Bankschulden

Wenn der Empfänger eines Kauffinanzierungsdarlehens sich gegenüber dem Rückzahlungsbegehren auf einen Schadensersatzanspruch beruft, weil der Darlehensgeber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt und ihn nur dadurch zum Vertragsabschluss veranlasst habe, so muss er sich bei der Schadensbestimmung als Vorteil nicht nur die zwischenzeitliche Nutzung der Kaufsache, sondern auch den Gewinn aus ihrer Weiterveräußerung anrechnen lassen.

Zum Sachverhalt: Im Frühjahr 1976 verkaufte die Firma G im Auftrage der Eigentümer eine größere Anzahl von Eigentumswohnungen. Zwischen der Firma G und der Kläger war vereinbart worden, dass die Kaufverträge durch die Kläger finanziert werden sollten. Der Beklagten der - ebenso wie sein Bruder - eine der Eigentumswohnungen erwerben wollte, verhandelte mit der Firma G und suchte zusammen mit seiner Ehefrau am 10. 5. 1976 die Geschäftsräume dieser Firma auf. Dort hielten sich zu dieser Zeit auch zwei Angestellte der Kläger auf, um Finanzierungsverhandlungen mit den Kaufinteressenten zu führen. Sie stellten dem Beklagten drei Darlehen über insgesamt 174662 DM in Aussicht, und zwar 153862 DM für den Kaufpreis der Wohnung, 10 000 DM zur Ablösung anderweitiger Bankschulden und 10800 DM zur Minderung der Tilgungsbelastung in den ersten Monaten. Der Beklagten unterschrieb ein ihm von den Angestellten der Kläger vorgelegtes Kreditvertragsformular, wieweit es damals bereits ausgefüllt war, ist zwischen den Parteien streitig. In dem ebenfalls am 10. 5. 1976 geschlossenen notariellen Kaufvertrag war der Kaufpreis für die Eigentumswohnung mit 174662 DM angegeben. In der Folgezeit bezog der Beklagte mit seiner Ehefrau die Wohnung. Die Klägerin stellte ihm auf zwei Konten Darlehensbeträge von 92000 DM und 164400 DM zur Verfügung. Daraus wurden die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Kaufvertrag erfüllt, seine anderweitigen Bankschulden abgelöst und 83000 DM auf einen Bausparvertrag eingezahlt, aus dem später von der Bausparkasse 85 656,19 DM zugunsten des Beklagten ausgezahlt wurden. Zur Darlehenstilgung zahlte der Beklagten in der Folgezeit insgesamt 14769 DM an die Kläger Da er feststellen musste, dass er die monatlichen Belastungen aus dem Wohnungskauf nicht ständig tragen konnte, verkaufte er mit notariellem Vertrag vom 18. 8. 1978 die Wohnung für 178000 DM weiter. Die Klägerin erhielt einen Teil des Kaufpreises und erteilte dem Beklagten dafür eine Gutschrift von 172000 DM. Mit der Klage hat sie den Darlehensrest - nach ihren Berechnungen 23 081, 51 DM - verlangt. Der Beklagten hat geltend gemacht, die Angestellten der Firma G und der Kläger hätten ihm vor Vertragsabschluss falsche Angaben über die zu erwartenden Belastungen gemacht. Wenn er richtig belehrt worden wäre, hätte er weder die Wohnung gekauft noch den Darlehensvertrag abgeschlossen; da er und seine Ehefrau zusammen weniger als 3200 DM brutto monatlich verdienten, hätten sie die sich ergebende Monatsbelastung von 1579 DM nicht tragen können. Der Beklagten hat die Auffassung vertreten, die Kläger habe von ihm nur Rückzahlung von 174662 DM verlangen können. Da sie aus dem Weiterverkauf der Wohnung bereits 174000 DM und von ihm selbst 14769 DM erhalten habe, schulde sie ihm noch 14 147 DM. In dieser Höhe hat der Beklagten zunächst Widerklage erhoben, später seine Forderung aber um 5206 DM ermäßigt, weil er diesen Betrag in der Zeit, in der er die Eigentumswohnung bewohnt habe, als Mietzins auch für seine frühere Wohnung hätte zahlen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 7058,73 DM verurteilt, die Klage im Übrigen und die Widerklage abgewiesen. Die Revisionen beider Parteien führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 I Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig, weil die Kläger die gesamten Vertragsverhandlungen in den Büroräumen der Firma G, also außerhalb ihrer eigenen Geschäftsräume geführt habe. Gem. § 812 BGB ergebe sich, wenn man neben den Zahlungen der Kläger als Bereicherung der Beklagten auch die ersparten Mietaufwendungen und den beim Weiterverkauf der Eigentumswohnung erzielten Gewinn ansehe, noch ein Anspruch der Kläger in Höhe von 7058,73 DM.

Die Begründung des Berufungsurteils ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

Mit Recht ist das Berufsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Angestellten der Kläger in den Büroräumen der Firma. G eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ausübten. Sie verhandelten nämlich nicht nur mit dem Beklagten, sondern verfolgten nach den Feststellungen des Berufsgericht von vornherein das Ziel, mit allen dort erscheinenden Kaufinteressenten für die 30 Eigentumswohnungen Kreditverträge abzuschließen, die der Kläger Geschäftsgewinn erbringen sollten. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Senatsurteil vom 18. 11. 1982 ein geschäftliches Handeln den Begriff des Gewerbes erfüllt.

Dagegen widerspricht die Begründung, mit der das Berufsgericht eine Tätigkeit im Reisegewerbe i. S. des § 55 GewO bejaht hat, der einengendem Auslegung des § 56 I Nr. 6 GewO, die der Senat - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in dem Urteil vom 18. 11. 1982 aus dem Schutzzweck der Norm entwickelt hat. Danach erfasst das Verbot des Abschlusses oder der Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe nicht das Zusammenwirken von Darlehensgeber und -vermittler in der Weise, dass der eine jeweils auch in den Geschäftsräumen des anderen tätig wird und dort mit den Kreditkunden verhandelt. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts war die Firma G nicht nur als Vertreterin der Eigentümer am Verkauf der Eigentumswohnungen, sondern auch an der Finanzierung als Vermittlerin beteiligt. Für die Nichtanwendung des § 56 I Nr. 6 GewO genügte allerdings nicht die Vereinbarung der Firma G mit der Kläger, nach der diese die Finanzierung des Kaufpreises möglichst für alle 30 Eigentumswohnungen übernehmen sollte. Notwendig war vielmehr, dass auch der Beklagte die Absicht der Firma G, die Finanzierung zu vermitteln, kannte und billigte.