Auslegung

Soweit bei der erneuten Auslegung bestimmt werden kann, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können, enthält sich die Vorschrift - ebenso wie in § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 u. a. - einer Regelung, welches Organ der Gemeinde hierfür zuständig ist und eine solche Bestimmung durchzuführen hat. Es gilt hier das Kommunalrecht; s. insoweit die entsprechend verwertbaren Ausführungen.

Absehen von erneuter öffentlicher Auslegung - Ebenso wie bisher nach § 2 a Abs. 7 BBauG, der sich allerdings nur auf Bebauungsplanentwürfe bezog, eine eingeschränkte Beteiligung durchgeführt werden konnte, ermöglicht nunmehr Abs. 3 Satz 2, dass unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden kann, jedoch nicht nur beim Bebauungsplanentwurf, sondern darüber hinaus auch beim Flächennutzungsplanentwurf. Ob ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren in Anbetracht dessen, dass eine ausdrückliche Vorschrift insoweit nicht bestanden hat, analog auch für den Flächennutzungsplanentwurf galt, war bisher umstritten. Da es im Verfahrensrecht allgemein zulässig ist, eine Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen, ist eine begrenzte Beteiligung in sinngemäßer Anwendung von § 2 a Abs. 7 auch bei Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs eines Flächennutzungsplans im Schrifttum grundsätzlich mehrfach für möglich gehalten worden.

Tatbestandliche Voraussetzungen dafür, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung beim Bebauungsplanentwurf abgesehen werden kann, ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Letzteres ist der Fall, wenn eine Planänderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild verändert oder zum Verlust des planerischen Grundgedankens führt. Beispiel: Die Herabsetzung der Grundflächenzahl berührt die Grundzüge der Planung nicht. Tatbestandliche Voraussetzungen dafür, dass beim Flächennutzungsplanentwurf von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden kann, ist, dass die Oderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen... im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Diese mehr sprachliche als inhaltliche Abweichung von den tatbestandlichen Voraussetzungen beim Bebauungsplanentwurf erklärt sich dadurch, dass der Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen hat. Es hätten somit bei Übernahme der gleichen Ausdrucksweise Zweifel auftreten können, ob Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wenn die berührten Darstellungen ohnehin zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören. Von einer öffentlichen Auslegung kann darum bei Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanentwurfs nur abgesehen werden, wenn etwa einzelne Flächen aus dem Planentwurf herausgenommen werden, weil sie noch einer besonderen Untersuchung bedürfen, ohne dass die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden. Hier mögen Erwägungen, wie sie etwa für § 5 Abs. 1 Satz 2, wonach aus dem Flächennutzungsplan Flächen oder sonstige Darstellungen herausgenommen werden können, wenn dadurch u. a. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden, Platz greifen.

Von einer erneuten öffentlichen Auslegung, kann abgesehen werden. Die Beteiligung soll aber durchgeführt werden müssen, wenn neue, für die Abwägung beachtliche Gesichtspunkte zu erwarten sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Lage der Dinge in Betracht kommen. Auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 3 Satz 2 vorliegen, kann es zur Vermeidung von Verfahrensfehlern zweckmäßig sein, das normale Verfahren und damit eine erneute Auslegung durchzuführen, wobei alsdann in der Bekanntmachung auf die erneute Auslegung hingewiesen werden sollte. Beispiel: Vom Standpunkt der Gemeinde ist unsicher, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Als Ausnahmevorschrift ist Abs. 3 grundsätzlich eng auszulegen. Eine zu großzügige Anwendung würde die Rechtssicherheit gefährden. Von einer ausdrücklichen Vorschrift, welches Organ der Gemeinde die hier eventuell notwendige Entscheidung zu treffen hat, ist auch hier abgesehen worden; es gilt insoweit aus den mehrfach in anderem Zusammenhang dargelegten und auch hier heranziehbaren Gründen das Kommunalverfassungsrecht.

Das Beteiligungsverfahren nach Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs hat Abs. 3 Satz 3 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Satz 2 den Regelungen über die vereinfachte Änderung des Bauleitplans angeglichen. Den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, d. h. die Art und Weise der Beteiligung soll der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Verantwortung zur Ermittlung des notwendigen Abwägungsmaterials obliegen. Der Harmonisierung mit der Beteiligungsregelung des § 13 dient hierbei auch der Wegfall der hoch im RegE vorgesehenen einschränkenden Voraussetzung, wonach nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Bürger und berührten Träger öffentlicher Belange für die Abwägung neue Gesichtspunkte vorbringen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Dadurch, dass unter Berücksichtigung eines Änderungsvorschlags der Planspielgemeinden § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, ist nunmehr schlechthin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie wird zweckmäßigerweise durch Übersenden einer Mehrfertigung der Ausarbeitung des Änderungsentwurfs oder durch Einsichtgewährung in das Original gegeben. Sie hat gegebenenfalls die notwendige Erteilung von Auskünften bzw. Erläuterungen zur Folge.