöglichkeiten (vgl. Littmann, EStG, 12. Aufl., § 9 Rdnrn. 35 f., § 21 a Rdnr. 50) oder die Ermäßigung der laufenden Belastung durchaus daran interessiert sein, dass das Disagio den einmaligen Nebenkosten und nicht den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnet wird (OLG Frankfurt, ZIP 1981, 379 = NJW 1981, 1963 L).
c) Das Berufungsgericht hat bei der Einstufung des Disagios als verdeckten Zins wesentliche Auslegungsgesichtspunkte übersehen. Das Disagio hält sich mit 5% im Rahmen des für Festdarlehen mit der hier vorgesehenen Laufzeit banküblichen Satzes. Demgegenüber betrug das Disagio im Falle des erwähnten Urteils des BGH (LM § 247 BGB Nr. 2 = WM 1963, 378 = MDR 1963, 486), in dem eine verschleierte Zinszahlung bejaht wurde, 40%. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bearbeitungsgebühr von 326 DM und den Schätzungskosten von 100 DM seien die gesamten Nebenkosten der Beklagte abgegolten, entbehrt der Grundlage. Die Bearbeitungsgebühr liegt mit 0,2% erheblich unter der banküblichen Höhe, die sich vielfach auf 1% beläuft. Wenn das Berufungsgericht in dem Angebot der Beklagte und in der Schuldurkunde Angaben darüber, wofür das Disagio einbehalten worden ist, vermisst, so verkennt es, dass das praktisch nicht vorkommt und die Parteien auch nicht genötigt sind, den Zweck des Disagios vertraglich festzulegen. Das Berufungsgericht lässt sich überdies stark von einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise leiten, die hier nicht maßgeblich ist. Auch das von ihm erwähnte Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. 11. 1977 (BB 1977, 1745) betrifft die im Streitfall nicht einschlägige Bilanzierungsfrage, nach welcher Methode Kreditinstitute ein Darlehensdamnum während der Darlehenslaufzeit auflösen können. Hiernach fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Disagio um einen verschleierten Zins handeln könne.
4. Nach alledem wird das Berufungsurteil von seiner Begründung nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der geltend gemachte Anspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Die Parteien haben die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung abschließend geregelt (vgl. o. 3 a) und das Disagio nicht als verdeckten Zins ausgestaltet. Der Vertrag enthält daher keine ausfüllungsbedürftige Lücke, so dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.
Der erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Der Sachverhalt, insbesondere der Wortlaut des Darlehensvertrages, ist unstreitig; ergänzende tatsächliche Feststellungen (etwa zum Parteiwillen) sind nicht mehr zu treffen. Vielmehr geht es nur noch um die vom Berufungsgericht in einem maßgeblichen Punkt unterlassene und daher vom erkennenden Senat nachzuholende Auslegung des Darlehensvertrages und die rechtliche Beurteilung der Parteiabreden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Parteien die eindeutige Vereinbarung getroffen haben, dass die Kläger das Darlehen in jedem Falle, also auch bei vorzeitiger Kündigung, zum vollen Nennbetrag zurückzuerstatten haben; ebenso unterliegt keinem Zweifel, dass sich das Disagio nicht als verdeckter Zins darstellt. Daher war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.