Ausnahmemöglichkeit

Da die Ausnahmemöglichkeit die grundsätzliche Verpflichtung, im Flächennutzungsplan die Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet in den Grundzügen darzustellen, unberührt lässt, ebenso wie die Verpflichtung, mögliche Nutzungskonflikte - auch i. S. vorsorgenden Umweltschutzes - planungsrechtlich zu bewältigen, kommt Satz 2 insbesondere nur bei einzelnen Flächen in Betracht, über deren künftige Nutzung noch keine Entscheidung getroffen werden kann oder soll. Gegenüber dem RegE hat der Gesetzgeber durch Änderung des Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz klargestellt, dass die Herausnahme der Darstellungen aber nicht nur bei Flächen, sondern auch bei anderen Darstellungen des Abs. 2 in Betracht kommen kann. Beispiel: Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz.

Voraussetzung für die Anwendung der Kannvorschrift ist, außer dass die Gemeinde beabsichtigt, die ausgenommene Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, dass die im Flächennutzungsplan darzustellenden Grundzüge der beabsichtigten Art der Bodennutzung nicht berührt werden. Diese Voraussetzung ist nicht identisch mit der bisher nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG bestandenen, wonach die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen konnte, wenn sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken können. Die Grundzüge der beabsichtigten Art der Bodennutzung müssen demnach im übrigen im Flächennutzungsplan enthalten sein. Als Beispiele können in Betracht kommen: Flächen, die noch einer besonderen Untersuchung bedürfen, sowie Flächen, über deren Nutzung noch keine Entscheidung getroffen werden kann, weil sie von einer noch nicht abgeschlossenen Fachplanung abhängt:

Die weitere Voraussetzung, dass die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, erfordert, dass dies so bald wie möglich geschieht. Es folgt dies aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Satz 1, den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen.

Die Herausnahme ist im Erläuterungsbericht zu begründen, wobei insbesondere an Darlegungen darüber zu denken ist, welche Darstellungen einschließlich möglicher Alternativen die Gemeinde in Betracht zieht, welche Untersuchungen noch durchzuführen sind und gegebenenfalls welche Abstimmungen mit anderen Planungsträgern noch ausstehen.

Umfang und Art der Darstellungen - Aus dem Wortlaut können insbesondere dargestellt werden ergibt sich, dass die in Abs. 2 Nrn.1 bis 10 genannten Darstellungsinhalte keine ausschließliche, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung sind. Die Gemeinde hat hierbei einen ziemlich weiten Beurteilungsspielraum: Einerseits braucht der in Abs. 2 enthaltene Katalog nicht ausgeschöpft zu werden, der Flächennutzungsplan kann also auf sachliche Teile - etwa Bauflächen, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Verkehrsflächen - beschränkt werden, andererseits jedoch muss der Flächennutzungsplan, um seinen Zweck zu erfüllen, einen Mindestinhalt haben. Die Gemeinde kann auch weitere als die nur beispielhaft aufgeführten Darstellungen aufnehmen. Soweit gelegentlich die Auffassung vertreten worden ist, im Flächennutzungsplan dürfe nicht dargestellt werden, was nach § 9 nicht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann, ist dem entgegenzuhalten, da1 bereits die beispielsweise Aufzählung der Darstellungsmöglichkeiten auch für eine Reihe von Darstellungen gegeben ist, deren planerische Festsetzung im Bebauungsplan nicht den Gemeinden sondern anderen Planungsträgern obliegt. Es ist dies auch insofern sinnvoll, ah der Flächennutzungsplan im Hinblick auf seine eindeutige Programmierungsfunktion als überfachliche, gebietsbezogene Gesamtplanung angesehen wird, die Aussagen über die städtebauliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebiets trifft, zu der auch die Planungen anderer öffentlicher Planungsträger in gegenseitiger Wechselwirkung stehen. Es ist Aufgabe des Flächennutzungsplans, nach Maßgabe insbesondere der § 1 Abs. 1, E und 7 BBauG ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet darzustellen, das insbesondere fn die verbindliche Bauleitplanung und für Planungen anderer öffentlicher Aufgabenträger Bindungererzeugen soll. Der Gemeinde die Befugnis abzusprechen, in einem solcher gesamträumlichen Entwicklungskonzept eine Konzentration auf eine bestimmte Zone als Ziel künftiger städtebaulicher Ordnung und Entwicklung vorzusehen und sie damit in anderen Bereichen möglichst zu vermeiden, würde den Verzicht auf die- Steuerungsaufgabe des Flächennutzungsplans bedeuten. Welche Darstellungen im Einzelfall erfolgen sollten, hat sich allein nach den in § 1 enthaltenen Vorschriften auszurichten, wobei die Rspr. den Gemeinden eine planerische Zurückhaltung zugebilligt hat; Der bisherige Einleitungssatz soweit es erforderlich ist, sind... darzustellen hatte in der Praxis z. T. zu Missverständnissen in der Weise Anlass gegeben, dass darin eine eigenständige rechtliche Verpflichtung neben der des § 1 gesehen wurde und im Rahmen des Gebots der Konflikt- oder Problembewältigung überdehnte Anforderungen an den Inhalt der Bauleitpläne gestellt worden sind. Abs. 2 stellt nunmehr eine Ermächtigungsnorm ohne eigenständige Verpflichtung bzgl. Inhalt und Umfang der Darstellung dar; es verbleibt dabei, dass sich die Verpflichtungen der Gemeinde für bestimmte Darstellungen aus den Abwägungsgrundsätzen des § 1 ergeben. Insoweit hat das Abwägungsgebot nach der zum FStrG entwickelten, im Grundsatz auf das BauGB ohne weiteres übertragbaren eine Konkretisierung in der Weise erfahren, dass der Immissionsschutz zwar einen gewichtigen abwägungserheblichen Belang ausmacht, aber nicht als planerischer Leitsatz das eigentliche Ziel der Pla- nung bestimmt, die auf eine möglichst optimale Erfüllung der spezifischen Aufgaben der Planung ausgerichtet und den Anforderungen des Abwägungsgebotes unterworfen ist. Diese grundlegenden Ausführungen sind weitergeführt worden in der dort getroffenen Unterscheidung einerseits von Planungsleitsätzen, die so wohl im Fachplanungsrecht als auch in anderen Gesetzen enthalten sei und durch planerische Abwägung nicht überwunden werden können und andererseits bloßen Zielvorgaben, denen zwar ein besonderes Gewicht zuzumessen ist und die die planerische Gestaltungsfreiheit zwar ein schränken, aber im Konflikt mit anderen Zielen zumindest teilweise zu rücktreten können. In den Worten insbesondere des Einleitungssatzt von Abs. 2 wird deutlich, dass es sich bei den in Nr. 1 bis 10 aufgeführte Flächen ebenso wie bei den in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten langen nur um ein Optimierungsgebot i. S. der Rspr. des BVerwl handelt. An der Gleichwertigkeit der einzelnen in § 1 Abs. 5 aufgeführten Be lange hat also auch der Gesetzgeber nichts ändern wollen, zumal alle: was durch § 1 Abs. 5 Satz 2 an Zielpunkten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfasst wird, in das Merkmal der öffentlichen Belang des Abwägungsgebotes eingeht, die untereinander und außerdem mit privaten Belangen gegeneinander gerecht abzuwägen sind.