Auslegung von Recht

Rechtsnormen werden meist in sprachlich schriftlicher Form festgehalten. Um sie jedoch anwenden zu können, müssen die Rechtsnormen ausgelegt werden. Dafür wurde eine ausgefeilte Methodik entwickelt, die hauptsächlich von Juristen angewandt wird.

Man unterscheidet hier eine Reihe von Auslegungsmethoden. Bei der Wirtlautinterpretation wird nach dem gegenwärtigen möglichen Sinn des Wortlauts der Norm gefragt. Bei der grammatikalischen Auslegung wird der grammatische Sinn betrachtet, wobei hier schon die Stellung des Kommas den Sinn eines Satzes verändern kann. Bei der systematischen Interpretation wird Norm in die Systematik des Gesetzes als Gesamtheit eingegliedert. Bei der genetischen Interpretation wird nach Auslegungshinweisen im Umfeld der direkten Entstehungsgeschichte der Norm gesucht. Bei der historischen Auslegung wird die Norm im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung betrachtet. Dabei wird sie als Teil der sozialen und politischen Entwicklungsgeschichte gesehen. Neben diesen klassischen Auslegungsmethoden gibt es Weitere, wie z.B. die rechtsvergleichende Auslegung, die Folgenorientierung der Normanwendung, die Akzeptanzfähigkeit und im Hinblick auf die EU die integrationsorientierte Auslegung.

Derzeit besteht keine Rangordnung in der Anwendung der Interpretationsmethoden. Vielmehr müssen alle zum Tragen gebracht werden, damit eine umfassende Auslegung einer Rechtsnorm möglich ist. Des Weiteren müssen die Lebensverhältnisse, für die die Rechtsnorm Regelungen vorgibt, mit berücksichtigt werden. Eine interessante Frage an dieser Stelle ist, ob der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers oder der objektive Wille des Gesetzes verbindliche ist. Dem subjektiven Willen kann jedoch keine große Bedeutung beigemessen werden, da dieser nur schwer zu ermitteln ist und möglicherweise überholt ist.

Von daher ist der objektive Wille heutzutage verbindlich. Die Auslegung ist jedoch vielmehr als eine Frage nach dem Zweck eines Gesetzes zu sehen und nicht nur als Auswahl einer Auslegungsmethode. Da die Verfassung besondere Bedeutung hat, wird der verfassungskonformen Auslegung besonderes Gewicht beigemessen.