Automatenaufsteller

Die in AGB des Automatenaufstellers geregelte Verpflichtung, bei der Eröffnung weiterer Lokale wiederum Automatenaufstellverträge mit dem Verwender abzuschließen, engt die Entscheidungsfreiheit des Gastwirts in unzulässiger Weise ein und ist wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte gestattete der Kläger nach näherer Bestimmung des am 20. 6. 1975 abgeschlossenen Formularvertrages die Aufstellung eines Geldspielautomaten, einer Musikbox, eines Flipperautomaten und eines Billardgerätes in dem von ihm betriebenen Gasthaus in R. für die Dauer von 10 Jahren mit einer Ausschließlichkeitsbindung. Nr. 20 der Geschäftsbedingungen der Kläger bestimmt: Bei weiteren Lokaleröffnungen durch mich werde ich die Automaten in diesen Lokalen nur von der Firma R gemäß den Bedingungen dieses Vertrages aufstellen. Der Vermieter verpflichtet sich, einen Bleichlautenden Vertrag und zu den gleichen Bedingungen mit dem Aufsteller abzuschließen. Im April 1978 pachtete die Beklagte die Gaststätte C-Keller in R. von deren Eigentümerin B für 10 Jahre. Der schriftliche Pachtvertrag enthält folgende Besondere Vereinbarung: Der Pächter ist verpflichtet, den Automatenaufsteller S für die Dauer des Pachtvertrages Spielautomaten jeglicher Art aufstellen zu lassen. Der Beklagte hat geltend gemacht, diese Klausel habe ihren Grund darin, dass die Verpächterin des C-Kellers am 28. 1. 1978 mit der Firma S einen formularmäßig gestalteten Aufstellvertrag für Automaten aller Art abgeschlossen habe. In der vorgelegten Vertragsurkunde, die keine Angabe über Art und Anzahl der Automaten enthält, ist unter Besondere Vereinbarungen mit Schreibmaschinenschrift eingefügt: Der Hauseigentümer Frau B gewährt dem Aufsteller R sämtliche Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten aufzustellen. Insoweit handelt es sich um eine exklusive Befugnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten und Unterhaltungsautomaten in den Geschäftsräumen der o. g. Gaststätte. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, auch in der Gaststätte C-Keller bis zum Ablauf des Vertrages vom 20. 6. 1975 die Aufstellung eines Geldspielautomaten, einer Musikbox, eines Flipperautomaten und eines Billardgerätes der Kläger zu gestatten.

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, im C-Keller einen Geldspielautomaten, eine Musikbox, einen Flipperautomaten und ein Billardgerät der Kläger aufzustellen, abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Kläger ihr Feststellungsbegehren um Hilfsanträge ergänzt, den Beklagte zum Abschluss eines Automatenaufstellvertrages über die in Rede stehenden Automaten zu verurteilen, ferner ihr zu gestatten, diese Automaten im C-Keller aufzustellen. Das Berufsgericht hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Automatenaufstellverträge vom 20. 6. 1975 und 28. 1. 1978 wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig sind, weil die Klage seiner Meinung nach ohne Rücksicht darauf erfolglos ist.

Die Feststellungsklage sei wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig und die Leistungsklage unbegründet, weil der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die von der Kläger verlangte Vertragserklärung abzugeben und ihr die Aufstellung der Spiel- und Musikautomaten im C-Keller zu gestatten. Das Berufsgericht hat dazu ausgeführt, auf den Vertrag vom 20. 6. 1975 sei das später in Kraft getretene AGB-Gesetz gemäß § 28 II AGB-Gesetz anwendbar. Nr. 20 AGB der Kläger halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 I AGB- Gesetz nicht stand. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirts werde unter Verstoß gegen Treu und Glauben in nicht mehr vertretbarem Maße eingeengt. Im Zusammenhang mit der Ausschließlichkeitsbindung und der Nachfolgerklausel führe Nr. 20 AGB dazu, dass der Beklagte gehindert wäre oder erhebliche Schwierigkeiten hätte, eine weitere Gaststätte zu eröffnen, in der sich Automaten eines anderen Aufstellers befänden. Berechtigte Interessen der Kläger erforderten eine so weitgehende Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Beklagten nicht, zumal der Vertrag ihm dafür keinen angemessenen Ausgleich biete. Demgegenüber könne es nicht darauf ankommen, ob der von der Verpächterin des C-Kellers abgeschlossene Automatenaufstellvertrag wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig sei. Entscheidend sei, dass die Verpächterin vom Beklagten den Eintritt in diesen Vertrag verlangt habe. In eine rechtliche Auseinandersetzung wegen der Gültigkeit des Automatenaufstellvertrages mit der Verpächterin habe sich der Beklagte nicht einlassen müssen, weil er dabei Gefahr gelaufen wäre, den C-Keller nicht zu erhalten. Das Berufsgericht hat gemeint, Nr. 20 AGB verstoße auch gegen § 138 BGB und sei deshalb nichtig. Jedenfalls sei die Klausel mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. Auf eine Individualabrede mit dem Inhalt der Nr. 20 ihrer AGB können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ihr eigener Sachvortrag ergebe, dass der Beklagte im Apri11978 allenfalls die Erfüllung einer - in Wirklichkeit nicht bestehenden - Vertragspflicht versprochen habe.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand.

Gegen die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass es sich bei diesem Begehren, wie die Revision meint, in Wirklichkeit um eine Leistungsklage handele, trifft nicht zu.

Die Revision hat darin Recht, dass der Automatenaufstellvertrag vom 20. 6. 1975 nicht wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig ist, sondern dem Schriftformerfordernis dieser Bestimmung genügt. Die Vertragspartner haben Automatenart und Anzahl schriftlich festgelegt.

Ob gegen die Regelung des § 28 II AGB-Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob die Vorschrift, wie die Revision meint, nur bei erweiternder Auslegung auf Automatenaufstellverträge anwendbar wäre, kann dahinstehen. Nr. 20 AGB der Kläger unterliegt jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach den von der Rechtsprechung entwickelten und in die gesetzliche Regelung des § 9 AGB-Gesetz gefassten, an § 242 BGB orientierten Grundsätzen. Danach sind Bestimmungen in AGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist hier, wie das Berufsgericht zutreffend dargelegt hat, der Fall.

Nr. 20 AGB der Kläger verpflichtet den Vermieter, bei weiteren Lokaleröffnungen einen gleichlautenden Vertrag und zu den gleichen Bedingungen mit dem Aufsteller abzuschließen und in diesen Lokalen nur die Automaten der Kläger gemäß den Bedingungen dieses Vertrages aufzustellen. Die Formulierung, einen gleich lautenden Vertrag zu den gleichen Bedingungen, erlaubt nur die Auslegung, dass der Vertragspartner der Kläger, der ein weiteres Lokal eröffnet, gehalten ist, einen Automatenaufstellvertrag auf die Dauer von 10 Jahren, vom Tage der Aufstellung an rechnend abzuschließen und auch die übrigen Klauseln unverändert für und gegen sich gelten zu lassen.

Diese Wertung, zu der auch das Berufsgericht gelangt, ist nicht nur möglich, wie die Revision gelten lassen will, sondern, wenn nicht zwingend, so doch jedenfalls sehr nahe liegend. Weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel kann entnommen werden, dass es sich dabei um eine Absprache nach Art einer Konkurrenzschutzklausel für die Laufzeit des Grundvertrages handeln soll. Dass die Kläger abweichend von den Befugnissen, die sie sich hat einräumen lassen, den Abschluss eines Folgevertrages für den C-Keller nur bis zum 19. 6. 1985, d. h. bis zum Ablauf des Grundvertrages verlangt, ändert daran nichts. Für die Entscheidung über die Unangemessenheit einer Klausel kommt es allein auf deren Inhalt an. Die Bindung, die die Kläger nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Nr. 20 ihrer AGB dem Vertragpartner aufzuerlegen strebt, ist - bei angemessener Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Interesses, im Wettbewerb mit anderen Automatenaufstellern sich möglichst viele Vorteile zu sichern - mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragspartners unvereinbar, weil sie dessen unternehmerische Entscheidungsfreiheit für die Zukunft in unerträglicher Weise einschränkt. Der erkennende Senat hat in dem bereits zitierten Urteil vom 6. 6. 1979 darauf hingewiesen, dass Art und Anzahl der in einer Gaststätte aufgestellten Spiel-, Musik- und Unterhaltungsautomaten sich auf Charakter und Besuch des Unternehmens auswirken können. Das Bedürfnis nach solchen Geräten und ihre Anziehungskraft auf Besucher müsse der Gastwirt, bevor er sich überhaupt auf den Automatenaufstellvertrag einlasse, ebenso prüfen wie eine ungünstige Auswirkung die das Aufstellen von Automaten auf den Besuch einer Gaststätte durchaus auch haben könne. Die Entscheidung, ob Automaten aufgestellt würden, sei ein Teil seines unternehmerischen Risikos, das regelmäßig außerhalb des Verantwortungsbereichs des Aufstellers liege. Gerade diese Freiheit, darüber zu entscheiden, ob in einem neu eröffneten Lokal vernünftigerweise überhaupt Automaten aufgestellt werden sollten, würde dem Beklagte aber durch Nr. 20 AGB der Kläger genommen. Selbst in einem Fall, in dem es gastromonischer Erfahrung zuwiderliefe, einen Geldspielautomaten, eine Musikbox, einen Flipperautomaten und ein Billardgerät aufzustellen, müsste der Beklagte Ansprüche der Kläger fürchten, wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Eine derartige Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Partners des AGB-Verwenders, die sich in Bereichen außerhalb des abgeschlossenen Automatenaufstellvertrages verwirklicht oder verwirklichen kann, überschreitet die Inhaltsschranken, die die Rechtsprechung im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle errichtet hat, ohne dass es auf die Einzelheiten der Konfliktslage im vorliegenden Falle, die das Berufsgericht im übrigen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat, ankommt. Nr. 20 AGB der Kläger ist danach unwirksam. Die Kläger kann daraus keine Rechte herleiten.