Bankkredits begründeten Zinsanspruch

Zu den Anforderungen, die an die Substantiierung eines mit der Inanspruchnahme eines Bankkredits begründeten Zinsanspruchs zu stellen sind.

Zum Sachverhalt: Die Parteien waren verheiratet. Zwischen ihnen bestanden schon seit Jahren starke persönliche Spannungen. Seit 1966 lebten die Parteien getrennt. Die Beklagte arbeitete weiterhin in einem Zweigbetrieb des Klägers und entnahm ohne Zustimmung des Klägers dem Betrieb Geldbeträge. Der Kläger begehrt von der Beklagte Rückzahlung unterschlagener 30000 DM. Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben, soweit die Klage auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Außerdem hat sie die Aufrechnung erklärt. Sie behauptet, erhebliche Geldbeträge in die Betriebe des Klägers investiert zu haben und jahrelang für ihre Tätigkeit keinen Arbeitslohn bekommen zu haben. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: . . . 4. Die von der Beklagte erhobene Einrede der Verjährung muss an §.852 II BGB scheitern. Durch die unberechtigten Entnahmen ist die Beklagte in Höhe der entnommenen Beträge bereichert worden. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sie sich gemäß §§ 819 I, 818 IV BGB nicht berufen ... 5. c) Im vorliegenden Fall ist die Aufrechnung durch § 393 BGB ausgeschlossen. Der mit der Klage verfolgte Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagte Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verjährungsfrist des § 852 I BGB inzwischen abgelaufen ist und der, Kläger daher nur noch gemäß § 852 II BGB Zahlung von der Beklagte verlangen kann. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 II BGB lediglich klargestellt werden sollte, dass die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt lässt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358 [360]; 94, 1 [4]; 156, 395 [400]; 167, 257 [259]; RG, Recht 1917 Nr. 632; RG, HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG, JW 35, 512; 37, 2917;38, 2413; ferner Enneccerus-Lehmann, SdruldR, 15. Bearb., § 251 Anm. 3; Kreft, in: RGRK, 11. Aufl., § 852 Anm. 17; Erman-Drees, BGB, 6. Aufl., § 852 Rdnr. 26; Palandt-Thomas, BGB, 35. Aufl., § 852 Anm. 5; andererseits Staudinger-Seuffert, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdrn. 5ff.; Soergel-Zeuner, BGB, 10. Aufl., § 852 Rdnr. 19; Esser; SchuldR II, 4. Aufl., S. 455 ff.; Larenz , SchuldR. II, 10. Aufl, S. 522 ff.; vom Caemmerer, in: Festschr. f. Rabel I, S. 395; unentschieden BGH, NJW 1963, 2315; 1965, 1914; speziell für den Fall des § 393 BGB: RGZ 167, 257 [259]).

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es jedoch auf diese Streitfrage nicht an. Auch wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung im vollen Umfang verjährt wäre, würde § 393 BGB der Aufrechnung entgegenstehen. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Verjährung eines Anspruchs vernichtet nicht den Anspruch, sondern gewährt lediglich dem Schuldner eine Einrede. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bleibt daher auch nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist bestehen. Eine Aufrechnung gegenüber dem nichtverjährten Bereicherungsanspruch muss daher notwendigerweise auch den mit ihm konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung tilgen. Infolgedessen liegt auch dann eine Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vor, wenn vom Geschädigten nur noch der Bereicherungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, weil der Deliktsanspruch verjährt ist. Das hier gewonnene Ergebnis entspricht der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung. Der Vorteil, den das Recht zur Aufrechnung gewährt, sollte demjenigen Schuldner nicht zugute kommen, dessen Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Der Umstand, dass der Geschädigte nur noch mit der Bereicherungs-, nicht aber mit der Delikts- klage vorgehen kann, ändert nichts daran, dass der tatsächliche Grund der Klage, die Ursache der Bereicherung, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung war.

6. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe von 10% seit dem auf den Zeitpunkt der Entnahme folgenden 1. Januar zugesprochen. Grundlage dieses Anspruchs sind die §§ 819 I, 818 IV, 286 I, 284 I 2 BGB. Die Beklagte kannte von Anfang an den Mangel des rechtlichen Grundes für die Vermögensverschiebung. Sie muss sich daher so behandeln lassen, als ob der Bereicherungsanspruch bereits im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes rechtshängig geworden wäre (vgl. PalandtThomas, 35. Aufl., § 819 BGB Anm. 4 b). Die Höhe des Zinssatzes hat der Kläger bereits in der Klageschrift mit der Inanspruchnahme von Bankkredit begründet. Diese Erklärung ist nach allgemeiner Gerichtspraxis dahin zu verstehen, dass der Kläger behaupten will, er habe während der ganzen Dauer der Zinspflicht Bankkredit in Anspruch genommen, der mindestens die Höhe der Klageforderung erreicht habe und für den er während der gesamten Zeit mindestens 10% Zinsen zu zahlen gehabt habe. Eine nähere Substantiierung ist nur dann zu verlangen, wenn die beklagte Partei die Zinsforderung anzweifelt. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.