Bank treuhänderisch einen Geldbetrag

Eine Bank, die von einer anderen Bank treuhänderisch einen Geldbetrag mit dem Auftrag erhält, ihn im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der Treugeberin einem Kunden der beauftragten Bank auf dessen Girokonto als Darlehen zur Verfügung zu stellen, ist ohne Zustimmung des Runden nicht berechtigt, das durch die Gutschrift des Darlehensbetrages entstandene Guthaben im Rahmen des Kontokorrents mit dem Schuldsaldo zu verrechnen.

Aus den Gründen: 1. Nach dem Wortlaut des Vertrags überlässt die T.-Bank (Zedentin der Kläger) als Treugeberin aus ihrem Vermögen der Held. als Treuhänderin einen Betrag von 200000 DM mit der Weisung, ihn unverzüglich nach Eingang dem Darlehensnehmer (Sch.) im Namen der Beklagte für Rechnung der T.-Bank zur Verfügung zu stellen. Die T.-Bank bleibt nach ausdrücklicher Bestimmung Vollrechtsinhaber, ermächtigt aber die Beklagte, über den Betrag weisungsgemäß im eigenen Namen zu verfügen und trägt das volle Ausfallrisiko für die Darlehenssumme, die Zinsen und etwaige Nebenleistungen. Die Haftung der Beklagte dagegen ist auf die Verletzung der nach diesem Vertrag dem Treugeber gegenüber übernommenen Pflichten beschränkt.

Aus dieser vertraglichen Regelung, insbesondere über die Risikoverteilung, ergibt sich, dass es sich in Wirklichkeit um eine Darlehensgewährung der T.-Bank an Sch. handelt, in deren Rahmen der Beklagte lediglich eine formale, einem Stellvertreter der T.-Bank stark angenäherte Rechtsstellung zukommt. Dar- aus folgt bei sachgerechter, an Treu und Glauben orientierter Auslegung die Verpflichtung der Beklagte, bei der Darlehensgewährung im Interesse der T.-Bank tätig zu werden. Sie musste also das Darlehen Sch. so gewähren, wie es die T.-Bankgetan hätte. Der Treuhandkreditvertrag bietet keinen Anhalt dafür, dass die T.-Bank das Darlehen zur Abdeckung alter Schulden von Sch. bei der Beklagte bestimmt hatte. Zweck der Darlehensgewährung konnte es deshalb nur sein, Sch. einen für diesen verwertbaren Kredit zur Verfügung zu stellen. Dies ließ sich aber nur dann verwirklichen, wenn Sch. über die Darlehensvaluta nach eigenem Ermessen frei verfügen konnte. Damit steht der Inhalt des der Beklagte erteilten Auftrags fest, nämlich das Darlehen so zu gewähren, dass Sch. über die Valuta frei disponieren konnte. In Verbindung mit der Weisung der T.-Bank, die Darlehensauszahlung über das Konto Nr. X abzuwickeln, lag darin zugleich die Anweisung, das durch Gutschrift des Darlehensbetrages entstehende Guthaben nicht in ein eventuell bestehendes Kontokorrent einzustellen, es sei denn, der Darlehensnehmer verfüge darüber in diesem Sinne.

2. Die Beklagte hat unstreitig den Darlehensbetrag nach Gutschrift im Rahmen des Kontokorrents mit dem Debet verrechnet. Eine weisungsgemäße Ausführung des Auftrags der T.-Bank kann darin nach den vorstehenden Ausführungen nur dann gesehen werden, wenn der Darlehensnehmer in Ausübung seines Bestimmungsrechts mit der Verrechnung des Darlehens zur Abdeckung des Schuldsaldos auf dem Konto Nr. X einverstanden war.

3. Das Einverständnis kann nicht schon dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagte und Sch. und der darin vereinbarten Abwicklung des Darlehens über das Konto Nr. X entnommen werden. Insoweit entspricht dieser Vertrag dem Inhalt des Auftrags der T.-Bank. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, um den Vertrag zugleich i. S. eines Einverständnisses des Darlehensnehmers mit der Verrechnung auslegen zu können. Dies ist nicht der Fall.

4. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Auftrag weisungsgemäß ausgeführt worden ist, ist in der RevInstanz nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob Sch. damit einverstanden war, dass wenigstens ein Teil des Darlehensbetrages zur Abdeckung des Schuldsaldos auf dem Konto Nr. X verwendet wird. Grundsätzlich wäre der Darlehensnehmer kraft seines Bestimmungsrechts auch befugt gewesen, die ursprünglich unberechtigte Verrechnung nachträglich mit der Wirkung zu genehmigen, dass der Auftrag im Verhältnis der Beklagte zur T.-Bank als ordnungsgemäß ausgeführt zu gelten hätte. Auch dazu fehlen tatrichtliche Feststellungen, insbesondere, ob Sch. ein Saldoanerkenntnis abgegeben hat. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob das Anerkenntnis als Ausübung des Bestimmungsrechts des Darlehensnehmers im dargelegten Sinne oder lediglich - möglicherweise unter dem Eindruck des bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs - als Anerkennung des durch die Beklagte unberechtigt geschaffenen faktischen Kontostands aufzufassen ist.

5. Sollte Sch. kein Anerkenntnis erteilt oder ein solches nur unter dem Zwang der Verhältnisse abgegeben haben und auch nicht mit teilweiser Verrechnung einverstanden gewesen sein, dann hätte die Beklagte den Auftrag der T.-Bank nicht weisungsgemäß und damit im Rechtssinne nicht ausgeführt (vgl. SenatsUrt. vom 31. 1. 1974 - II ZR 3/72 vorstehend Nr. 8).