Außenbereichsvorhaben

Die planungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens ergibt sich nicht nur aus seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern vor allem aus einer Funktion, denn städtebauliche Belange werden häufig erst durch die Nutzung einer Anlage beeinträchtigt, dies gilt insbesondere bei Außenbereichsvorhaben. So sind z. B. einige in einem Aussenbereichsgrundstück in den Erdboden eingelassene Holzplatten bei isolierter Betrachtungsweise kaum von planungsrechtlicher Relevanz, weil sie als solche die natürliche Eigenart der Landschaft nicht nennenswert beeinträchtigen. Dienen diese Holzplatten aber als Unterlage für das regelmäßige Aufstellen von Zelten, dann kann durch diesen Nutzungszweck die natürliche Eigenart der Landschaft erheblich berührt werden. Das Abstellen auf die Funktion einer Anlage und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild verlangt, dass bei Gesamtanlagen, die sich aus mehreren Einzelanlagen zusammensetzen, stets die bauplanungsrechtliche Relevanz der Gesamtanlage berücksichtigt wird. Es mag z. B. zweifelhaft sein, ob ein an zwei 1 m hohen Pfosten befestigtes Netz bereits eine bauplanungsrechtlich relevante Anlage darstellt; ebenso ist es zweifelhaft, ob durch das Aufbringen einer ebenerdigen Ascheschicht von ca. 100 m2 Größe bereits eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 errichtet wird. Dagegen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Kombination beider vorgenannter Anlagen, nämlich ein Tennisplatz, zu den baulichen Anlagen nach § 29 Satz 1 zählt. Ebenso ist für Einfriedungen von Lagerplätzen entschieden worden, dass diese bezüglich ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht isoliert, sondern nur als Teil der Gesamtanlage Lagerplatz beurteilt werden können. Ob eine solche Anlage in einem Zug oder in mehreren Teilabschnitten errichtet wird, ist für ihre bauplanungsrechtliche Bewertung gleichgültig. Der Bauherr einer solchen Anlage kann eine Anwendung der §§ 29 ff. nicht dadurch unterlaufen, dass er nach der Salamitaktik jeweils nur kleinere Einzelteile zur Genehmigung stellt bzw. sie sogar ohne Genehmigung bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei sind. Das BVerwG hat allerdings im Urteil vom 7.9. 1979 zur Frage des Bestandschutzes klargestellt, dass eine selbständige bauliche Anlage nur dann als Teil einer sie umfassenden Gesamtanlage angesehen werden kann, wenn sich ihre Nutzung nach objektiver Betrachtungsweise nicht sinnvoll von der Nutzung der Gesamtanlage trennen lässt oder wenn eine Verselbständigung auch von den Interessen des Betroffenen her nicht sinnvoll wäre, weil der Teil der Gesamtanlage als solcher keinen Wert hat. Die Rechtsprechung kann auch zur Auslegung des Begriffs der baulichen Anlage im Sinne der § 29 Satz 1 herangezogen werden. Es ist demnach zwar grundsätzlich Sache des Bauherrn, in seinem Genehmigungsantrag zu bestimmen, was das Bauvorhaben sein soll. Der Bauherr kann jedoch eine Zusammenfassung oder Trennung nur innerhalb der objektiv bestehenden Grenzen vornehmen. Ein als einheitliches Vorhaben eingereichter Bauantrag kann deshalb nur mit Einverständnis des Bauherrn in mehrere getrennte Bauvorhaben aufgeteilt werden. Voraussetzung für eine Aufteilung ist aber, dass das Gesamtbauvorhaben sich in selbständige und voneinander unabhängige Baukörper, Bauteile oder Baumaßnahmen aufteilen lässt; hieran fehlt es, wenn durch die Aufteilung nicht ein minus gegenüber dem gestellten Bauantrag, sondern ein entstehen würde. Das ist der Fall, wenn die einzelnen Teile ein baurechtlich unterschiedliches Schicksal erfahren könnten. Im Ergebnis bestätigt diese Rechtsprechung, dass weder Bauherr noch Baugenehmigungsbehörde ein Bauvorhaben, das aus mehreren funktional zusammenhängenden Einzelvorhaben besteht, auseinanderreißen können. Soweit dagegen eine Trennung objektiv möglich ist, liegt die Entscheidung darüber, ob das Vorhaben als Einheit oder als Summe mehrerer Einzelteile behandelt werden soll, beim Bauherrn. Die §§ 30-37 gelten nach § 29 Satz 1 nur für Vorhaben, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Die Notwendigkeit einer bauaufsichtlichen Genehmigung ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Soweit Bauvorhaben nach den genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen, finden §§ 30-35 auf sie keine Anwendung. Ihre Zulässigkeit richtet sich deshalb ausschließlich nach bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.