Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis

Bei vertraglichem Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners kann dieser auch gegenüber dem Zessionar nicht nach § 406 BGB aufrechnen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verfolgt mit der Klage einen Kaufpreisanspruch von 140072,23 DM, den die Firma WKN aufgrund von Breitband- stahl-Lieferungen im Streckengeschäft über die Firma E Co. gegenüber der Beklagte erworben hat, und der durch Abtretung seitens der WKN auf sie übergegangen sein soll.

Die Beklagte stellt geschweißte Stahlrohre her. Dafür benötigt sie warmgewalzten Breitbandstahl. Ihren Bedarf an diesem Rohmaterial bezog sie aufgrund eines Vertrages vom 23./27. 6. 1969 von der WKN, deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter A II 2 den Ausschluss der Aufrechnung sowie unter A III den Eigentumsvorbehalt der gelieferten Ware und die Sicherungsabtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung c:ler Vorbehaltswaren samt Einzugsermächtigung enthielten.

Wie vertraglich vorgesehen, gab die Beklagte Aufträge zur Lieferung warmgewalzten Breitbandstahls u. a. über die zum Direktbezug berechtigte Eisen- und Stahlhandelsfirma E & Co. an die WKN. In den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen dieses Zwischenhändlers im Streckengeschäft war unter Ziff. II 2 die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen.

Auf Veranlassung der WKN musste die Beklagte einen am 20. 2. 1970 bereits über die Firma E & Co. erteilten Auftrag statt von dieser von einer anderen Firma ausführen lassen. Die WKN begründete ihre Intervention mit dem Hinweis auf das bei ihr zu stark angewachsene Obligo der Firma E & Co. Mitte März 1970 war die WKN jedoch wieder bereit, Lieferungen an die Beklagte über die Firma E & Co. auszuführen. Davon machte die Beklagte sofort Gebrauch. Die Stahllieferungen führte die S. H.-AG im Juni 1970 aus und erteilte hierüber im Namen der WKN zwischen dem 2. und 22. 6. 1970 12 Rechnungen, die die streitbefangene Kaufpreisforderung ausmachen. In den Rechnungsformularen ist die Firma E & Co. als Rechnungsempfänger und die Beklagte als Verbraucher bezeichnet.

Die Beklagte verkaufte ihrerseits teils im Streckengeschäft, teils auf Lager Fertigerzeugnisse aus ihrer Produktion an die Firma E & Co., die den Weiterverkauf an Endabnehmer betrieb. Aus derartigen Lieferungen, ausgeführt zwischen dem 11. 2. und 29. 6. 1970, leitet die Beklagte Kaufpreisforderungen in Höhe von 144121 91 DM her.

Mitte des Jahres1970 geriet die Firma E & Co. in Zahlungsschwierigkeiten. Über ihr Vermögen wurde das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Gläubiger schalteten die Delkrederestelle Eisen und Stahl in Düsseldorf ein. Am 11. 9. 1970 kam es zwischen der Kläger, den der Delkrederestelle angeschlossenen und weiteren Gläubigern zu einer Vereinbarung, die als Vergleich bezeichnet war und u. a. bestimmt, dass die Kläger Gesamtforderungen der Gläubiger gegen die Firma E & Co. für 770000 DM aufkaufte und dass die Gläubiger sich bereit erklärten, ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt und aus verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Anforderung an die Bank zu übertragen sowie bei der Einziehung von Außenständen, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen und für die Aufrechnung geltend gemacht wird, in der Weise behilflich zu sein, dass sie die außergerichtliche Einziehung auf Bitte der Bank im eigenen Namen übernehmen sollten.

Von dieser Vereinbarung unterrichtete die Firma WKN die Beklagte mit Schreiben vom 9. 10. 1970. Unter Bezugnahme auf den Vergleich bestätigte die WKN der Kläger am 4. 1. 1971, dass die Walzstahlkontore die sie betreffenden Teile des Vergleichs als erfüllt ansähen, nachdem sie aus der von der Kläger geleisteten ersten Vergleichsrate den auf sie entfallenden Anteil von 250000 DM erhalten hätten; daher seien alle Forderungen, die bereits mit Schreiben vom 16. 10. 1970 im einzelnen angezeigt waren, auf die Kläger übergegangen.

Die Kläger ist der Meinung, die Kaufpreisforderung von 140072,23 DM habe aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts der WKN zugestanden und sei ihr im Anschluss an den Vergleichsabschluss alsbald nach dem 11. 9. 1970 von dieser abgetreten worden. Dieser Zahlungsanspruch sei auch nicht durch Aufrechnung mit den angeblichen Gegenforderungen der Beklagte gegenüber der Firma E & Co., welche die Beklagte schon vorprozessual eingewandt habe, erloschen. Die Befugnis zur Aufrechnung sei vertraglich abbedungen worden (A II 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WKN). Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte nach ihrer Behauptung abweichend von Abschnitt A II Nr. 2 der Liefer- und Zahlungsbedingungen die Verrechnung mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche der Firma E & Co. aus Breitbandstahllieferungen gestattet worden sein soll, sei jedenfalls mangels schriftlicher Bestätigung unwirksam. Im übrigen, habe die Beklagte beim Erwerb der - bestrittenen - Gegenforderungen Kenntnis davon gehabt, dass die Firma E & Co. Kaufpreisansprüche aus Lieferungen im Streckengeschäft in Verlängerung des vorbehaltenen Eigentums an dem Breitbahndstahl an die Firma WKN im voraus abgetreten habe.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Berufung und Revision der Beklagte hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 2. Die Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen R als bewiesen angesehen, dass die von der WKN durch Vorausabtretung erworbene Kaufpreisforderung der Firma E & Co. gegen die Beklagte durch Einzelabtretung nach Abschluss und teilweiser Erfüllung des Vergleichs vom 11. 9. 1970 Ende Oktober 1970 auf die Kläger übergegangen ist, und hat ausgeführt, diese Forderung sei im Abtretungszeitpunkt nicht durch Aufrechnung erloschen gewesen. Das hält einer Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Entsprechend der Regelung unter A III 7 ihrer Liefer- und Zahlungsbedingungen hatte die WKN die Firma E Co. ermächtigt, die ihr von dieser im voraus sicherungshalber abgetretenen Weiterveräußerungsforderungen (A III 4.) einzuziehen. Abgesehen vom Verbot der Abtretung dieser Forderungen, zu denen die streitbefangene gehört, enthielt die Überlassung des Forderungsrechts zur Ausübung an die Firma E & Co. keine Beschränkungen. Das Berufungsgericht hat daraus zutreffend gefolgert, dass ihr deshalb im normalen Geschäftsverkehr Verrechnungen im Verhältnis zum Beklagten gestattet gewesen seien. Das entspricht auch dem Standpunkt der Revision. Die Revision hat ferner darin recht, dass die Firma E & Co., solange sie zur Einziehung ermächtigt war, die Forderungen auch zur Aufrechnung verwenden durfte, was sie indessen im vorliegenden Falle unstreitig nicht getan hat. Unzutreffend ist indessen die weitere Folgerung der Beklagte, dass die Firma E & Co. im Hinblick auf die Einzugsermächtigung , , auch gleichermaßen der Aufrechnung (seitens einer ihrer Gläubiger) ausgesetzt sei. Gerade weil der Sicherungszessionar (WKN) dem Zedenten (E & Co )die Forderung wie seine eigene beließ, kommt es darauf an, ob die Firma E& Co in bezug auf ihre eigenen Forderungen der Aufrechnung seitens ihrer Abnehmer mit Forderungen aus Gegengeschäften ausgesetzt war. Das aber ist nicht der Fall, denn sie hatte sich davor durch ein Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. II 2. ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen geschützt. Der Sachvortrag der Beklagte enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Verbot einseitiger Aufrechnung durch den Käufer im Verhältnis zu ihr abbedungen worden ist. Die Handhabung des Zahlungsausgleichs , auf die noch einzugehen sein wird, macht deutlich, dass es beachtet worden ist. Hätte die Sicherungszession nicht stattgefunden, so hätte die Beklagte, da die Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma E Co . im Verhältnis zu ihr unstreitig vereinbar war, mit den geltend gemachten Forderungen aus Gegengeschäften (Lieferung von geschweißten Rohren auf Lager oder zum Weiterverkauf im Streckengeschäft) grundsätzlich nicht aufrechnen dürfen. Durch die Sicherungszession wurde das im Kaufvertrag von der Firma E Co. und der Beklagte vereinbarte Aufrechnungsverbot weder aufgehoben noch gegenstandslos. So, wie es im Falle einer Rückabtretung der Forderung nach Wegfall des Sicherungs- zwecks ohne weiteres wieder Bedeutung gewonnen hätte, greift es auch dann Platz, wenn die Kaufpreisforderung dem Sicherungszedenten uneingeschränkt wie seine eigene zum Einzug überlassen wird. Wirtschaftlich ist er der Inhaber der Forderung. Eine mit uneingeschränkter Einzugsermächtigung einhergehende Sicherungszession kann nicht zu einer Besserstellung des Schuldners gegenüber dem Sicherungszedenten führen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte sich in zweiter Instanz mit Recht um den Nachweis des Zustandekommens einer Verrechnungsvereinbarung mit der Firma E Co. bemüht. Sie hätte für den konkreten Fall die vertragliche Aufhebung des Aufrechnungsverbots bedeutet. Von der ursprünglich aufgestellten Behauptung, es seien während der laufenden Geschäftsbeziehungen abweichend von den Geschäftsbedingungen der Firma E & Co. Forderungen und Gegenforderungen stets verrechnet worden, ist die Beklagte später selbst abgerückt und hat eingeräumt, dass vor 1970die gegenseitigen Forderungen durch Überweisung oder Hingabe von Wechseln ausgeglichen worden seien. Das Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung für die streitbefangene Forderung hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Das nimmt die Revision hin. Ist aber eine Verrechnungsabrede nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen nicht getroffen worden, und zwar, weder bis zum 3. 7. 1970, noch am 4. 7. 1970 (dem Tage der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagte und der Firma E Co.), so bestand das Aufrechnungsverbot im Verhältnis der Beklagte zur Firma E Co. gemäß deren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen fort. Durch eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Firma E Co. konnte die Beklagte mithin die streitbefangene Forderung nicht zum Erlöschen bringen.

b) Auch durch Aufrechnung gegenüber der WKN und der Kläger konnte die Bekl, die streitbefangene Forderung nicht tilgen. Der vertragliche Ausschluss einer Aufrechnungsbefugnis des Schuldners gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Firma E Co.) bedeutet, dass er auch gegenüber dem Zessionar ( WKNund Kl.) nicht nach § 406 BGB aufrechnen kann (RGRIC, 11. Aufl., § 406 BGB Anm. 9 m. Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH). Mit Rechtweist die Revision darauf hin, dass es Sinn und Zweck dieser Schuldnerschutzbestimmung ist, dem Schuldner eine einmal gegebene Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten. Für die Beklagte Bestand indessen eine solche Möglichkeit nicht. Auf das Fortwirken des Aufrechnungsverbots hat die WKN auch nicht verzichtet. Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung zwischen der WKN und der Beklagte, worin die WKN der Verrechnung ihr im voraus abgetretener Weiterveräußerungsforderungen der Firma E & Co. mit Gegenansprüchen der Beklagte zugestimmt haben soll, nicht als bewiesen angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - Wegen des Fortwirkens des vertraglichen Ausschlusses einer Aufrechnungsbefugnis der Beklagte kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Vorausssetzungen des § 406 BGB überhaupt vorgelegen haben. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist ferner, ob die Beklagte auch an das in den Liefer- und Zahlungsbedingungen der WKN enthaltene Aufrechnungsverbot vertraglich gebunden war.