Außerkrafttreten

Ablauf von zwei Jahren - Die nach Abs. 1 als Satzung beschlossene Veränderungssperre tritt kraft Gesetzes nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft, also ohne dass es insoweit einer Aussage in der erlassenen Satzung oder einer erneuten Satzung bedarf.

Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen - Abgesehen von §17 Abs. 1 Satz 1 tritt die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Es besteht insoweit kein Bedürfnis, die planende Gemeinde über den Tag hinaus zu sichern, an dem sie die Planung abschließen konnte. Maßgebend für den Zeitpunkt dieses Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans. Das Risiko der Gültigkeit des Bebauungsplans trägt grundsätzlich die ihn erlassende Gemeinde. Dies ist nicht anders, wenn die später festgestellten Mängel nicht erkennbar waren.

Funktionslosigkeit der Veränderungssperre - Ein Außerkrafttreten insoweit dürfte nur selten oder kaum in Betracht kommen. Denkbar wäre der Fall, dass - ebenso wie beim Bebauungsplan - auch eine Veränderungssperre im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung außer Kraft tritt, wenn ihr sachlicher Inhalt bzw. der räumliche Geltungsbereich unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist.

d) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes oder des städtebaulichen Entwicklungsbereiches - Nach § 17 Abs. 6 tritt eine bestehende Veränderungssperre außer Kraft mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes oder des städtebaulichen Entwicklungsbereiches.

Gewohnheitsrecht - Wie jede Rechtsnorm kann auch eine Veränderungssperre durch gewohnheitsrechtliche Derogation außer Kraft treten, also durch langjährige Nichtanwendung, getragen von der Überzeugung, dass diese Verfahrensweise rechtens sei. Im Gegensatz zum Bebauungsplan kommt diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die gesetzlich eng begrenzte Geltungsdauer jedoch kaum praktische Bedeutung zu.

Außerkraftsetzen - Bereits vor Fristablauf ist die Veränderungssperre ganz oder teilweise durch besondere förmliche Anordnung außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Insoweit bedarf die Veränderungssperre - als einschneidendes, grundsätzlich einen Stillstand des Baugeschehens bewirkendes Sicherungsmittel - der fortlaufenden Rechtfertigung durch das Voranschreiten des Planungsvorgangs, für den sie freien Raum schafft. Dabei ist jedoch - was das Voranschreiten der Planung und deren Verwirklichung anbelangt - kein allzu strenger Maßstab anzulegen; eine En-blocAufhebung von Veränderungssperren ist jedoch nicht möglich. Steht fest, dass die Planung jedenfalls aufgrund einer nachträglichen Änderung der sachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr realisiert werden kann, so wird die Veränderungssperre unwirksam. Die Gemeinde ist dann nach §17 Abs. 4 gehalten, dem Rechnung zu tragen und die Satzung außer Kraft zu setzen. Wenn die Gemeinde eine frühere Veränderungssperre durch eine neue Veränderungssperre ersetzt, verliert die bisherige Veränderungssperre ihre rechtliche Wirkung, weil über § 16 hinaus der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.

Aufsichtsvorbehalte - Bundesrechtliche Regelung - Im Gegensatz zu §16 Abs. 1 Satz 2 BauGB in der früheren Fassung ist nunmehr in § 16 Abs. 1 BauGB eine Genehmigungspflicht und damit eine präventive Sonderaufsicht für den von der Gemeinde gefassten Beschluss entfallen; die gleiche Freistellung von einer präventiv wirkenden Staatsaufsicht gilt für die erste Verlängerung der Veränderungssperre nach §17 Abs. 1 Satz 3. Sie kann durch Satzungsbeschluss um ein Jahr verlängert werden, ohne dass es hierzu im Gegensatz einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Ein zweiter Verlängerungsbeschluss kann jedoch nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen und zu den nach Landesrecht insoweit zuständigen Behörden. Zum erneuten Beschluss einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre ist nach §17 Abs. 3 die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich und zum Begriff höhere Verwaltungsbehörde. Die Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre kann nicht in den erneuten Erlass einer Veränderungssperre umgedeutet werden. Die durch den Zustimmungsvorbehalt bundesrechtlich begründete Sonderaufsicht ist mit Art.28 Abs. 2 GG vereinbar. Maßgebend sind im Grundsatz auch hier die für die Genehmigungsbedürftigkeit des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans geltenden Gründe, so dass hierauf verwiesen werden kann.

Zur Beschränkung der Zustimmung auf räumliche oder sachliche Teile der Veränderungssperre und zu den entsprechend heranziehbaren allgemeinen Grundsätzen bei der Genehmigung des Bebauungsplans.

Wird die Zustimmung mit inhaltsverändernden Einschränkungen erteilt, müssen letztere vom zuständigen Gemeindeorgan in seinen normsetzenden Willen aufgenommen werden, was nur durch einen die verlangten Einschränkungen billigenden Beitrittsbeschluss geschehen kann; andernfalls ist der Veränderungssperre, wie beschlossen, nicht zugestimmt und sie so, wie ihr zugestimmt, nicht beschlossen worden; auch der Beitrittsbeschluss ist ein Satzungsbeschluss. Er muss daher den dies bezgl. Anforderungen genügen. Dieses Fehlen ist beachtlich.

Auf Landesrecht beruhende, staatliche Mitwirkung - Weitergehende auf Landes-recht beruhende staatliche Mitwirkungsakte sind durch die bundesrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen; der Bundesgesetzgeber wäre hierzu nicht befugt und hat sie somit unberührt gelassen. Es kommen insoweit gegenüber rechtswidrigen Beschlüssen in Betracht die in den vorgesehenen Regelungen einer repressiven Aufsicht. Nach den allgemeinen für die Kommunalaufsicht geltenden Grundsätzen ist die Aufsicht so auszuüben, dass die Entschließungskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt wird. Die Aufsichtsbehörde hat somit ein Entscheidungsermessen.

Soweit nach Kommunalrecht eine Anzeigepflicht vorgesehen ist und eine Satzung vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird, ist sie nichtig. Die Verpflichtung erfüllt nicht nur eine Ordnungsfunktion. Ihr Zweck ist vielmehr, der Aufsichtsbehörde eine Rechtskontrolle zu gestatten. Wenn demgegenüber für Art.25 BayGO anerkannt ist, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Satzung an die Aufsichtsbehörde die Satzung nicht nichtig macht ist dies allein darauf zurückzuführen, dass das bayr. Gemeinderecht die Vorlagepflicht nur als Soll-, und nicht als Mussvorschrift normiert hat.

Innergemeindliche Kontrolle - Neben der Aufsichtsbehörde haben auch bestimmte Gemeindeorgane die Gesetzmäßigkeit der Gemeindebeschlüsse und somit auch der Satzungsbeschlüsse nach § 16 sicherzustellen. Zum insoweit bestehenden Widerspruchsrecht des Hauptverwaltungsbeamten mit aufschiebender Wirkung, der die Gemeinde verpflichtet, die Sache erneut zu beraten und zu beschließen.

Keine präventive Normenkontrolle - Ein Antrag kann nur gegen eine bereits wirksam gewordene Satzung gestellt werden. Geht der Normgeber davon aus, dass es sich um eine in diesem Sinne bereits formell erlassene Veränderungssperre handelt, ist der Normenkontrollantrag statthaft. Das muss auch und gerade dann gelten, wenn strittig ist, ob die Norm in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erlassen worden ist.

Sonderregelungen für die Stadtstaaten - Nach § 246 Abs. l erster Halbsatz entfallen die in den dort aufgezählten Vorschriften vorgesehenen Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen für die Länder Berlin und Hamburg, wobei in früheren Fassungen des G §17 Abs. 2 und 3, die die Zustimmung vorsehen, nicht aufgeführt waren. Es handelte sich hierbei jedoch, abgesehen davon, dass aufgrund der besonderen Verfassungslage in Berlin und Hamburg Zustimmungen als Ausfluss staatlicher Aufsicht über gemeindliche Tätigkeit ohnehin sinnwidrig gewesen wären, um ein offensichtliches Redaktionsversehen, das inzwischen durch die Neufassung der Vorschrift im Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz behoben ist. Soweit zweiter Halbsatz das Land Bremen bestimmen kann, dass diese Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen, ist von der Ermächtigung durch G über den Wegfall von Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen vom 7. 7. 1987.