Bankkredits des Akzeptanten

Ein Dritter, der zur Sicherung eines Bankkredits des Akzeptanten einen Wechsel als Aussteller zeichnet, muss in Kauf nehmen, dass er trotz Wegfalls seiner eigenen Wechselverpflichtung keinen Anspruch auf Herausgabe des Sicherungswechsels hat, solange die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden (Akzeptanten) geltend machen kann.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, eine englische Handelsgesellschaft, verlangt von der beld. Bank die Herausgabe eines Wechsels über 300000 DM, den die Beklagte mangels Zahlung hat protestieren lassen. Diesen Wechsel hat die Kläger am 27. 8. 1971 für 180 Tage ausgestellt und an die Beklagte indossiert. Die ihn als Bezogene akzeptiert. Er wurde der Beklagte zur Sicherung eines Kontokorrentkredits übergeben, den die Bell. der T mit Schreiben vom 24. 8. 1971 gewährte. Darin heißt es unter anderem:

Ihren Wünschen entsprechend stellen wir Ihnen deshalb nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ... einen Buchkredit in Höhe von DM 300000 DM zur Verfügung, dessen Laufzeit wir bis auf weiteres, zunächst jedoch bis zum 31. 10. 1971 befristen. Wir erklären unsere grundsätzliche Bereitschaft, eine Laufzeitprolongation vorzunehmen ... Der Kredit kann durch Sie in Anspruch genommen werden, sobald die sicherheitenmäßigen Voraussetzungen geschaffen sind ...

Als Sicherheit dienen uns:

2. 300000-DM-180-Tage-Wechsel. Ausstellerin ist die Firma ... (Kl.) und Bezogener Ihre Firma.

Mit Hilfe dieses Kredits sollte die T Warenlieferungen der Kläger bezahlen. Das Darlehen sollte mit Zahlungen der Finanzverwaltung auf die - an die Beklagte abgetretenen - Ansprüche der Tauf Mehrwertsteuerrückvergütung getilgt werden.

Am 20. 10. 1971 verhandelten die Beklagte und die T über eine Erneuerung des Kreditengagements der Beklagte Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11. 11. 1971 der T unter anderem mit:

Wunschgemäß verlängern wir nach Maßgabe unserer ,Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Laufzeit des Ihnen bereitgestellten Buchkredits in Höhe von 100000 DM bis auf weiteres, zunächst jedoch bis zum 15. 2. 1972...

Als Sicherheiten müssen uns deshalb jeweils zur Verfügung stehen:

2. 300000-DM-180-Tage-Wechsel, bei dem Ausstellerin die ... (Kl.) und Bezogener Ihre Firma ist.

Die T hat auch diesen Kredit solange in Anspruch genommen, bis die Finanzverwaltung Ende November 1971 die Steuerrückzahlungen einstellte.

Nach dem unstreitigen Inhalt des Kreditvertrages zwischen der Beklagte und der T-Bank vom 24. 4. 1971 sollte der von der Kläger ausgestellte und von der Darlehensnehmerin angenommene Klagwechsel der Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagte dienen. Der Beklagte sollte also eine doppelte Sicherheit verschafft werden: Eine wechselmäßige Verpflichtung der Kläger und eine vom Grundgeschäft (Kreditvertrag) unabhängige Wechselforderung gegen die T. Der rechtliche Grund für die Wechselhingabe lag nicht allein darin, der Beklagte eine Sicherheit von der Kläger, sondern auch von der Darlehensnehmerin zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Beklagte mit dem Einverständnis der Kläger das Sicherungseigentum am Wechsel sowohl zur Begründung des Wechselanspruchs gegen die Kläger als auch gegen die T übertragen bekommen hat. Zur Herausgabe des Wechsels an die Wechselschuldner oder an einen von ihnen ist sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung deshalb nur dann verpflichtet, wenn der Sicherungszweck hinsichtlich beider Ansprüche weggefallen ist. Ist dies hingegen nur bei einem Anspruch der Fall, bleibt sie berechtigte Inhaberin des Wechsels. Müsste sie das Akzept indessen schon jetzt herausgeben, würde ihr die Durchsetzung des Anspruchs gegen den anderen Wechselschuldner verwehrt, weil sie dazu Inhaberin des Wechsels sein muss.

Der Wechsel dient, soweit es sich um den Anspruch der Beklagte gegen die T als Akzeptantin handelt, nach wie vor der Sicherung des Darlehensanspruchs der Beklagte Dabei kommt es nicht darauf an, ob der erste Kredit durch den Vertrag vom 11. 11. 1971 lediglich verlängert oder ob ein neues Rechtsverhältnis begründet worden ist; ferner spielt es keine Rolle, ob die T in dieser Vereinbarung ausdrücklich das umstrittene Akzept wiederum als Sicherungswechsel angeboten hat. Dass die Sicherungsfunktion des Wechsels noch fortdauert, ergibt sich vielmehr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte, die Gegenstand schon des ersten Kreditvertrages waren. Da die Beklagte eine Privatbank ist, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Geschäftsverkehr mit Nichtbankierkunden maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 16. 6. 1966 - II ZR 27/64, WM 1966, 973). Nach Nr. 19 IV AGB haften alle der Bank verpfändeten und ihr sonst als Sicherheit dienenden Werte auch dann für sämtliche Forderungen der Bank, wenn sie nur für eine besondere Forderung als Sicherheit gegeben worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Dass der Wechsel und damit auch die Wechselforderung gegen die T nach dem ersten Kreditvertrag der Beklagte als Sicherheit diente, ist unstreitig. Nach Nr. 19 IV SGB haftet diese Sicherheit selbst dann für sämtliche Forderungen der Beklagte gegen die T, also auch für die noch offene Darlehensforderung aus dem Vertrage vom 11. 11. 1971, wenn sie nur für den ersten Kredit gegeben worden ist. Einen ausdrücklichen Ausschluss dieser Haftung enthält der Vertrag vom 24. 8. 1971 nicht. Wenn aus diesem Grunde ein Recht der Beklagte, den Wechsel weiterhin zu besitzen, anzuerkennen ist, so bedeutet dies indessen nicht, dass die Rechtsbeziehungen der 1C1. zur Beklagten, welcher Art sie auch sein mögen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte unterworfen werden. Dies wäre nur durch Vereinbarung möglich, die hier aber nicht vorliegt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, WM 1973, 1150 m. w. Nachw . Die Kläger kann nur deshalb den Wechsel nicht heraus verlangen, weil ihr durch Hergabe eines von der T akzeptierten Wechsels bekundetes Einverständnis auch die durch den Zweck des Geschäfts zwangsläufig bedingte Folge deckte, dass der Wechsel in den Besitz der Beklagte gelangte und dort mit Rücksicht auf den zwischen dieser und der T bestehenden Kreditvertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlag. Wer unter solchen Umständen einen Wechsel als Aussteller zeichnet und indossiert, muss in Kauf nehmen, dass er infolge des Kreditvertrags des Akzeptanten mit der Bank solange keinen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels hat, als die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden geltend machen kann.