Auslegungsverfahren

Aus dem Zweck der in Abs. 2 vorgeschriebenen Auslegungsverfahren folgt zwingend, dass der Satzungsbeschluss nach § 10 für den Bebauungsplan erst nach Durchführung dieses Auslegungsverfahrens gefasst werden kann. Eine sinnvolle Prüfung und Verwertung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist nur möglich, wenn die Gemeindevertretung erst nach Durchführung des Auslegungsverfahrens den Bebauungsplan beschließt. Da das Fehlen der öffentlichen Auslegung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkt, muss dasselbe angenommen werden, wenn die Auslegung erst nach dem Beschluss über den Bebauungsplan durchgeführt wird und damit ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Verstöße gegen diese Verfahrensregelung führen zur Unwirksamkeit der Satzung. Dasselbe gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan. Er ist zwar keine Satzung; aber aus dem Zweck des Abs. 2 folgt, dass der endgültige Beschluss der Gemeindevertretung über den Plan auch hier erst nach Kenntnis und Auswertung der Auslegungsergebnisse möglich ist. Zum gleichen Ergebnis vgl. auch OVG Münster Urteil vom bzgl. Ratsbeschluss bei Änderung des Flächennutzungsplans. Zur Verletzung der Verfahrensvorschrift.

a) Abs. 2 Satz 2 hat das Wie, also die Art und Weise der Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Ortsüblichkeit überlassen.

Damit richtet sich die Bekanntmachung insoweit nach Landes- und Ortsrecht. Zu den verschiedenen nach Landes- bzw. Ortsrecht möglichen Bekanntmachungsformen und zur Problematik, ob und inwieweit solche kumulativ oder alternativ zulässig sind. Ein einschränkender Zusatz, Bedenken und Anregungen seien schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde geltend zu machen, hat - anders als bei unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungen gem.. § 58 Abs. 1 VwGO - nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge. Denn der Hinweis nach Abs. 2 unterscheidet sich erheblich von einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO. Diese ist einem Verwaltungsakt beigefügt, der nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar wird. Im Rechtsetzungsverfahren dagegen sind die Betroffenen mit nicht fristgemäß vorgebrachten Einwendungen in keiner Weise ausgeschlossen. Die strengen, für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelten Grundsätze können somit auf den Hinweis nicht übertragen werden. Hinzu kommt, dass derartige einschränkende Hinweise nicht geeignet sind, dem Zweck der Bekanntmachung, die Bürger zur umfassenden Mitwirkung an der Planung zu ermuntern, entgegenzuwirken. Eine derartige Beschränkung ist darum unschädlich. Demgegenüber erweckt eine Bekanntmachung ohne diesen zusätzlichen Hinweis bei einem unbefangenen Leser - so der BayVGH den Eindruck, er könne Bedenken und Anregungen nur mündlich vorbringen, er müsse also persönlich erscheinen. Wird auf die Möglichkeit des schriftlichen Vorbringens nicht hingewiesen, so sei dies darum geeignet, Bürger davon abzuhalten, Bedenken und Anregungen zu erheben. Die psychologische Hemmschwelle für eine persönliche Vorsprache bei einer Behörde sei bekanntermaßen größer wie wenn dort lediglich eine schriftliche Äußerung einzureichen ist. Ein derartiger Hinweis entspricht darum nach der letzteren Entscheidung nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen.Ein Hinweis darauf, dass nur fristgemäß vorgebrachte Bedenken und Anregungen geprüft werden, ist nicht vorgeschrieben; doch empfiehlt es sich, einen solchen Hinweis in die Bekanntmachung aufzunehmen. Zusätze in der Bekanntmachung, die dagegen als Einschränkung der gesetzlich zugelassenen Beteiligung zu verstehen sind, führen zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, so dass ein gültiger Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. Ein Bebauungsplan, dessen Entwurf mit dem einschränkenden Hinweis ausgelegt worden ist, Bedenken und Anregungen, die lediglich Entschädigungsansprüche beträfen, seien zwecklos, ist darum wegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren nichtig; denn Gegenstand von Bedenken und Anregungen können namentlich die in den §§ 40 bis 44 geregelten Entschädigungsansprüche sowie Ansprüche aus Enteignung sein. Derartige Folgen sind, soweit sie sich auf den Grund des Anspruchs beziehen, durchaus in die dem Ortsgesetzgeber obliegenden gerechte Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen.

b) Das Was, also der Gegenstand der Bekanntmachung bestimmt abschließend das Bundesrecht. Im Gegensatz zur Bekanntmachung nach,§ 12 Satz 1, deren Zweck die Ersatzverkündung einer Rechtsnorm ist, ermöglicht die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, ja, sie fordert dazu heraus, mit Bedenken und Anregungen zur Planung beizutragen; und sie verschafft auf diese Weise dem Planungsträger erst das Material, das bei der Beschlussfassung sachgerecht berücksichtigt werden muss. Sie hat, wie die Bürgerbeteiligung überhaupt, nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen sichtbar zu machen. Insoweit steht sie in enger Beziehung zu der den nachfolgenden Plan tragenden planerischen Abwägung. In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest anstößt. Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer Anstoßwirkung nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Wann diese Anstoßwirkung im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. In der Rspr. des BVerwG sind hierzu bislang nähere Kriterien nicht entwickelt worden. In negativer Hinsicht war lediglich entschieden, dass jedenfalls die Angabe von Nummern nicht genügt. Nach der bisherigen obergerichtlichen Rspr. ist in der Bekanntmachung der Planbereich immerhin genau und unmissverständlich zu umgrenzen: Es ist dem Gemeindebürger nicht zuzumuten, dass er sich bei jeder Auslegung eines Bebauungsplans erst durch Einsichtnahme in die ausgelegten Pläne Gewissheit verschafft, ob sein Grundstück im Plangebiet liegt. Dies muss bereits aus der Bekanntmachung hervorgehen. Damit wird freilich nicht eine parzellenscharfe Beschreibung des Planbereichs verlangt. Vielmehr reicht eine grobe Umschreibung der Grenzen oder eine Bezeichnung des Planbereichs aus, die die Öffentlichkeit über die örtliche Lage des Planbereichs unterrichtet. Wo ein Planbereich durch Straßen oder ähnlich markante Gegebenheiten begrenzt wird, liegt es nahe, diese zur Umschreibung zu verwenden. Fehlen derartige eindeutig zu bezeichnende Grenzen, wie bei Bebauungsplänen in der freien Landschaft, können geläufige Flurbezeichnungen und ähnliches ausreichen. Wesentlich ist allerdings, dass die Umschreibung nicht zu eng ist und nicht einzelne Grundstücke des Planbereichs ausgeklammert werden, während eine Beschreibung, die unbeplantes Gelände mit einschließt, nicht zu beanstanden ist. Ebenso wie die Beschreibung nicht zu eng sein soll, darf sie umgekehrt aber auch nicht zu weit sein; sie soll daher nicht einen Bereich umfassen, der weit über das beplante Gebiet hinausgeht.