Bankkredit der GmbH

Zur Frage, ob der Gesellschafter einer GmbH, der sich für einen Bankkredit der GmbH verbürgt hat, der Bank gegenüber einwenden kann, er habe aufgrund des von der Bank ausgefüllten und von ihm unterzeichneten Vertragsformulars sich darauf verlassen, dass auch die anderen Gesellschafter sieh für den Kredit verbürgen würden.

Aus den Gründen: . . . III. Alleinbürgschaft des Beklagten statt Mitbürgschaft aller Gesellschafter der Hauptschuldnerin, 1. Der Beklagte behauptet, als er die Bürgschaftsurkunde unterschrieben habe, seien die Namen der anderen Gesellschafter in dem ausgefüllten Formular noch nicht gestrichen gewesen. Er habe deshalb angenommen, dass er nur zusammen mit seinen Mitgesellschaftern als Bürge haften werde. Die Kläger habe es zu vertreten, dass er in dieser irrigen Annahme sich verbürgt habe, entweder weil sie mit dem Geschäftsführer B. der Hauptschuldnerin bei dieser Täuschung zusammengewirkt habe, oder weil sie jedenfalls für dessen Verschulden als das ihres Verhandlungsgehilfen wie für ein eigenes einzustehen habe.

Zur Frage, wann und von wem die Streichungen in dem Bürgschaftsformular vorgenommen worden sind, stellt das Berufungsgericht fest:

Die Kläger habe die erforderliche Anzahl der ausgefüllten Bürgschaftsformulare der Hauptschuldnerin (Geschäftsführer B.) übersandt. B. habe zunächst der Kläger mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, Bürgen im gewünschten Umfang oder überhaupt Bürgen zu beschaffen. Am 12. 6. 1962 habe der Notar die Unterschriften des Beklagten und des Geschäftsführers B. unter je einer Bürgschaftsurkunde beglaubigt. Die Hauptschuldnerin habe mit Schreiben vom 13. 6. 1962 die beiden Bürgschaftsurkunden an die Kläger übersandt. Die Kläger habe sich mit diesen Urkunden nicht zufrieden gegeben, weil in ihnen die Namen der übrigen, als Bürgen vorgesehenen Gesellschafter nicht gestrichen gewesen seien und habe am 19. 6. 1962 telefonisch vom Geschäftsführer B. eine neue Urkunde angefordert, in der die Namen der übrigen Gesellschafter gestrichen würden bzw. durch einen berichtigenden Zusatz des Notars klargestellt werde, dass die übrigen Gesellschafter aus der Urkunde nicht haften sollten. Demgemäß habe der Notar die Unterschrift des Beklagten unter einer neuen Urkunde mit Datum vom 20. 6. 1962 beglaubigt. Es sei nicht bewiesen, dass die Streichungen in dem Formular schon vorgenommen gewesen seien, als der Beklagte - möglicherweise nicht vor dem Notar, sondern im Wartezimmer eines Arztes, wo ihn die Ehefrau B. im Auftrag ihres Ehemannes aufgesucht habe - das Formular unterschrieben habe. Aus dem eigenen späteren Verhalten des Beklagten, insbesondere daraus, dass er erstmals im Prozess sich auf das Fehlen der Bürgschaften der anderen Gesellschafter berufen habe, ergebe sich jedoch, dass es ihm bei der Übernahme seiner Bürgschaft nicht entscheidend darauf angekommen sei, dass auch die übrigen Gesellschafter sich verbürgten. Im übrigen treffe auch die Kläger kein Verschulden hinsichtlich eines etwaigen Irrtums des Beklagten Es entfalle deshalb eine Haftung der Kläger wegen angeblichen Verschuldens bei Vertragsschluss.

2. Die Angriffe der Rev. bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Sie wendet sich in erster Linie mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, es sei dem Beklagten bei -Übernahme der Bürgschaft nicht entscheidend darauf angekommen, ob auch die übrigen Gesellschafter sich verbürgten. Ob insoweit rechtliche Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, kann unentschieden bleiben. Auf jeden Fall trägt die Hilfsbegründung das BerUrteil, die Kläger sei für einen etwaigen Irrtum des Beklagten in diesem Punkte nicht verantwortlich.

b) Grundsätzlich sind aus dem Bürgschaftsvertrag, der ein den Bürgen streng einseitig verpflichtender Vertrag ist, für den Gläubiger Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen auch als Nebenpflichten nicht herzuleiten (BGH, WM 63, 24). Etwas anderes kann allerdings, weil auch der Bürgschaftsvertrag dem das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersteht, u a dann gelten, wenn der Gläubiger - auch nur objektiv - einen Irrtum des Bürgen über den Umfang seines Bürgschaftsrisikos veranlasst hat (vgl. BGH, NJW 68, 986 = WM 68, 398 Nr. 26 zu § 276 (Fa) BGB). Dann kann der Gläubiger nach Treu und Glauben verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass der Bürge vor der Bürgschaftsübernahme über seinen Irrtum aufgeklärt wird. Hier hatte - unterstellt man den Vortrag des Beklagten, er habe noch bei der Unterzeichnung der Bürgschaft vom 20. 6. 1962 geglaubt, es würden alle Gesellschafter sich verbürgen - die Kläger möglicherweise diesen Irrtum des Beklagten dadurch mit veranlasst, dass für die Bürgschaftserklärung ein von der Kläger ausgefülltes Formular verwandt wurde, nach dem sämtliche Gesellschafter sich verbürgen sollten. Die Kläger hat aber, wie das BerUrteil zutreffend feststellt, das ihr Zumutbare getan, einen solchen Irrtum des Beklagten zu beseitigen, indem sie am 19. 6. 1962 von der Hauptschuldnerin eine neue Bürgschaftserklärung des Beklagten verlangte, in der dieser Punkt klargestellt wurde. Darin lag nach der ausdrücklichen Feststellung des BerUrteils nicht die Aufforderung, eine vorhandene Urkunde ohne Mitwirkung des Beklagten abzuändern oder mit einem Zusatz zu versehen, sondern die - auch von der Hauptschuldnerin und vom Notar so verstandene - Aufforderung, eine zweite Bürgschaftsurkunde des Beklagten beizubringen, in der dieser Punkt korrekt klargestellt war. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, warum die Kläger hätte annehmen sollen, dass die Hauptschuldnerin - oder gar der Notar - ihrem Verlangen nicht in korrekter Weise entsprechen würden. Ein eigenes Verschulden kann deshalb der Kläger insoweit nicht angelastet werden.

c) Für ein etwaiges Verschulden der Hauptschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer B., oder gar des Notars, hat aber die Kläger nicht einzustehen. Denn beide waren, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht Erfüllungsgehilfen der Kläger i. S. des § 278 BGB.. Hinsichtlich des Notars bedarf das keiner weiteren Begründung, wohl aber bezüglich der Hauptschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer B.

Bei der Bürgschaft ist es die Regel, dass jeder der drei Beteiligten (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge) mit jedem ver- handelt: Der Gläubiger mit dem Hauptschuldner insoweit, als er von diesem eine Bürgschaft verlangt, der Gläubiger mit dem Bürgen, weil zwischen beiden der Bürgschaftsvertrag geschlossen wird, und schließlich der Hauptschuldner mit dem Bürgen über den Grund der Bürgschaftsübernahme und das daraus sich ergebende Innenverhältnis zwischen beiden. Soll jemand für das Verhandlungsverhalten eines anderen Beteiligten verantwortlich gemacht werden, so bedarf es deshalb der Klärung, wer mit wem für wen verhandelt hat (VIII ZR 182/63 vom 5. 4. 1965 = Nr. 31 zu § 123 BGB = Warn 65, 160).

Da üblicherweise nicht der Gläubiger dem Schuldner, sondern dieser dem Gläubiger einen Bürgen beschafft, liegt in einer entsprechenden Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner nicht ohne weiteres der Auftrag, für den Gläubiger mit dem Schuldner zu verhandeln. Ein solcher Auftrag lag hier insbesondere nicht darin, dass die Kläger der Hauptschuldnerin die - bei der vorgesehenen Verbürgung durch alle Gesellschafter - erforderliche: Anzahl von ausgefüllten Formularen übersandte. Der vorliegende Fall hat - gegenüber anderen Kreditbürgschaften - zwei Besonderheiten, die es ausschließen, die Hauptschuldnerin insoweit als Verhandlungsgehilfin der Kläger erscheinen zu lassen. Einmal lag die Kreditgewährung überhaupt nicht, wie sonst bei Banken, im Interesse der Kläger, die als Anstalt des öffentlichen Rechts für bestimmte Zwecke (Wohnungsbau für Flüchtlinge und Vertriebene) besonders billige Darlehen (112% Zinsen jährlich) vergeben konnte, für die sie sich nicht um Darlehensnehmer zu bemühen brauchte. Es war schon deshalb eindeutig und ausschließlich Sache der Hauptschuldnerin, die Bürgschaften beizubringen, an die die Gewährung des Darlehens geknüpft war. Ferner verlangte die Kläger nicht Bürgschaften beliebiger Dritter, sondern der eigenen Gesellschafter der Hauptschuldnerin. Auch deshalb war es ausgeschlossen, dass in der Aufforderung der Kläger, die Bürgschaften beizubringen, die Hauptschuldnerin den Auftrag finden konnte, für die Kläger mit den Gesellschaftern zu verhandeln. Sich in diese gesellschaftsinternen Dinge einzumischen, bestand für die Kläger kein Anlass, und erst recht nicht, die Hauptschuldnerin bzw. ihren Geschäftsführer als Verhandlungsgehilfen mit der Folge einzuschalten, dass sie (Kl.) für ein etwaiges Fehlverhalten eines solchen Verhandlungsgehilfen nach § 278 BGB: einzustehen hatte. Dies alles gilt nicht nur für die erste Aufforderung der Kläger an die Hauptschuldnerin, die Bürgschaften sämtlicher Gesellschafter zu beschaffen, sondern auch für ihre Aufforderung vom 19. 6. 1962, eine neue korrigierte Urkunde des Beklagten beizubringen, nachdem die Bürgschaft der anderen Gesellschafter nicht zu erlangen war und die Kläger sich mit der des Beklagten (und des Geschäftsführers B.) zufrieden geben wollte. Auch insoweit hat die Hauptschuldnerin durch ihren Geschäftsführer B. nicht für die Kläger gehandelt und verhandelt sondern lediglich für sich selbst als Kreditbewerberin, um das Darlehen zu erhalten.

Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Kläger nicht über § 278 BGB für den angeblichen Irrtum des Beklagten verantwortlich gemacht. . . .