Bardepotpflicht

Zur Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, wenn zur Umgehung der Bardepotpflicht, die für im Ausland aufgenommene Kredite galt, deutsche Firmen als Darlehensnehmer eingeschaltet werden.

Zur Frage der formgerechten Verbürgung für ein verdecktes Darlehensgeschäft.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, eine Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, macht gegen den Beklagte eine Bürgschaftsforderung geltend. Der Beklagte war Kommanditist der B-KG, einer so genannten Abschreibungsgesellschaft, an der mehrere hundert Kommanditisten beteiligt waren. Ab Spätsommer 1971 errichtete die B in K. ein Kurhotel mit einem Sanatorium und einer Klinik. Sie geriet Anfang 1972 in Finanzierungsschwierigkeiten und bemühte sich daher um die Beschaffung eines Darlehens in der Gesamthöhe von 9,7 Mio. DM. Durch Rundschreiben vom B. 3. und 30. 3. 1972 informierte die B die Kommanditisten über verschiedene Möglichkeiten und Wege der Kreditbeschaffung. Einer dieser Wege sollte in der Aufnahme eines Auslandskredits bestehen, für den jedoch Rückbürgschaften der Kommanditisten erforderlich seien. Ferner wurde den Kommanditisten mitgeteilt, dass es für die Einfuhr des ausländischen Kapitals nach Deutschland eines umständlichen Verfahrens bedürfe, damit der Kredit nicht der damals bestehenden Depotpflicht für Auslandskredite in Höhe von 40% unterliege. Die B trat in der Folgezeit mit dem Kläger in Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens in der Gesamthöhe von 9,7 Mio. DM ein. 5,1 Mio. DM sollten durch zweitrangige Grundschulden und durch Verpflichtungserklärungen von Kommanditisten zur Übernahme von Ausfallbürgschaften gesichert werden; 4,6 Mio. DM waren als Vorfinanzierungskredit für gezeichnete und noch zu zeichnende KG-Anteile und Gesellschafterdarlehen gedacht. Am 30. 5. 1972 verpflichtete sich der Beklagte schriftlich gegenüber der B, eine Ausfallbürgschaft zur Sicherstellung der Fremdmittel der 2. Rangstelle in Höhe von 35000DM zu übernehmen. Da die Aufnahme von Auslandskrediten bis zu bestimmten Höchstgrenzen der Depotpflicht nicht unterlag, vereinbarten die Kläger und die B, Darlehensverträge über - jeweils innerhalb der Freigrenzen liegende - Teilbeträge mit vier deutschen Gesellschaften zu schließen. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaften waren gleichzeitig die Initiatoren des Sanatoriums-Projekts sowie die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH der B. Mit den Gläubigerfirmen schloss die Kläger sodann Darlehensverträge über jeweils weniger als 2 Mio. DM, verbunden mit der Absprache, diese an die B weiterzureichen, wobei die Gläubigerfirmen selbst gegenüber der Kläger keine Haftung übernahmen. Mit - im Wesentlichen gleichlautenden - Schreiben vom 15. 6. 1972 sagten die vier Gläubigerfirmen der B die Auszahlung von Darlehen in der Höhe zwischen 0,7 Mio. DM und 1,5 Mio. DM, insgesamt 5,1 Mio. DM, mit einer fünfjährigen Laufzeit zu. In Nr. 7 der Darlehensbedingungen war die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart. Diese Zusagen wurden von der B schriftlich angenommen. Mit Wirkung vom 29. 6. 1972 wurden die Depotfreibeträge auf 500000 DM festgesetzt. Deshalb wurde ein neues Vertragswerk zwischen der Kläger und den Gläubigerfirmen abgeschlossen. Mit - im wesentlichen übereinstimmenden - Schreiben, die das Datum vom 26. 6. 1972 tragen, bestätigte die Kläger den Gläubigerfirmen sowie weiteren sieben deutschen Firmen Darlehenszusagen vom 14.6. 1972 über Einzelbeträge zwischen 239000 und 599750 Schweizer Franken. Die Gesellschaften erklärten sich schriftlich mit diesen Darlehensbestätigungen einverstanden. Gleichzeitig traten die Gläubigerfirmen für die ihnen gewährten Darlehen die für sie an zweiter Rangstelle auf dem Betriebsgrundstück der B lastenden Grundschulden in der Höhe von 0,7 Mio. DM bis 1,5 Mio. DM an die Kläger ab. Die sieben Firmen räumten mit Verträgen, die auf den 23. 6. 1972 datiert sind, den vier Gläubigerfirmen der B Darlehen in der ihnen von der Kläger selbst zugesagten Höhe ein. Die sieben weiteren Gesellschaften wurden jedoch erst im September 1972 gegründet, fünf von ihnen wurden niemals in das Handelsregister eingetragen. Mit Abtretungs- und Erlassvertrag vom 14. 12. 1972 traten die Gläubigerfirmen sowie die ebenfalls eingeschaltete Firma Verwaltungsgesellschaft P- GmbH jeweils ihre Darlehensrückzahlungsforderungen gegen die B samt Bürgschaftsforderungen an die Kläger ab. Die Kläger übernahm gleichzeitig mit Wirkung vom 1. 1. 1973 alle Rechte und Pflichten der Darlehen gewährenden Gesellschaften aus deren Darlehensverträgen mit der B; die B stimmte dem zu. Die Kläger überwies am 28. 6. 1972 im Einverständnis mit der B an die C-Bank auf ein Konto der A-Bank Schweizer Franken in der Höhe eines Gegenwertes von insgesamt 9480500 DM. Die A-Bank tilgte damit Verbindlichkeiten der B Nachdem die Darlehensbeträge auf dem Konto der A eingegangen waren, versandte die B einen weiteren Informationsbericht vom 12. 7. 1972 an die Kommanditisten, in dem die Kläger namentlich als die das Darlehen gewährende Bank genannt wurde. Der Beklagte gab sodann am 21. 7. 1972 schriftlich eine Bürgschaftserklärung ab. In dieser werden die vier Gläubigerfirmen als Gläubigerinnen genannt. Zugleich erklärte sich der Beklagte in der Bürgschaftsurkunde damit einverstanden, dass die Gläubigerinnen seine Bürgschaftserklärung weiter abtreten können. Im Jahre 1974 stellte die B die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 16. 4. 1974 kündigte die Kläger ein von ihr der B gewährtes Darlehen und forderte die Rückzahlung. Mit Schreiben vom 27. 2. 1975 focht der Beklagte seine Bürgschaftserklärung gegenüber den dort genannten Gläubigerfirmen wegen arglistiger Täuschung an. In der Zwangsversteigerung der Betriebsgrundstücke der B fiel die Kläger mit ihren Grundschulden aus. Die Kläger nimmt nunmehr den Beklagte aus der Bürgschaftserklärung vom 21. 7. 1972 in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.