Ausstellungsschutz

Ausstellungsschutz - Begünstigung des Ausstellers noch nicht geschützter Erfindungen, Muster und mit Warenzeichen (Marken) versehener Erzeugnisse auf bestimmten, staatlich festgelegten Ausstellungen (z. B. Messen) beim Erwerb von Schutzrechten gegenüber anderen Anmeldern. Die Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums haben sich gegenseitig zur Gewährung von Ausstellungsschutz verpflichtet. Voraussetzungen und Umfang des Ausstellungsschutzes werden von jedem Staat für sein Territorium gesondert geregelt. In hat der an den ausgestellten Schutzgegenständen Berechtigte die Möglichkeit, noch innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Zurschaustellung die betreffenden Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen, die allen anderen in dieser Zeit eingereichten Anmeldungen vorgehen (Ausstellungspriorität). Erforderlich ist eine amtliche Bescheinigung über den Beginn der ersten Zurschaustellung. Der Ausstellungsschutz ist mit einer Reihe von Unsicherheiten verbunden, die sich generell aus der ungenügenden internationalen Regelung und für Erfindungen auch aus dem Erfordernis ausreichender Offenbarung ergeben. Darum sollten Schutzrechte immer vor der ersten Zurschaustellung angemeldet werden.