Ausschlussgrund

Die Vorschrift der Nr. 2 nennt die das gemeindliche Vorkaufsrecht ausschließenden Verwendungszwecke abschließend. Andere als die genannten Zwecke stehen der Ausübung des Vorkaufsrechts an sich nicht entgegen; jedoch kann die Ausübung nach der allgemeinen Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 unzulässig sein, wenn das Interesse eines öffentlichen Bedarfsträgers am Grundstückserwerb höher zu bewerten ist als der von der Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgte Zweck und damit das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr rechtfertigt. So ist z. B. als eine Frage des öffentlichen Wohls nach § 24 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen, dass der Käufer, auch wenn er nicht den Status einer Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts besitzt, das Grundstück für religiös motivierte Jugendarbeit und Sozialarbeit erworben hat. Die Interessenabwägung mag im Einzelfall schwierig sein.

Für den Ausschluss des Vorkaufsrechts reicht es aus, wenn der Kauf 9 des Grundstücks einem der in § 26 Nr. 2 aufgeführten Verwendungszwecke dient. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Grundstückserwerb zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist, wie dies § 37 für die dort bezeichneten Vorhaben des Bundes oder eines Landes vorsieht. Der privilegierte Käufer braucht ferner nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 2 den Verwendungszweck nicht im einzelnen zu begründen. Die Gemeinde ist auch nicht berechtigt, das Vorliegen des angegebenen Verwendungszwecks zu überprüfen, etwa im Fall des Erwerbs für Zwecke der Landesverteidigung Auskunft über die spezifische Nutzungsabsicht zu verlangen. Der Gesetzgeber hat - nach dem Wortlaut der Vorschrift - offenbar auf eine Nachweispflicht des privilegierten Personenkreises bewusst verzichtet. Ergibt sich der Verwendungszweck nicht bereits aus dem Kaufvertrag, so genügt eine formlose Erklärung, an die die Gemeinde dann gebunden ist. Ein reiner Vorratserwerb vermag hingegen das Vorkaufsrecht nicht auszuschließen. Der Verwendungszweck muss hinreichend konkretisiert sein.

Der angegebene Verwendungszweck muss - was selbstverständlich ist - planungsrechtlich zulässig sein. Dabei stellt sich aber die Frage, ob die planungsrechtlichen Voraussetzungen in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorliegen müssen, ob also z. B. eine vom Bund für Zwecke der Landesverteidigung geplante bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen muss. Unstreitig dürfte sein, dass der spezifische Nutzungszweck aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht im Einzelnen hervorzugehen braucht, sofern nur das von einem Bedarfsträger geplante Vorhaben als solches nach den §§30-35 planungsrechtlich zulässig ist. Ist hingegen das geplante Vorhaben als solches, z. B. der Bau eines Bundeswehrkrankenhauses, im Zeitpunkt des Grundstückskaufes nach den §§ 30-35 planungsrechtlich unzulässig und strebt der Bedarfsträger eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen in seinem Sinne an oder hofft er, unter den besonderen Voraussetzungen des § 37 eine Zulassung des Bauvorhabens abweichend von planungsrechtlichen Vorschriften zu erreichen, so wird ein das Vorkaufsrecht ausschließender Verwendungszweck bei Abschluss des Kaufvertrages allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Gemeinde die Absicht hat, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zu schaffen. Eine weitergehende Auslegung des § 26 Nr. 2, die zwar vom Wortlaut gedeckt wäre, würde die Abgrenzung zu einem reinen Vorratserwerb des privilegierten Trägers zu Lasten des gemeindlichen Vorkaufsrechts praktisch unmöglich machen. Auch hätte die Gemeinde, falls die planungsrechtlichen Hindernisse für das vom Bedarfsträger geplante Vorhaben nicht beseitigt werden können, später keine Möglichkeit mehr, das Grundstück zu denselben Bedingungen wie im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses durch den Bedarfsträger zu erwerben, sondern müsste z. B. - auch bei künftiger Ausübung des Vorkaufsrechts - einen inzwischen gestiegenen Preis bezahlen.

Ist der von einem privilegierten Käufer angegebene Verwendungs- 1: zweck mit dem Zweck identisch, den die Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgt, so bleibt die Ausübung dennoch ausgeschlossen, da die Ausschlussgründe des § 26 absoluten Vorrang haben.

Zum Begriff öffentlicher Bedarfsträger. Danach 1: genügt es z. B., wenn ein vom Bund getragenes Immobilienunternehmen ein Grundstück kauft, um dort im Auftrag des Bundes eine Kaserne für den Bundesgrenzschutz zu errichten. Zum Begriff Landesverteidigung, Zivilschutz und zu deren Zwecken.

Der Ausschlussgrund der Nr.3 - § 26 Nr. 3 entspricht dem früheren § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 i Abs. 1 Nr. 3 BBauG und umfasst zwei Tatbestände: Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist einmal ausgeschlossen, wenn sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die den Vorschriften des § 38, also den sog. Fachplanungsgesetzen unterliegen. Es genügt dabei, dass das einschlägige Fachplanungsgesetz für die Anlage gilt. Nicht entscheidend ist, ob die Anlage aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens oder außerhalb eines solchen Verfahrens errichtet worden ist. Das Vorkaufsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn sich auf dem Grundstück eine Anlage befindet, für die ein förmliches Verfahren nach den in § 38 aufgeführten Fachplanungsgesetzen eingeleitet worden ist. In beiden Anwendungsfällen kommt es weder auf die Person des Käufers noch auf den im Kaufvertrag angegebenen Verwendungszweck an.