Backwaren

Zur Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Großabnehmers von Backwaren gegenüber dem wirtschaftlich von ihm abhängigen Lieferanten bei der Vertragsabwicklung.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber der Firma D - Brotfabrik. Das Unternehmen ist 1972 in Konkurs geraten. Das Konkursverfahren wurde 1974 mangels Masse eingestellt. Die Firma des Klägers hatte Produktionsstätten an mehreren Orten. An 1957 lieferte der Kläger Brot für die Bundeswehr und zwar in Folien, Roggenbrot in Dosen und Dauerbrot in Waffelform. Die Aufträge wurden über das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung erteilt. Die Überwachung der Produktion und der Produktionsstätten erfolgte durch Güteprüfer. Vom Jahre 1962 traten Schwierigkeiten in den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik, der Beklagte zu 1 und dem Kläger auf. Es kam insbesondere zu Beanstandungen der Produktionsstätten des Klägers und der von ihm hergestellten Produkte, die verschiedentlich nicht oder verspätet abgenommen worden sind. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass solche Beanstandungen unberechtigt und schikanös gewesen seien. Ihm seien Aufträge nicht oder verspätet erteilt worden. Durch die vertragswidrigen Maßnahmen sei ihm ein Millionen-Schaden entstanden, den er von der Bundesrepublik, der Beklagte zu 1 und von Beamten, Angestellten und Soldaten der Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 bis 10, von diesen jedoch jeweils nur in unterschiedlicher, im Einzelnen bezifferter Höhe, mit der vorliegenden Klage ersetzt verlange. Der Streit der Parteien betrifft in der Revision von 13 streitigen Schadens-Sachverhalten noch 7, zu denen der Kläger im Wesentlichen vorgebracht hat:

Auf ein vergleichsweises Nachgeben, das die Ansprüche aus der Lieferung von Waffelbrot betraf, habe er sich nur eingelassen, weil die Beklagte zu 1 ihm versichert habe, die Firma K habe nach derselben Rezeptur, die auch ihm von der Beklagte zu i vorgegeben worden war, Waffelbrot hergestellt. Dieses Waffelbrot sei einwandfrei, während seine, des Klägers Lieferungen - unstreitig - ranzig geworden seien. Nach Abschluss der drei Vergleiche vom Februar, März und Dezember 1965, in denen er einen hohen Nachlass gewährt und sich zur kostenlosen Lieferung von 2305477 Packungen Waffelbrot verpflichtet habe, habe sich herausgestellt, dass die Firma K abweichend von der Rezeptur Hefe mit Ascorbinsäurezusatz verwandt habe. Dieser Zusatz verhindere das Ranzigwerden. Da die Vergleiche nach § 779 BGB unwirksam seien, müsse die Beklagte ihm seine Leistungen zurückgewähren.

Auf Veranlassung der Beklagte zu 2 habe er die Decke einer seiner Produktionsstätten mit einem baktericiden Anstrich versehen lassen. Ein Mitarbeiter der Beklagte zu 2, Dr. H, habe erklärt, den Anstrich könne jede Malerfirma ausführen. Unter dem Einfluss der Luftfeuchtigkeit in den Backhallen habe sich die Farbe alsdann zersetzt. Dadurch sei der Gärungsprozess des Brotteigs derart nachteilig beeinflusst worden, dass die Brote zerfielen. Von dem Schaden verlange er einen Teilbetrag ersetzt.

Ein weiterer Schaden sei ihm dadurch zugefügt worden, dass Dosenbrotlieferungen ohne vorherige Probenentnahme mit der unwahren Behauptung zurückgewiesen worden seien, in der betr. Mühle sei verschimmeltes Brot verarbeitet worden. Erst nachdem die von ihm veranlasste Begutachtung, welche die angegebenen Kosten verursacht habe, den einwandfreien Zustand der Ware bescheinigt habe, seien die Lieferungen abgenommen worden. Auch hier verlange er Ersatz in Höhe eines Teilbetrages.

Unberechtigte Beanstandungen seines Betriebes in H. durch den Beklagten zu 3 hätten zur zeitweisen Stillegung des Betriebes - bei Lohnfortzahlungen - gezwungen. Außerdem sei ihm wegen des Prüfberichts ein Auftrag von 3 Mio. Einheiten Brot entgangen. Einen Teil des Gesamtschadens müsse ihm ersetzt werden.

Als im Herbst 1967 die Aufträge zur Deckung des Jahresbedarfs der Bundeswehr an Folien- und Dosenbrot für 1968 vergeben worden seien, sei von Bediensteten der Beklagte zu 1 gegen ihn ein Verfahren wegen Verdachts der Bestechung eingeleitet worden, um ihn als Bewerber auszuschalten. Der nach Einstellung dieses Verfahrens erteilte Auftrag sei zu gering gewesen, um die Ausfallkosten und die fixen Kosten in seinem Betrieb zu decken. Auch hier verlange er Schadensersatz.

Während die zuständige Gesundheitsbehörde seine Betriebe als den hygienischen Vorschriften entsprechend angesehen habe, hätten die Beklagte zu 2, 3 und 5 die Fertigung beanstandet. Die Beanstandungen hätten sich als unzutreffend erwiesen. Durch Verzögerungen in der Produktion, Umbau- und Gutachterkosten sei ihm ein Gesamtschaden entstanden, von dem er einen Teilbetrag ersetzt verlange.

Aufgrund einer vom Beklagten zu 5 unsachgemäß entnommenen Schrotprobe sei es zur unberechtigten Verwerfung der Produktion ab März 1970 gekommen. Erst aufgrund eines Tolerierungsantrags sei die Ware abgenommen worden. Vom Gesamtschaden klage er einen Teilbetrag ein.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Wegen der 6 restlichen Schadenspositionen ist die Revision des Klägers nicht angenommen worden. Die Revision des Klägers im Übrigen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die drei 1965 vom Kläger und der Beklagte zu 1 abgeschlossenen Vergleiche hätten Bestand, die Voraussetzungen ihrer Unwirksamkeit gemäß § 779 BGB seien nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von der Beklagte vorgegebene Rezeptur für das Waffelbrot fehlerhaft gewesen sei und die Firma K nur deshalb einwandfreies Brot habe liefern können, weil sie von der Rezeptur abgewichen sei. Im Streit darüber, ob der Beklagte zu 1 wegen der Mangelhaftigkeit des vom Kläger gelieferten Brotes Gewährleistungsansprüche zustünden, habe der Kläger geltend gemacht, ihm seien keine Fertigungsfehler unterlaufen, die Firma K sei von der Rezeptur abgewichen, daran müsse es liegen, dass ihr Waffelbrot nicht ranzig geworden sei. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1 angeführt, es bestünden ausreichende Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Herstellung, es sei unwahrscheinlich, dass eine Abweichung von der Rezeptur von ihrem Güteprüfer nicht bemerkt worden wäre. Streitig sei mithin auch gewesen, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen aus einer Fehlerhaftigkeit der Rezeptur herzuleiten seien. Der Standpunkt des Klägers, dass niemand überhaupt ernsthaft an eine Fehlerhaftigkeit der Rezeptur gedacht habe, sei unrichtig. Im Streit über diese unaufgeklärten Gesichtspunkte habe die Beklagte zu 1 sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchgesetzt und eine Einigung dahin erzielt, angesichts der bestehenden Ungewissheiten solle der Kläger in gewissem Umfang für die verdorbene Ware gewährleistungspflichtig sein.

Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Vergleiche bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken; ausschließen lässt sich insbesondere nicht, dass sie auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen beruht.