Außenhandelsdokumente

Außenhandelsdokumente, Exportdokumente, Importdokumente - Urkunden und Schriftstücke zur Durchführung von Export- und Importgeschäften. Die Außenhandelsdokumente dokumentieren einerseits Leistungen, die von den Geschäftspartnern oder deren Erfüllungsgehilfen (Spediteure, Verkehrsträger, Banken usw.) erbracht werden, und üben eine Beweisfunktion aus. Andererseits vermitteln sie Informationen, die bestimmte Aktivitäten der am Aussenhandelsgeschäft Beteiligten auslösen. In diesem Sinn besitzen sie eine zahlungauslösende Funktion. Beweis- und zahlungauslösende Funktion der Außenhandelsdokumente treten einzeln, aber auch gemeinsam auf. Als Außenhandelsdokumente fungieren vielfach auch Genehmigungsdokumente (z. B. Exportauftrag, Importauftrag, Ausfuhrmeldung, Ausfuhrzollvormerkschein u. a.), die teilweise an den Kontrollpunkten der zollamtlichen Abfertigung hinterlegt werden und die Grundlage für die staatliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigung bilden. Als Begleitpapiere müssen die Außenhandelsdokumente mit den Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften übereinstimmen. Transportdokumente sind Legitimationspapiere oder Versand- nachweise der Transportunternehmen für die Beförderung der übernommenen Güter (z. B. Konnossement, Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief, Paketkarte, Spediteur-Übernahmebescheinigung u. a.). Sie können die Funktion eines Order- oder Rektapapiers ausüben und zählen gewöhnlich zu den zahlungauslösenden Dokumenten. Damit der Käufer kontrollieren kann, ob der Verkäufer seine Pflichten vertragsgerecht erfüllt hat, werden in den Kaufverträgen vielfach noch weitere Dokumente zu zahlungauslösenden Dokumenten erklärt (z. B. Qualitätszertifikat, Wiegenota, technische Dokumentationen u. a.). Eine bes. Bedeutung haben im Handel mit kapitalistischen Ländern die Dokumente für die zollamtliche Abfertigung der Ware (z. B. Zoll- oder Konsulatsfaktura, Ursprungszeugnis, Importlizenz, Devisengenehmigung u. a.). Einen großen Teil dieser Dokumente, die von den Konsulaten der Bestimmungsländer in den Ursprungs- oder Verkaufsländern legalisiert werden müssen, haben die Exporteure beizubringen. Auch diese Dokumente erklärt der Käufer zu zahlungauslösenden Dokumenten.