Bankkredit
Ein Bankkredit ist sorgfältig zu planen. Hier erfahren Sie mehr über mögliche Fallen. Die gesetzliche Grundlage, die den Bankkredit und damit die Beziehung zwischen der Bank und dem Kreditkunden regelt, ist nicht hinreichend. Im BGB findet der Bankkredit nur in den §§ 607 Erwähnung. In §607 wird der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückerstattung des Darlehens geregelt. Des Weiteren werden einzelne Begrifflichkeiten definiert. Im §608 kommt die Fälligkeit von Zinsen zur Sprache. Meist versuchen die Banken diesen Gesetzespunkt durch Regelungen in ihren AGB zu umgehen. Im §609 werden solche Themen wie Kreditfälligkeit, Kündigung sowie Kündigungsfristen für Bankkredite geregelt, bei denen keine feste Rückzahlungsvereinbarung besteht. §610 beschäftigt sich mit dem Widerrufsrecht für einen Bankkredit, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers derart verschlechtert haben, dass die Rückzahlung des Bankkredites als gefährdet angesehen werden kann.
Diese nicht hinreichende Gesetzgebung hat zur Folge, dass die Gerichte mit etlichen Fällen betraut sind, bei denen Klärungsbedarf besteht. Zum anderen sind die Gerichte gezwungen auf andere Regelungen des BGB zurückzugreifen, um die Fälle regeln zu können. So sind u.a. die §§ 137 und 138 zu nennen, mit denen Fälle des gesetzlichen Verstoßes, sowie Sittenwidrigkeit und Wucherzins geregelt werden können. Trotz dessen, dass weitere Regelungen des BGB mit einbezogen werden, kann das Bürgerliche Gesetzbuch der Bedeutung des Kredites im alltäglichen Geschäftsleben nicht gerecht werden. Aus diesem Grunde war es erforderlich ein weiteres Gesetz zu erlassen, das insbesondere den mit dem Kreditgeschäft wenig vertrauten Verbraucher schützen sollte.
Hierzu gehören das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG), das Gesetz über Bausparkassen (BauspG), das Hypothekenbankgesetz (HypBkG) sowie das Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Bankkredite werden häufig durch Sicherheiten abgesichert. Dabei gehören zu den als Sicherheit geeigneten Werten alle individuell vereinbarten dinglichen Sicherungsrechte und das aus den AGB hervorgehende Pfandrecht der Banken. So können bestehende Festgelder und Wertpapierbestände dazu gehören. Beim Thema der Über- bzw. Untersicherung wird eine etwaige Bürgschaft für den Bankkredit nicht mit berücksichtig.