Außenhandelsschiedsgericht

Außenhandelsschiedsgericht, Außenhandelsarbitrage - von den Vertrags- und Streitpartnern in ihrer personellen Zusammensetzung bestimmte Einrichtung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus Außenwirtschaftsverträgen. Die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf Rechtsvorschriften oder auf einer vertraglichen Vereinbarung der Partner, der Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie wird üblicherweise im voraus getroffen durch Aufnahme einer Schieds(gerichts)klausel in den Vertrag, wonach alle sich künftig aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten schiedsgerichtlich entschieden werden sollen. Möglich sind derartige Vereinbarungen auch dann noch, wenn ein Streit bereits entstanden ist (Schieds[gerichts]vertrag). Mit der Begründung der Zuständigkeit von Außenhandelsschiedsgericht wird gleichzeitig die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausgeschlossen, im Falle der Zuständigkeitsbegründung durch Schieds(gerichts)vereinbarung aber nur dann. wenn der verklagte Partner sich hierauf beruft. Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsbegründung ist allerdings die Schiedsfähigkeit (Arbitrabilität) der Streitsache. Sie liegt vor, wenn die Partner durch Vereinbarung (Einigung) darüber verfügen können. Nicht schiedsfähig sind daher z. B. Streitigkeiten über das Bestehen eines Patentes, wohl aber Ersatzansprüche wegen Patentverletzung. Die Außenhandelsschiedsgerichte erscheinen in zwei Arten, als ständige Schiedsgerichte und als Gelegenheitsschiedsgerichte. Ständige (institutionelle oder permanente) Außenhandelsschiedsgericht werden in der Regel durch (Außen-) Handelskammern (Kammer für Außenhandel) für unbestimmte Zeit in der Weise organisiert, dass ein Sekretariat zur Beratung der Vertragspartner und zur Entgegennahme von Anträgen eingerichtet, eine Liste von als Schiedsrichtern geeigneten Experten (Schiedsrichterliste) aufgestellt und eine Verfahrensordnung und Gebührentabelle (Schiedsgerichtsordnung oder - regeln) herausgegeben wird. Der an der Streitbeilegung interessierte Vertragspartner (Kläger, Antragsteller) setzt das Verfahren durch Einbringung eines Antrags (Klage) beim Sekretariat, Benennung eines Schiedsrichters aus der Liste und Zahlung der Gebühren in Gang. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung.