Bankverkehr

Im Bankverkehr werden Erklärungen des Auftraggebers in einem Einzelauftrag darüber, unter welchen Voraussetzungen ein von ihm an die Bank geleisteter Betrag dem Empfänger auszuzahlen sei, als bindende Weisungen gemäß § 665 BGB betrachtet.

Wird im Auftragsschreiben die Auszahlung des Betrages deutlich vom Vorliegen bestimmter Erklärungen eines Dritten abhängig gemacht, so muss die Bank streng förmlich auf ihre genaue Abgabe achten.

Aus den Gründen: a) Nach dem Schreiben der Kläger vom 19. 8. 1966 durfte die Beklagte (Bank) den an sie von der Kläger überwiesenen Betrag der Verkäuferin gutschreiben against confirmation of the U.-Bank . . . that they have released or will release to Messrs. P. F. Co. Inc. for and on our behalf Bills of Lading and auch other documents as they may hold covering 1,865 US Carbines, 500,000 Cartridges, 93 cases 1-93 shipped on MS N. on 10. 8. 1966, and also an invoice form Messrs. H. K. GmbH to us covering the goods in question. Das Berufungsgericht beachtet nicht die im Bankverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB), wenn es annimmt, das Schreiben habe nicht erkennbar besondere, bindende Weisungen enthalten. Der Beklagte ging mit dem Schreiben kein formularmäßiger Überweisungsauftrag zu, sondern es wurde ein Einzelauftrag erteilt und dabei angegeben, dass in bestimmter Weise mit dem gezahlten Betrag verfahren werden solle. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung eines solchen Schreibens, wenn es meint, die darin enthaltenen Angaben, insbesondere das Verlangen, vor der Gutschrift des gezahlten Betrages auf das Konto der Verkäuferin sei die Vorlage von Urkunden bestimmten Inhalts abzuwarten, hätten nicht genügt, um das Interesse des Auftraggebers an der bindenden Einhaltung dieser Bedingungen zum Ausdruck zu bringen. Es ist im Bankverkehr selbstverständlich, dass die Bank deutlich mitgeteilte Wünsche des Kunden über die Behandlung einer an sie geleisteten Zahlung, soweit rechtlich zulässig, als für sich bindend betrachtet oder, falls sie darauf nicht eingehen kann oder will, den Auftrag ablehnt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger habe noch besonders zum Ausdruck bringen müssen, dass sie mit dem Wunsch, es solle erst nach der Abgabe einer Erklärung bestimmten Inhalts durch die U.-Bank und nach Ausstellung einer auf sie lautenden Gesamtrechnung weitergezahlt werden, eine Sicherungsmaßnahme für sich einleiten wolle, weil sonst der Wunsch aus der Sicht der Beklagte überflüssig gewesen sei, übersieht die gerade im Bankverkehr geübte und als Erfüllung von Rechtspflichten verstandene genaue Beachtung der Erklärungen des Auftraggebers über die gewünschte Geschäftsbesorgung. Die Bank sagt dem Kunden mit der Annahme des Auftrags dessen Erledigung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu (vgl. Nr. 1 .AGB der Banken), sofern nur der Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennbar ist (Nr. 6 AGB der Banken). Es wäre für den Bank- verkehr unerträglich, wenn sie, wie es das Berufungsgericht für zulässig zu halten scheint, die deutlichen Angaben des Auftraggebers über die Durchführung des Auftrags nur als unverbindliche Vorschläge betrachten dürfte, die sie auch unbeachtet oder durch andere, nach ihrer Meinung gleichwertige Maßnahmen ersetzen kann. Hiernach kann bei richtiger Anwendung des § 346 HGB nicht in Zweifel gezogen werden, dass die von der Kläger gestellten Bedingungen für die Weiterzahlung des überwiesenen Betrages bindende Weisungen gemäß § 665 BGB waren.

Nach dem Auftragsschreiben sollte die Weiterzahlung an die Verkäuferin erst nach Vorlage einer Bestätigung der U.- Bank bestimmten Inhalts (Bereitwilligkeit zur Freigabe der an sie zu übersendenden Warendokumente, falls nicht bereits geschehen, zugunsten der Kläger) und nach Ausstellung einer auf die Kläger lautenden Gesamtrechnung der Verkäuferin erfolgen. Die Beklagte hat ohne das Vorliegen solcher Urkunden gezahlt und damit weisungswidrig gehandelt. Ob diese Abweichung aus der Sicht der Beklagte nicht als solche erschien und sie meinte, auch anders verfahren zu können, ist angesichts der klaren Fassung des Auftragsschreibens, das keinen Spielraum für ihr Ermessen ließ, ohne Bedeutung. Die Beklagte durfte auch den Umständen nach nicht annehmen, dass der Auftraggeber diese Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würde (§ 665 Satz 2 BGB). Denn es war für sie nicht zu übersehen, welche Bedeutung der Bestätigung der U.-Bank im Verhältnis zur Klage zukam oder welche Bedeutung für die Kläger das Vorliegen einer auf sie lautenden Gesamtrechnung der Verkäuferin besaß und ob hierauf ohne Rückfrage bei der Kläger verzichtet werden konnte.

b) Das angef. Urteil wird auch nicht von der fürsorglichen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, etwaige Abweichungen der Beklagte von bestimmten Weisungen der Klägerseien unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als belanglos zu bezeichnen. Eine derartige Auff. wird dem vorliegenden, einer Bank erteilten Auftrag nicht gerecht.

Es entspricht allgemeiner Auff., dass sich die Banken im Akkreditivverkehr streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen Auftrags halten müssen (HOZ 106, 26, 30; BGH, LM Nr. 1 und 2 zu § 780 BGB). Diese Pflicht der Banken ergibt sich im wesentlichen daraus, dass sie regelmäßig keine hinreichenden Branchen- und Warenkenntnisse besitzen und die näheren Vereinbarungen zwischen dem Akkreditivbesteller und dem Akkreditierten nicht zu übersehen vermögen, so dass selbst geringfügige Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden zufügen können (BGH, LM vorstehend Nr. 3). Ebenso sind die Banken im Überweisungsverkehr gehalten, streng die Grenzen des ihnen erteilten Auftrags zu beachten (BGH, WM 61, 78, 79; 62, 460, 461). Auch hier vermögen sie regelmäßig nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem überweisenden und dem Überweisungsempfänger zu überschauen, so dass diese Beziehungen für sie außer Betracht zu bleiben haben. Nichts anderes kann aber für einen Fall der vorliegenden Art gelten. Dieser ist durch den Umstand gekennzeichnet, dass die beauftragte Bank die Beziehungen zwischen dem Käufer einer Ware und dem die Bezahlung des Kaufpreises finanzierenden Dritten nicht oder nicht hinreichend genau kennt und damit nicht zu übersehen vermag, ob nicht bereits die kleinste, wenn auch in ihren Augen belanglose, Abweichung von den Weisungen des Auftraggebers diesen nicht unerheblich schädigen kann. Die Beklagte war deshalb gehalten, die Weisungen der KL genau zu befolgen und jede eigenmächtige Abweichung hiervon auch dann zu unterlassen, wenn ihr der Sinn einzelner Weisun- gen nicht erkennbar oder nicht verständlich war. Daran konnte auch nichts, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand ändern, dass die Beklagte auf Grund des Dokumenten-Inkasso-Auftrags der Verkäuferin auch deren Interessen zu beachten hatte. Wenn die Beklagte diese Interessen nicht ohne Abweichung von den Weisungen der Kläger wahren konnte, dann hätte sie den Auftrag der Kläger nicht annehmen dürfen, sondern ablehnen müssen. Jedenfalls muss sich derjenige, der einer Bank einen mit be- stimmten Weisungen versehenen Auftrag erteilt, darauf verlassen können, dass die Bank den Auftrag entweder weisungsgemäß ausführt, oder ihn, falls ihr das aus irgend- welchen Gründen nicht möglich ist, ablehnt.

Prüft man das Verhalten der Beklagte an Hand dieser Grundsätze, so besteht kein Zweifel, dass sie wesentlich und nicht etwa nur belanglos von den Weisungen der Kläger abgewichen ist. So war es entgegen der Auff. des BerC4er. nicht ohne Belang, dass die Beklagte die Dokumente an die Käuferin und nicht an deren Hausbank übersandt hat. Das Berufungsgericht verkennt, welche Bedeutung der Besitz einer Bank an den Dokumenten, die die Ware repräsentieren, zukommt. An der Ware können verschiedene Personen berechtigt oder interessiert sein. Das Bor- Ger. übersieht insbesondere, dass die U.-Bank möglicherweise auch bestimmte Interessen der Kläger wahrzunehmen hatte oder mit deren Wahrnehmung beauftragt werden sollte und dass es deshalb für die Kläger von wesentlicher Bedeutung sein konnte, dass die Dokumente zunächst nicht in die Hände der Käuferin gelangten. Wenn das Berufungsgericht weiter meint, die Beklagte habe sich mit einer Bescheinigung über den Eingang der Dokumente bei der Käuferin anstelle der in dem Schreiben vom 19. 8. 1966 inhaltlich genau umrissenen Bestätigung der U.-Bank zu- friedengeben dürfen, so verkennt es auch in diesem Zusammen- hang, dass die Vorlage einer solchen Bestätigung ebenfalls der Sicherung der Interessen der Klägerdienen konnte. Die in dem Schreiben mehrfach erwähnte Erklärung (confirmation) für die Ausführung der Gutschrift des überwiesenen Betrages an die Verkäuferin ergab einwandfrei, dass die Kläger eine Bestätigung der U.-Bank zur Freigabe (release) der Warendokumente zu ihren Gunsten (for and on our behalf) erstrebte, sofern die Freigabe nicht schon erfolgt sein sollte. Ob die Kläger auf diesem Wege erreichen konnte, dass die Warendokumente, wenn sie an die U.-Bank gelangten, zu ihrer Verfügung gehalten wurden, konnte die Beklagte nicht überschauen. Für jede Bank war aber ohne weiteres deutlich, dass ein am ursprünglichen Kaufvertrag nicht beteiligter Dritter, der den Kaufpreis zur Verfügung stellte, ein Interesse daran haben konnte, eine Sicherung für seine Zahlung zu erhalten. Wie diese bewerkstelligt werden sollte, war für die Beklagte ohne Belang. Hingegen war für sie die Klausel for and an our behalf insofern von Bedeutung, als sie zum Inhalt der confirmation der U.-Bank gehören musste, damit die Weiterzahlung des überwiesenen Betrages vor sich gehen konnte (against). Auch ohne besondere Hervorhebung der Klausel im Text des Schreibens, wie sie das Berufungsgericht für wesentlich halten will, war deutlich, dass eine wesentliche Bedingung für die Weiterzahlung gestellt wurde. Es handelte sich demnach nicht um eine belanglose Abweichung von dem Auftrag, wenn die Beklagte die Gutschrift ohne das Vorliegen der Bestätigung der U.-Bank erteilte, weil sie meinte, es werde wohl auch eine Bescheinigung der Käuferin über den Empfang der Dokumente genügen und diese könne ja ihrerseits die Dokumente an die U.-Bank weiterleiten. Schließlich kann es auch nicht als belanglose Abweichung angesehen werden, wenn die Beklagte die von der Kläger geforderte, auf ihren Namen lautende Gesamtrechnung durch das Duplikat einer auf die Käuferin ausgestellten Rechnung über eine Teillieferung ersetzt hat. Wie bereits hervorgehoben, verlangt der Waren-Dokumenten-Verkehr eine genaue und mit gewisser Förmlichkeit vorzunehmende Prüfung, ob die für die Zahlung vorgeschriebenen Urkunden mit richtigem Inhalt vorliegen. Wollte man statt dessen den Maßstäben des Berufungsgerichts folgen, so würden solche Geschäfte für die Beteiligten mit unübersehbarem Risiko belastet werden.

.. 7. Da die Beklagte von den Weisungen der Kläger abgewichen ist, braucht diese, wie bereits erwähnt, die Tätigkeit der Beklagte nicht als Erfüllung des ihr erteilten Auftrags gegen sich gelten zu lassen. Hieraus folgt, dass die Beklagte an sich gehalten ist, das, was, sie zur Ausführung des Auftrages erhalten hat, an die Kläger herauszugeben (§§ 675, 667 BGB). Infolge der Weiterzahlung des ihr von der Kläger zur Verfügung gestellten Geldbetrages an die Verkäuferin ist die Beklagte hierzu jedoch nicht mehr in der Lage. Das kann aber nicht zur Abweisung der Klage führen. Denn die Beklagte hat die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, weil sie unter erheblicher Missachtung ihrer bankmäßigen Sorgfaltspflichten die Weisungen der Kläger nicht befolgt hat, und sie ist deshalb nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zur Zahlung des mit der Klage geforderten - der Höhe nach und hinsichtlich des Zinsanspruchs nicht bestrittenen - Betrages verpflichtet (vgl. Staudinger, Komm. z. BGB, 11. Aufl., § 667 Rdnr. 20).