Automaten Aufstellvertrag

Zur Frage der Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages, wenn eine Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag zu beanstanden ist, die teils ersatzlos fortfallen, teils auf einen angemessenen Inhalt zurückgeführt werden müssten.

Zum Sachverhalt: Die Kläger stellen gewerbsmäßig Automaten in Gaststätten auf. Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie im April 1977 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine Gastwirtschaft eröffnete. Konzessionsinhaber war der Ehemann der Beklagten; die Beklagten selbst, die hauptberuflich anderweitig tätig war, half in der Wirtschaft mit. Am 9. 3. 1977 schlossen die Eheleute mit dem Kläger einen Automaten-Aufstellvertrag, der unter anderem die folgenden Bestimmungen enthält:

Der Gastwirt gewährt dem obigen Automatengroßhandel das ausschließliche Recht, ab 1.4. 1977 in der bezeichneten Gaststätte an den gemeinsam festgelegten Plätzen folgende Geräte aufzustellen:

a) eine Musikbox

b) zwei Geldspielgeräte

c) einen GS. Automaten.

Die Aufstellerin zahlt dem Gastwirt bei jeder Abrechnung gestaffelte Wirtsanteile nach Abzug eines Amortisationsbetrages 150 DM pro Geldspielgerät pro Monat, bzw. 5,00 DM pro Tag aus. Der Gastwirt hat dafür einen Anspruch, dass alle 6 bis 9 Monate ein Geldspielgerät - Verkaufspreis 5600 DM - ausgetauscht wird. Durch regelmäßigen Austausch werden z. T. bis 50% höhere Einspielergebnisse erzielt, so dass der Amortisationsbetrag nicht in das Gewicht fällt. Die Berechnung der Wirtsanteile wird - wie folgt - vorgenommen;

Bei Aufstellung von mehreren Geräten werden die Spieleinnahmen zusammen kassiert und dann durch die Zahl der Geräte geteilt, um dadurch die Durchschnittseinnahmen pro Gerät zu ermitteln.

Der Tagesdurchschnitt wird seit der letzten Kassierung ermittelt. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Ruhetage oder sonstige Betriebsunterbrechungen werden wie normale Geschäftstage gerechnet.

Dieser Vertrag wird zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Wenn dieser Vertrag nicht mindestens 2 Jahre vorher vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere 3 Jahre. Die Wahrung der Schriftform ist Bedingung für die Wirksamkeit der Kündigung.

Der Aufsteller...

- trägt die laufenden Betriebskosten der Automaten und stellt alle Betriebsstörungen ab. Er ist berechtigt, die Automaten zu diesem Zweck in seine Werkstatt zu nehmen oder auszutauschen. Alle Reparaturen werden spätestens innerhalb 1 bis 30 Tagen ausgeführt;

- sorgt für einen Schallplattenwechsel von 10-20 Stück vierteljährlich. Die Kassierungen und Abrechnungen der Wirtsanteile werden gleichfalls vierteljährlich vereinbart, können jedoch früher vorgenommen werden....

- ist berechtigt, die Gerätearten z. B. Geldspielgerät gegen Geldspielgerät, Musikbox gegen Musikbox, Flipper gegen Flipper usw. auszutauschen. 1) Wenn der Kasseninhalt eines Gerätes nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte abzuräumen. Die Abräumung einzelner Geräte berührt die übrigen Verpflichtungen des Gastwirtes aus diesem Vertrag hinsichtlich weiterer aufgestellter Geräte nicht...

Der Gastwirt

- hat die aufgestellten Geräte während der gesamten Öffnungszeit der Gaststätte spielbereit und eingeschaltet zu halten...

- verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne schriftliche Zustimmung des Aufstellers weder eigene Automaten aufzustellen noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten und bei Aufstellung eines Musikautomaten auch keine andere Art von Musik darzubieten...

- kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag bei Aufgabe der Gaststätte nur entbinden, wenn er den neuen Inhaber der Gaststätte zum schriftlichen Eintritt in diesen Vertrag verpflichtet, oder wenn der Gastwirt diesen Aufstellvertrag in einer neu gepachteten Gaststätte oder Kantine unter den gleichen Bedingungen fortsetzt. Das gilt auch, wenn die Aufgabe der Gaststätte durch den Gastwirt nicht verschuldet ist;

- ist von dem Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers befreit, wenn der Aufsteller sämtliche Geräte abräumt, ohne dass der Gastwirt hierzu Veranlassung gegeben hat;

- verpflichtet sich, wenn er während der Laufzeit dieses Vertrages eine andere Gaststätte, Kantine usw. übernimmt, diesen Automatenaufstellvertrag in der neuen Gaststätte, Kantine usw. fortzusetzen und zu erfüllen;

- übernimmt es, die Geräte äußerlich sauber zu halten und vor Beschädigungen zu schützen. Bei Beschädigungen wird er um die Feststellung des Namens und der Anschrift des Täters bemüht sein und diese dem Aufsteller mitteilen, andernfalls bei Nichtfeststellung des Namens trägt der Gastwirt sämtliche Instandsetzungskosten. Der Gastwirt verzichtet auf das Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber allen Ansprüchen des Automatenaufstellers.

Ist der Gastwirt gegenüber dem Aufsteller zum Schadensersatz verpflichtet, so kann der Aufsteller 60% des durchschnittlichen Bruttoerlöses beanspruchen. Bei Errechnung des Bruttoerlöses kann der Aufsteller wahlweise 6 aufeinander folgende Monate für die Feststellung der Bruttoeinnahmen zugrunde legen. Bei einem Verstoß des Gastwirts gegen eine dieser Vereinbarungen oder einem Verstoß, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers teilweise verletzt, oder zum Verlust des Aufstellplatzes führt und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte, verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2000 DM. Hiervon werden weitergehende Schadensersatzansprüche nicht berührt.

Sind beim Gastwirt die banküblichen Voraussetzungen zur Darlehensgewährung gegeben, wird ein Darlehen bis 2000 DM zinslos gewährt. Von 2000 DM bis 10000 DM zahlt der Gastwirt die üblichen Bankzinsen für Kredite in laufender Rechnung. Wird bei unzufriedener Auskunft ein Darlehen gewährt, so ist ein einwandfreier Bürge erforderlich und der Zinssatz beträgt - wie in der Automaten- und Gaststättenbranche üblich - 18%. Die gleichen Zinsen werden vereinbart, wenn der Gastwirt zum Ersatz eines Schadens oder zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet ist

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr, soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommende als vereinbart.

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Aufstellers oder der zweite Wohnsitz, wahlweise.

Besondere Vereinbarungen: Die Eheleute Z erhalten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2000 DM. Dieses Darlehen wird mit 50% der Wirtsanteile zurückgezahlt. - Ferner erhalten die Eheleute Z falls erforderlich, ein Darlehen in Höhe von 8000 DM über die Deutsche Bank mit Bürgschaft des Automatengroßhandels zu normalen Bank- zinsen, Abzahlung in 24-36 Monatsraten.