Bank

Die Kläger Bank nimmt die Beklagten Gemeinde aus Geschäften in Anspruch, durch die sich ihr früherer Erster Bürgermeister U Kredite erschwindelt hat. U stellte Anträge auf Eröffnung von Konten für die Beklagten unter Beifügung von Amtsbezeichnung und Dienstsiegel. Er legte der Kläger dazu Auszüge aus dem Beschlussbuch der Beklagten vor, deren Richtigkeit er wiederum durch Unterschrift mit Amtsbezeichnung und Siegel bestätigte. In Wahrheit hatte der Gemeinderat der Beklagten derartige Beschlüsse nie gefasst. Die Auszüge hatte U selbst angefertigt, um sich für eigene Zwecke Geld zu verschaffen. Mit gefälschten Genehmigungsschreiben der Aufsichtsbehörde ließ er sich von dem Kläger Angebote über die Gewährung von Kommunaldarlehen unterbreiten, deren Annahmeerklärung und Schuldurkunde er für die Beklagten mit Amtsbezeichnung und Dienstsiegel unterschrieb. Die Beklagten hatte auch davon keine Kenntnis; ein Beschluss über die Aufnahme von Darlehen lag nicht vor. U erhielt von der Kläger erhebliche Beträge gegen - gefälschte Empfangsquittungen der Beklagten. Der Aufforderung der Kläger zur Vorlage eines Auszugs aus dem Protokoll des Gemeinderats über den Beschluss zur Darlehensaufnahme und des Genehmigungsbescheides der Staatsaufsichtsbehörde kam U nicht nach. Nach Aufdeckung der betrügerischen Machenschaften des U wurde er seines Amts enthoben und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage auf Rückzahlung abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kläger Ansprüche gegen die Beklagten aus den betrügerischen Machenschaften ihres früheren Ersten Bürgermeisters U aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt - weder aus Vertrag oder aus culpa in contrahendo noch aus Delikt, noch aus Bereicherung - zu.

Erfüllungsansprüche aus den Kreditgeschäften des U hat das Berufungsgericht der Kläger zu Recht versagt.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass U unbeschadet von Art. 38 I der hier maßgebenden Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. 1. 1952 - BayBS I, 461-, nach dem der Erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, die Beklagten in diesen Geschäften nicht vertreten konnte, weil der Gemeinderat sie nicht beschlossen hatte. Es kann sich dafür auf die Rechtsprechung des BayObLG stützen, nach der der Erste Bürgermeister Alleinvertretungsmacht nur - von Dringlichkeitsfällen abgesehen - in von ihm nach Art. 37 I Nr. 1 BayGO allein zu besorgenden Geschäfte der laufenden Verwaltung besitzt, also in den regelmäßig wiederkehrenden und sachlich für die Gemeinde weniger bedeutsamen Geschäften . Dass es um solche Geschäfte hier nicht ging, ist außer Streit. In den übrigen Fällen soll die Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters mit Außenwirkung durch die Willensbildung des für sie nach Art. 29, 30II BayGO zuständigen Gemeinderats beschränkt sein. Demgegenüber wird für das Kommunalrecht in anderen Bundesländern - in Anlehnung an die herrschende Meinung für die Vertretung juristischer Personen des Zivilrechts durch ihre Organe - weitgehend angenommen, dass das Fehlen der Mitwirkung des beschließenden Organs nicht auch die Vertretungsmacht des zur Außenvertretung berufenen Organs, sondern nur dessen von der Außenvertretung zu trennende interne Pflichtenbindung berührt.

2. Welcher Ansicht zu folgen ist, kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls sind die Erklärungen des U für die Beklagten deshalb nicht verbindlich geworden, weil solche Kreditgeschäfte der Genehmigung durch das Landratsamt als der dafür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde - sowohl in der Form der Gesamtgenehmigung als der Einzelgenehmigung der Darlehensaufnahme - bedurften. Die Kreditvereinbarungen waren daher unwirksam. All das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Nicht gefolgt werden kann dem BerGer, dagegen, wenn es der Kläger auch Schadensersatzansprüche wegen des betrügerischen Vorgehens des U abspricht, die allerdings nur das negative Interesse der Kläger schützen können, was für die im Hauptantrag enthaltenen Kreditzinsen Bedeutung haben kann. Das Berufungsgericht meint dazu: Weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der culpa in contrahendo noch aufgrund deliktischer Verantwortlichkeit für organschaftliches Handeln nach §§ 31, 89 I BGB habe die Beklagten für den Betrug des U einzustehen. Solche Einstandspflicht würde den Zweck der Dritter i. S. von § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied des Vereins sein, sofern es die schadenverursachende Handlung nicht selbst zuverantworten hat.