Bankbürgschaft

Zur Auslegung der Klausel Zahlung auf erste Anforderung in einer Bankbürgschaft, die zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts gegeben wurde.

Anmerkung: In einem Bauvertrag hatte der bauausführende Unternehmer (Hauptschuldner) für seine Arbeit eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren übernommen, für deren Dauer der Auftraggeber 5% der Bruttoauftragssumme als Sicherheit einbehalten durfte. Der Unternehmer sollte allerdings den einbehaltenen Betrag durch eine Bankbürgschaft ablösen können. Er brachte eine entsprechende Bürgschaft bei, in der sich die Bank verpflichtete, auf erste schriftliche Anforderung hin Zahlung zu leisten. Der Unternehmer erhielt darauf die einbehaltene Summe vom Auftraggeber ausbezahlt. Innerhalb der Gewährleistungsfrist wurden erhebliche Schäden an dem Bauwerk festgestellt. Der Unternehmer war mittlerweile in Konkurs gefallen. Als sie aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, wandte die Bank ein, es längen nicht Ausführungsfehler, für die der Hauptschuldner haften müsse, sondern Planungsfehler vor. Sie verweigerte die Zahlung und meinte, die Klausel, sie werde auf erste Anforderung hin Zahlung leisten, besage nur, dass sie als Bürgin nicht einen Bauprozess für den Hauptschuldner habe führen wollen. Die Klausel hebe aber die Akzessorietät der Bürgschaft nicht auf.

Der BGH hat, ebenso wie das Berufungsgericht, die beklagte Bank zur Zahlung verurteilt. Er meint - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, BauR 1978, 228 [229]; Mormann in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 768 Rdnr. 6; Liesecke, WM 1968, 22, [25]; Pleyer, Beilage Nr. 2 zu WM 1973 S. 9) -, dass die verwendete Klausel den Rahmen der Bürgschaft nicht sprengt und nicht dazu zwingt, das Vorliegen einer vom Bestand der Hauptschuld unabhängigen Garantie hier anzunehmen. Es sei vielmehr sachgerecht, in einem solchen Falle die Bürgschaft dahin auszulegen, dass die als Bürge verklagte Bank entsprechend ihrer Verpflichtung sofort zahlen und damit dem Auftraggeber liquide Mittel zur Verfügung stellen müsse. Sie können Einwendungen gegen ihre Bürgschaftsverpflichtung aus dem Hauptschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozess geltend machen. Der Auftraggeber erhalte so die gleiche Rechtsposition, die er gehabt hätte, wenn der Gewährleistungseinbehalt nicht durch eine Bürgschaft abgelöst worden wäre.