Außenzuständigkeit

Die Veränderungssperre kann nur von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden. Eine Delegation ihrer Kompetenz an Dritte - etwa privatrechtliche Gesellschaften oder sonstige juristische oder natürliche Personen - ist unzulässig. Ebenso wie der Bund in §2 Abs. 1 von seiner auf Art.84 Abs. l GG beruhenden Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Bauleitplanung erschöpfend geregelt hat, gilt das gleiche für die Trägerschaft einer Sicherung der Bauleitplanung als Folgekonzept zu den materiellen Bauleitplanregeln, die der Bundesgesetzgeber ebenso wie zur Ausführung und Verwirklichung der materiellen Regelungen auch zu deren Sicherung für notwendig erachten durfte.

Ausnahme vom Delegationsverbot - Zur Verpflichtung der Gemeinde, die ihr verliehenen Kompetenzen selbst wahrzunehmen und zur Ausnahme vom Delegationsverbot für Planungsverbände.

Fachplanungen - Soweit Fachplanungen in bestimmten Fällen durch Bebauungspläne und somit von der Gemeinde festgelegt werden können, können auch Veränderungssperren zu deren Sicherung nur von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden. Es ist dies eine Folgerung aus der Voraussetzung des § 14 Abs. 1, wonach die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen kann.

Zuständige Beschlussorgane und Verfahren - Regelung durch Landesrecht i. V. mit Ortsrecht - Soweit das Bundesrecht über §16 Abs. 1 hinaus keine Regelung über Beschlüsse der Gemeinde trifft, bestimmt sich das einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht. Die bundesrechtliche Regelung setzt - sei es ausdrücklich, sei es sinngemäß - dem Landesrecht nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf zur Rspr. Demgemäß regelt allein das Landesrecht, nämlich die jeweiligen mit dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane. Als Gemeindeorgan zuständig ist grundsätzlich nur die kommunale Vertretungskörperschaft und zwar je nach Landesrecht: Gemeinderat, Stadtrat, Rat der Gemeinde, Stadtverordnetenversammlung oder Bürgerschaft. Eine Übertragung auf beschließende Ausschüsse ist nur zulässig, soweit Landesrecht dies vorsieht. Zur Übertragung von dem Satzungsbeschluss vorausgehenden Beschlüssen auf Ausschüsse. Im Gegensatz zum Bundestag und den Landtagen ist die kommunale Vertretungskörperschaft kein Parlament, sondern das oberste Vertretungsorgan der kommunalen Gebietskörperschaft. Damit ist klargestellt, dass alle Grundsätze zum Geschäftsordnungsrecht des BT oder der Landtage nicht unbesehen übertragbar sein können. Bürgerinitiativen können den Gemeinderat nur zur ernsthaften Beratung und sachlichen Entscheidung über das von ihnen unterbreitete Begehren veranlassen. Ein weitergehender Einfluss auf die Entscheidung des Gemeinderates ist ihnen jedoch nicht zugebilligt.

Sonderregelungen für die Stadtstaaten - Durch § 246 Abs. 4 sind die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg ermächtigt worden, die Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Vorbereitung des Satzungsbeschlusses - Der Beschluss der Gemeinde über die Veränderungssperre als Satzung wird in der Regel, jedoch nicht zwingend, durch beratende Ausschüsse vorbereitet. Zur Beteiligung bestimmter Ausschüsse, die zwingend vorgeschrieben ist.

Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip - Der Beschluss über die Veränderungssperre bedarf zu seiner Wirksamkeit - ebenso wie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan - der Ausfertigung. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist im Interesse der Rechtssicherheit unerlässlich. Die Ausfertigung ist Teil des Rechtssetzungsverfahrens. Mit ihr wird die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht und somit Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Die Ausfertigung hat darüber hinaus die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der textliche, und gegebenenfalls der zeichnerische Inhalt der Normurkunde, mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet sind.

Zeitpunkt der Ausfertigung - Um die doppelte Aufgabe der Schaffung der Originalurkunde und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Gangs des Rechtssetzungsverfahrens erfüllen zu können, muss die Ausfertigung nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen; es müssen somit alle Voraussetzungen für eine Verkündung vorliegen.

Ausformung im Einzelnen. Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Erfordernis der Ausfertigung hat seine Ausformung im jeweiligen Landesverfassungsrecht gefunden. Demgemäß handelt es sich auch bei der Ausfertigung von Veränderungssperren um ein nach Landesrecht zu beurteilendes, formelles Gültigkeitserfordernis. Besondere bundesrechtliche Anforderungen ergeben sich auch nicht mittelbar aus § 16. Den Vorschriften kann nicht entnommen werden, dass nur eine zum Zweck der Verkündung, also zum Bereithalten i.S. von §12 Satz2 hergestellte Originalurkunde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erst recht enthält § 12 keine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Bebauungsplan und Veränderungssperre förmlich ausgefertigt sein müssen. Entscheidend ist allein, dass mit Hilfe des von der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans der mit der Bekanntmachung erfolgte Hinweiszweck erreicht wird. Auf das Vorhandensein formeller Vermerke auf der Satzung - so wünschenswert sie aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und gegebenenfalls der Beweislage sein mögen - kommt es bundesrechtlich nicht an. Das BVerwG kann nur prüfen, ob das Landesrecht die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat; dem Gericht des Landes bleibt es vorbehalten, den Inhalt des Landesrechts im einzelnen verbindlich festzulegen.

Verfahren und Form der Ausfertigung. Wo ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Form der Ausfertigung landesrechtlich nicht vorgesehen ist, muss es ausreichen, wenn im Einzelfall dem rechtsstaatlichen Zweck der Ausfertigung genügt ist. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn jeweils das Gemeindeorgan, das die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zu vollziehen bzw. auszuführen hat, auf der Urschrift der Satzung nach Angabe von Ort und Datum handschriftlich mit dem Familiennamen bekundet, dass diese Satzung vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Die Unterzeichnung lediglich mit einem Namenszeichen ist also unzureichend. Ein Ortsbürgermeister kann sich dabei zwar der Hilfe der Verbandsgemeindeverwaltung bedienen, doch kann diese nur aufgrund einer entsprechenden Willensäußerung des Ortsbürgermeisters nach der Ausfertigung in dessen Auftrag tätig werden, nicht aber in eigener Verantwortung.

Mangel einer fehlenden Ausfertigung - Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung durch das zuständige Gemeindeorgan gehört zu den sonstigen Verfahrens- oder Formvorschriften nach Landesrecht.