Ausnahmevorschrift

Von der Unterrichtung und Erörterung kann... abgesehen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie auch bei und trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Absehen von ihnen durchgeführt werden. Als Ausnahmevorschrift ist Satz 2 ohnehin grundsätzlich eng auszulegen. Von der kann-Vorschrift wird die Gemeinde vor allem dann keinen Gebrauch machen, wenn von ihrem Standpunkt aus unsicher ist, ob durch Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans die Grundzüge der Planung berührt werden, oder ob die Auswirkungen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans auf das Plangebiet und die Nachbargebiete wesentlich oder nur unwesentlich sind.

Zur Verfahrensgestaltung

Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet und ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben worden, so ist der Zweck der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erfüllt. Eine Wiederholung erübrigt sich, auch wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Deshalb schließt sich alsdann das Verfahren nach Abs. 2 an. Die Vorschrift dient insoweit dem Anliegen, unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Aus der Formulierung schließt sich an kann jedoch nicht entnommen werden, dass die vorgezogene Bürgerbeteiligung zeitlich erst unmittelbar vor dem Verfahren nach Abs. 2 zu erfolgen hat; eine dahingehende Auslegung würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, wonach die Planung gerade aufgrund der möglichst frühzeitigen Beteiligung noch nicht derart verhärtet sein darf; dass die Bürger keinen Einfluss mehr darauf haben, welcher Planentwurf zur Auslegung gelangen soll. Gegenüber der bisherigen Formulierung in § 2 a Abs. 5 BBauG stellt nunmehr die Einfügung des Wortes auch klar, dass a maiore ad minus eine erneute vorgezogene Bürgerbeteiligung erst recht nicht erforderlich ist, wenn andere als anhörungsbedingte Gründe zu einer Änderung der Planung führen.

Verletzung von Vorschriften des Abs. 1

a) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger u. a. nach § 3 Abs. 2 verletzt worden sind 0214 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz). Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften über die vorgezogene Beteiligung der Bürger nach Abs. 1 ist somit im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung unbeachtlich, was indessen nicht ausschließt, dass - wie bisher nach § 155 c BBauG - die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Vorschriften zu prüfen, unberührt bleibt. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde die Genehmigung oder hat sie innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Frist die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht, so kann die Gemeinde mit der Verpflichtungsklage hiergegen vorgehen, womit im Rahmen eines solchen Rechtsstreits die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 3 Abs. 1 ausnahmsweise einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Angesichts der Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe in Abs. 1, über die bei einigermaßen kontroversen und beteiligungsintensiven Planungsvorhaben nur schwerlich, wenn nicht gar kaum Einvernehmen zwischen Gemeinde und Öffentlichkeit zu erzielen sein dürfte, ist diese Regelung verständlich und durchaus den Bedürfnissen der Praxis angemessen; sie ist zudem verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und Art. 14 GG unbedenklich, weil jedenfalls die materiellen Anforderungen an den Bauleitplan unberührt bleiben, also uneingeschränkt einer gerichtlichen Oberprüfung unterliegen und zudem § 216 noch eine zusätzliche Garantie für eine unbegrenzte Beachtung aller verfahrensrechtlichen und materiellen Vorschriften bietet.

b) Nach § 215 Abs. 3 kann die Gemeinde einen Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht beheben; dabei kann sie den Flächennutzungsplan oder den Bebauungsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan können auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden. Mit dieser Vorschrift, der insoweit Bedeutung zukommt, als nach Landesrecht Verstöße gegen wesentliche Verfahrens- oder Formvorschriften eine Nichtigkeitsfolge auslösen, hält sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz, da er nicht die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Landesrecht regelt, diese sich vielmehr ausschließlich nach Landesrecht richtet.