Ausschluss beim Vorkaufsrecht

Ausschluss beim Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr.1. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist das Abwendungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen. Die Vorschrift war im Regierungsentwurf nicht enthalten. Sie wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt. Der Bundesrat hielt es für denkbar, dass der Bebauungsplan eine Nutzung als Spielplatz, Sportplatz, Schwimmbad oder Krankenhaus vorsehe. Dies seien Zwecke, die unter bestimmten Bedingungen auch von Privaten verwirklicht werden könnten. Oftmals sei dies aber nicht erwünscht, weil die Einrichtung von der öffentlichen Hand betrieben werden solle. Ein uneingeschränktes Abwendungsrecht des Käufers würde in den genannten Fällen dazu führen, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausüben könne, obwohl es ihr Ziel sei, das Vorhaben selbst zu verwirklichen. Seit der Neufassung des § 24 Abs. I Nr. 1 ist das Abwendungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. I auch beim Kauf von Grundstücken ausgeschlossen, für die im Bebauungsplan eine Nutzung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a BNatSchG festgesetzt ist. Konkurriert das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr.1 mit einem anderen Vorkaufsrecht, so muss die Gemeinde, will sie das Abwendungsrecht ausschließen, im Bescheid unter Angabe des Verwendungszwecks zum Ausdruck bringen, dass sie das Vorkaufsrecht auch auf §24 Abs. 1 Nr. 1 stützt. Zu beachten ist weiter, dass § 27 Abs. 2 auf das Vorkaufsrecht nach § 3 BauGB-MaßnahmenG nicht anwendbar ist.

2. Ausschluss in Umlegungsgebieten - Die Vorschrift war bereits im Regierungsentwurf enthalten, stieß aber dann im Bundesrat auf Bedenken. Dem Bundesrat erschien der völlige Ausschluss des Abwendungsrechts des bauwilligen Käufers in Umlegungsgebieten in Abhängigkeit von schwierigen unbestimmten Rechtsbegriffen möglicherweise zu weitgehend. Berechtigte Belange der Gemeinde könnten über die Generalklausel nach §24 Abs. 3 Satz 1 angemessen berücksichtigt werden. Ohnehin habe die Gemeinde bisher und auch künftig nach § 51 eine weitere Steuerungsmöglichkeit gegenüber solchen Grundstückskäufen, die die Umlegung wesentlich erschweren würden. Die Bundesregierung hat diese Bedenken nicht geteilt und hat dazu ausgeführt, dass die Einschränkung des Abwendungsrechts in Umlegungsgebieten nicht entbehrlich sei. Hiermit solle insbesondere dem tragenden Gedanken der Umlegung, die tatsächlichen und rechtlichen Bindungen der Alteigentümer an das Umlegungsgebiet zu erhalten, Rechnung getragen werden. Der Erwerb des Grundstücks könnte es der Gemeinde ermöglichen, auch solchen Eigentümern zu einem Grundstück in einem Umlegungsgebiet zu verhelfen, die wegen eines zu geringen Einwurfsgrundstücks u. U. kein Grundstück zugeteilt bekommen könnten. Durch die Beschränkung des Abwendungsrechts werde auch die zweckmäßige Neugestaltung der Grundstücke erleichtert. Die Hinweise des Bundesrates auf § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 51 könnten dem mit der neuen Vorschrift verfolgten Anliegen nicht hinreichend Rechnung tragen. Nach § 24 Abs. 3 müsse das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts stets rechtfertigen; würde die neue Bestimmung entfallen, könnte der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 abwenden, obwohl die Ausübung durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre. Mit der Verfügungs- und Veränderungssperre des § 51 könnten lediglich Erschwernisse für die Durchführung der Umlegung verhindert, nicht jedoch die beschriebenen Umlegungszwecke erreicht werden. Als Zweck, für den die Gemeinde das Grundstück benötigt, kommt auch die Verwendung als Austausch- oder Ersatzland in Betracht . Konkurriert das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.! Nr.2 mit einem anderen Vorkaufsrecht, so gilt das unter Rn. 38 Ausgeführte entsprechend. Die Gemeinde muss also zum Ausdruck bringen, dass sie das Grundstück für Zwecke der Umlegung benötigt. Sind für das Grundstück die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 gegeben, so ist das Abwendungsrecht bereits nach Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen, sofern die Gemeinde das Vorkaufsrecht auf§ 24 Abs. 1 Nr. 1 stützt und einen entsprechenden Verwendungszweck angibt. Auf das Vorkaufsrecht nach § 3 BauGB-MaßnahmenG ist Abs. 2 Nr. 2 nicht anwendbar.