Automatenaufstellvertrag
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein formularmäßiger Automatenaufstellvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.
Die Beklagten Eheleute übernahmen am 10. 4. 1967 als Pächter eine Gaststätte in K. Am B. 4. 1967 hatten sie mit dem Kläger, der sich gewerbsmäßig mit der Aufstellung von Spiel- und Musikautomaten befasst, einen fünfjährigen Formularvertrag über die, Aufstellung von drei Automaten in ihrer Gaststätte abgeschlossen. Gemäß dem auf der Vorderseite des Formulars befindlichen Bestellschein, der von einem Vertreter des Kläger bei den Verhandlungen handschriftlich ausgefüllt und von beiden Beklagten unterzeichnet wurde, bestellten die Beklagten auf Grund der umseitig vermerkten Bedingungen ein Spielgerät, eine Musikbox und ein Flippergerät; der Anteil der Beklagten an dem Einspielergebnis sollte bei dem Spielgerät 40 % und bei den beiden anderen. Gerten 30 % betragen, wobei der Kläger die Steuern und die Abgaben an, die Gema vorweg übernahm. Außerdem gewährte der Kläger den Beklagten ein Darlehen In Höhe von 2000 DM. Auf der Rückseite des Formulars befanden sich in Kleindruck in 28 Nummern gegliederte Bedingungen. In Nr. 1 war die Laufzeit des Vertrages handschriftlich von 10 auf 5 Jahre abgeändert und die Nr. 12 gestrichen.
Die Geräte wurden alsbald vom Kläger aufgestellt und in Betrieb genommen. Bereits am 19. 9. 1967 gaben die Beklagten die Gaststätte wieder auf und übernahmen in K. eine andere Gaststätte, weigerten sich jedoch, dort Automaten des Klägers aufzustellen. Die Gründe für die Beendigung des Pachtverhältnisses sind Zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Gewinns, der ihm infolge der vertragswidrigen Stilllegung der Geräte entgangen sei und den er für die Zeit vom 19. 9. 1967 bis 18. 5. 1968 auf 1 982,04 DM beziffert. Die Beklagten verweigerten die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag vom B. 4. 1967 sei sittenwidrig und damit insgesamt nichtig gewesen; jedenfalls aber hätten sie die vorzeitige Beendigung des für sie völlig unrentablen Pachtverhältnisses und damit auch ihr Unvermögen, den Automaten-Aufstellungsvertrag in der Gaststätte weiter zu erfüllen, nicht zu vertreten.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Rev. des Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass der Kläger durch die zahlreichen, auf der Rückseite des Auftragsscheins abgedruckten und für die Beklagten in ihren weit reichenden Konsequenzen nur schwer überschaubaren Klauseln seine Rechte in dem Vertrag einseitig zu Lasten seiner Vertragspartner erweitert und sich damit in sittenwidriger Weise einen die Handlungsfreiheit der Beklagten erheblich einschränkenden bestimmenden Einfluss auf deren Gewerbebetrieb verschafft habe. Da es sich um eine Vielzahl von sittenwidrigen und damit nichtigen Einzelbestimmungen handele und die gegen Treu und Glauben verstoßende Einschränkung der Handlungsfreiheit der Beklagten gerade auf dem Zusammenwirken dieser sittenwidrigen Einzelbestimmungen beruhe, sei der Vertrag insgesamt gemäß § 138 BGB nichtig, so dass dem Kläger schon aus diesem Grunde kein Anspruch gegen den Beklagten zustehe.
Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend geht zunächst das Berufsgericht davon aus, dass der Möglichkeit, durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen oder auf Bedingungen eines Formularvertrages den Vertragsinhalt zu bestimmen, durch § 138 und § 242 BGB Grenzen gesetzt sind. Der BGH, insbesondere auch der erkennende Senat, vertreten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass diejenige Partei, die einseitig derartige Bedingungen aufstellt und damit die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben schon bei Abfassen derartiger Bedingungen die Interessen ihrer künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen hat. Setzt sie sich über dieses Gebot hinweg und versucht sie, in missbräuchlicher Verfolgung eigener Interessen formularmäßige Bedingungen zum Vertragsinhalt zu machen, die unter Abwägung der Belange der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen und den Vertragspartner in seiner Handlungsfreiheit über Gebühr einzuengen geeignet sind, so können diese Bedingungen, soweit sie nicht durch eine an § 242 BGB orientierte Auslegung auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden können, gemäß § 138 BGB der Rechtswirksamkeit entbehren. Verstoßen in einem Vertrag zahlreiche derartige Bedingungen gegen die guten Sitten und würde der Vertrag durch entsprechende Auslegung oder Fortfall dieser Bedingungen einen wesentlich anderen Inhalt erhalten, so kann der gesamte Vertrag nichtig.
Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufsgericht aus. Seine Ansicht, der Vertrag vom B. 4. 1967 enthalte so zahlreiche mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende und damit nichtige Einzelbestimmungen, dass er - trotz der in Nr. 25 enthaltenen Klausel, die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühre nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages - insgesamt nichtig sei, vermag jedoch der Senat aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Sie findet weder in dem Wortlaut noch in dem Sinnzusammenhang der einzelnen Vertragsbedingungen eine hinreichende Stütze und beruht auf einer Überspannung der
Anforderungen, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der Vertragsfreiheit an die Gültigkeit derartiger formularmäßiger Bedingungen gestellt werden können.
Das Berufsgericht sieht einen sittenwidrigen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Beklagten vor allem darin, dass es dem Kläger nach Nr. 7 der Geschäftsbedingungen möglich sei, durch Austausch der Geräte - etwa das Ersetzen der Spielautomaten durch eine Musikbox oder umgekehrt - den Charakter der Gaststätte auch während der Laufzeit des Vertrages nach seinem Belieben entscheidend mitzubestimmen. Gegen diese Ausführungen bestehen jedoch Bedenken. Ersichtlich hat das Berufsgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Nr. 7 nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass nach Wortlaut und Sinnzusammenhang auch eine andere und, wie die Revision mit Recht ausführt, wesentlich näher liegende Auslegung möglich ist. Die Beklagten hatten - und gerade dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem in BGHZ 51, 55 = vorstehend Nr. 6 = NJW 69, 230 entschiedenen Fall - ausdrücklich drei verschiedenartige Automaten bestellt. Dementsprechend war auch - und zwar in Abänderung der durch Nr. 22 der Bedingungen vorgesehenen Regelung - der Anteil der Beklagten am Einspielergebnis für jedes Gerät gesondert festgelegt. Angesichts dieser besonderen Vertragsgestaltung spricht viel dafür, Nr. 7 der Formularbedingungen dahin auszulegen, dass der Kläger während der Laufzeit des Vertrages zwar jedes Gerät gegen ein gleichartiges austauschen, nicht aber ein Gerät durch ein völlig andersartiges - etwa eine Musikbox durch ein Spielgerät - ersetzen konnte.
Geht man aber zugunsten der Rev. von dieser - auch nach Ansicht des Senats nahe liegenden - Auslegung aus, so ist nicht ersichtlich, inwiefern Nr. 7 dem Kläger eine die Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einengende Einflussnahme auf den Charakter der Gaststätte ermöglicht hätte. Vielmehr hatten die Beklagten selbst dadurch, dass sie in einem insoweit individuell ausgehandelten Vertrag bestimmte Automaten bestellt und sich für die Dauer von 5 Jahren gebunden hatten, den Charakter der Gaststätte entscheidend festgelegt und damit in Kauf genommen, dass für die Laufzeit des Vertrages vorwiegend bestimmte Personenkreise für den Besuch der Gaststätte in Betracht kamen. Der Umstand allein, dass der Kläger ein oder mehrere Geräte, sofern deren Betrieb für ihn unrentabel war, ersatzlos abziehen konnte, stellt für sich allein noch keine sittenwidrige Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Beklagten dar; dies um so weniger, als die Beklagten, wenn der Kläger den Musikautomaten abzog, nicht gehindert waren, auf andere Weise - wenn auch nicht durch Aufstellen eines anderen Musikautomaten - für die musikalische Unterhaltung ihrer Gäste zu sorgen.