Bank oder Sparkasse

Der Zweigstellenleiter einer Bank oder Sparkasse kann jedenfalls - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist - einem verfassungsmäßigen Verteter i. S. des § 31 BGB gleichgesetzt werden, wenn er eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit und Verantwortlichkeit besitzt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Zweigstellenleiter W, welcher der Kläger die falsche Kreditauskunft gab, Leiter einer der großen Geschäftsstellen der Beklagte war, und hat aus dessen Berechtigung, Bonitätsauskünfte über Kunden der Beklagte selbständig und in eigener Verantwortung zu erteilen, die Haftung der Beklagte aus § 31 BGB gefolgert. Schädigt ein solcher Zweigstellenleiter vorsätzlich einen Dritten, so ist die Frage, ob die gemäß § 31 BGB für ihn eintretende Bank oder Sparkasse dem Geschädigten gemäß § 254 I BGB ein Mitverschulden entgegenhalten kann, ebenso zu entscheiden wie bei einem vorsätzlichen Handeln des Vorstandes selbst, so dass eine fahrlässige Mitverursachung des Geschädigten in gleicher Weise wie bei eigenem vorsätzlichen Handeln der Partei grundsätzlich nicht zu einer Schadensteilung führt. Der erkennende Senat hat deshalb bereits im Urteil vom 3. 2. 1970 keine Bedenken gehabt, wenn eine Bank für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Filialleiters gemäß § 31 BGB einzustehen hat, davon auszugehen, dass grundsätzlich der Verursachungsbeitrag eines nur fahrlässig handelnden Geschädigten gemäß § 254 I BGB unberücksichtigt zu bleiben hat .

Das Berufsgericht weist auch zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf hin, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern dass - auch im Rahmen des § 2541 BGB - Ausnahmen von dieser Abwägungsregel zugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Schadensteilung rechtfertigen; er darf insbesondere nicht zum Freibrief fair jeden Leichtsinn des Geschädigten werden.

Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht daraus folgert, die Schadensersatzforderung des Geschädigten müsse schon deshalb gemäß § 254 BGB gemindert werden, wenn der Schädiger, wie hier, nur mit bedingtem Vorsatz handele und dem Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle. Diese Ansicht findet in der bisherigen Rechtsprechung des BGH, insbesondere des erkennenden Senats, keine Stütze. Bei derartigen Gestaltungen kann zwar eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz zugelassen werden. Das bedarf jedoch besonderer Begründung. Es kommt in derartigen Fällen immer darauf an, ob es unter den Gesichtspunkt von Treu und Glauben, auf dem § 254 BGB beruht, gerechtfertigt ist, dass der mit bedingtem Vorsatz Handelnde den Schaden teilweise auf den nur fahrlässig bei der Schadensentstehung mitwirkenden Geschädigten abwälzen kann. Das hat die Rechtsprechung in Einzelfällen wegen der besonderen Fallgestaltung angenommen, in denen der Vorsatz des Schädigers den Schaden nicht umfasste, die Ursächlichkeit für den Schaden überwiegend beim Kläger lag und die Täuschungshandlung nicht besonders schwerwiegend war, oder der Schädiger keine klaren Vorstellungen von der Höhe des drohenden Schadens hatte bzw. wenn der bedingt vorsätzlich Handelnde dem Geschädigten Sicherungsmöglichkeiten angeboten und sich damit bemüht hat, den drohenden Schaden zu verhindern. Mit diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher behandelten Gestaltungen läßt sich der Streitfall nicht vergleichen.

Im Streitfall rechtfertigen besondere Umstände eine Ausnahme von der genannten Abwägungsregel nicht. Das kann das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Zweigstellenleiter der Beklagte als Vertreter der Geschäftsbank der B-GmbH im Verhältnis zur Klage eine besondere Vertrauensstellung eingenommen hat, dass die Kläger aufgrund der Auskunft vom 22. 12. 1977 und verschiedener vorangegangener Gespräche das Darlehen noch nicht gewähren wollte, sondern sich erst nach den positiven Auskünften des Zweigstellenleiters der Beklagte in der Besprechung am 29. 12. 1977 dazu entschlossen hat. Dieses Vertrauen hat W dadurch besonders verstärkt, das er damals erklärt hat, die Beklagte würde der B-GmbH den Kredit selbst einräumen, wenn die GmbH das beantragen würde. Die unrichtige Auskunft bezeichnet das Berufungsgericht als die entscheidende Ursache für den Schaden der Kläger. Es hat weiter festgestellt, dem Zweigstellenleiter sei bekannt gewesen, dass die B-GmbH ihr Geschäftskonto bei der Beklagte in nicht unbeträchtlicher Höhe überzogen hatte und dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagte und der B- GmbH auch im Übrigen nicht beanstandungsfrei verlaufen waren. Daraus gewinnt es die Überzeugung, der Zweigstellenleiter habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Kläger aufgrund seiner Auskunft einen Kreditschaden erleiden könnte, wenn sie das Darlehen gewährte, dessen Höhe ihm bekannt gewesen ist, und er habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, so dass zumindest bedingter Vorsatz vorliege. Der Zweigstellenleiter der Beklagte mag zwar nicht, wie der Beklagte in dem Fall, den der Senat durch Urteil vom 24. 10. 1978 entschieden hat, einen eigenen Plan auf dem Irrtum der Kläger aufgebaut haben. Die Kläger ist aber - ähnlich wie die Geschädigte in jenem Falle - das Opfer seiner vorsätzlich sittenwidrigen Handlungsweise geworden. Ihr kann gerade nicht besonderer Leichtsinn vorgeworfen werden, sondern nur die Tatsache, dass sie trotz der Belehrungen des Notars aufgrund der Auskunft des Zweigstellenleiters darauf vertraute, die B-GmbH bzw. die beiden Bürgen würden die Darlehensschuld wieder tilgen. Unter den gegebenen Umständen unterstrich der Hinweis des Notars auf die fehlenden Sicherheiten für das Darlehen nur die besondere Bedeutung, die den Auskünften des W für eine Sicherung der Kläger zukam.

In einem solchen Falle würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, der - wie bereits erwähnt - in § 254 BGB seine Ausprägung gefunden hat, wenn die Beklagte der Kläger dieses Vertrauen in die Erklärungen ihres Zweigstellenleiters als Mitverschulden anlasten könnte.