Ausschussberatungen

Im November 1968 wurde der Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht; es blieb aber nicht genügend Zeit für die Ausschussberatungen, die im Juni 1969 wegen des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode eingestellt wurden. In der sechsten Legislaturperiode legte die neue Bundesregierung der kleinen Koalition den nochmals überarbeiteten Entwurf für ein Städtebauförderungsgesetz im Januar 1970 dem Bundesrat vor, der am 13. Februar 1970 ausführlich Stellung nahm. Nachdem bereits am 24. Februar 1970 die Fraktion der CDU/ CSU einen eigenen Entwurf initiativ beim Deutschen Bundestag eingebracht hatte, wurde der Regierungsentwurf dort am 12. März 1970 vorgelegt. Beide Gesetzentwürfe wurden zusammen beraten. Bereits am 16.Juni 1971. konnte der Bundestag das Gesetz aufgrund des Berichts des federführenden Ausschusses verabschieden. Der Bundesrat rief am 9.Juli 1971 den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG an, der seinen Vermittlungsvorschlag am 15. Juli 1971 beschloss. Der Deutsche Bundestag stimmte am 19.Juli, der Bundesrat am 23.Juli 1971 dem Vermittlungsvorschlag zu. Mit dem Datum des 27. Juli 1971 wurde das Städtebauförderungsgesetz drei Tage später im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1125 verkündet und trat bereits am 1. August 1971 in Kraft. Inhaltlich enthielt das Städtebauförderungsgesetz im Wesentlichen zwei Elemente: einmal eine gegenüber dem Bundesbaugesetz zusätzliche Ausgestaltung des bodenrechtlichen und verfahrensrechtlichen Instrumentariums für die Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und zum anderen Vorschriften über die Finanzierung dieser Maßnahmen unter Beteiligung des Bundes. Dieses zweite Element ist dem Abbau der Mischfinanzierung durch Bund und Länder zum Opfer gefallen. Das Städtebauförderungsgesetz ist durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Baugesetzbuch aufgehoben worden. Was aus ihm nicht inhaltlich in das Baugesetzbuch übernommen worden ist, ist nicht mehr existent. Die Bilanz der Wirkung des Städtebauförderungsgesetzes ist positiv. Für die 15 Jahre seines Bestehens stellte es eine wichtige Zwischenregelung dar, mit deren Hilfe vor allem bei der städtebaulichen Sanierung in vielen Städten und anderen Gemeinden wesentliche Ergebnisse erzielt werden konnten und die auch in der Fortentwicklung des Städtebaurechts ihre Früchte getragen hat.