Avisklausel

Avisklausel - 1. Vorbehalt, dass Zahlungen an einen Berechtigten nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn dies dem zur Zahlung Aufgeforderten vorher noch besonders mitgeteilt wird. - 2. Auf dem Wechsel vom Aussteller angebrachter und für den Bezogenen bestimmter Vermerk, durch den dieser auf ein Avis des Ausstellers verwiesen wird (z. B. durch die Worte lt. Bericht). Die Avisklausel hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Wechsels. Ihre Nichtbeachtung durch den Bezogenen kann jedoch in dem zivilrechtlichen Deckungsverhältnis zwischen ihm und dem Aussteller seinen Deckungsanspruch beeinflussen.