Barzahlungspreis

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Aufstellung von Spielgeräten, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht.

Bei einem Abzahlungskauf gilt der Marktpreis auch dann als Barzahlungspreis, wenn sich der Verkäufer, der eine Einigung über den Barzahlungspreis nicht nachweisen kann, auf den von ihm zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages üblicherweise für ein Bargeschäft verlangten Preis beruft.

Zum Sachverhalt: Am 24. 1. 1973 schlossen die Kläger und der Beklagten, der damals ein Hotel mit Gaststätte betrieb, eine als Mietvertrag überschriebene Vereinbarung über ein Pool-Billard-Gerät. Der Beklagten sollte danach, beginnend vier Wochen nach Aufstellung des Gerätes, einen monatlichen Mietzins von 285 DM - zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe - zahlen. Eine in den Mietvertrags-Bedingungen enthaltene Klausel, nach der der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit an die Vermieterin zurücksenden musste, jedoch das Recht besaß, die Sache käuflich zu erwerben, hatten die Parteien gestrichen und im Mietvertrag durch die handschriftliche Bemerkung: Nach 42 Monaten ist das Gerät Eigentum des Mieters, ersetzt. Gleichzeitig unterzeichnete der Beklagte einen Darlehensantrag über einen Darlehensbetrag von 9600 DM und einen Gesamtbetrag von 13 020 DM, der von der zur Weiterleitung an die H-Bank befugten Kläger jedoch nicht eingereicht wurde, so dass der Darlehensvertrag nicht zustande kam. Bei der Aufstellung des Gerätes am 1. 2. 1973 erhielt der Beklagten einen Verrechnungsscheck über 2000 DM. Dieser Betrag sollte nach der Behauptung der Kläger als Betriebsmittelkredit im Rahmen der monatlichen Mietzinsraten zurückzuerstatten sein, nach der Behauptung des Beklagten aber ein Geschenk darstellen. Nachdem der Beklagten mit Schreiben vom 14. 2. 1973 erklärt hatte, er halte den Vertrag gemäß § 138 BGB für nichtig, sperrte die Kläger den Verrechnungsscheck.

Die Kläger hat mit der Klage in den Jahren 1973/1974 fälligen Mietzinsraten hilfsweise einen von ihr im Hinblick auf das Abzahlungsgesetz auf 7603,50 DM berechneten Barzahlungspreis geltend gemacht. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Kläger einen gemäß § la 1112 AbzG nach Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Mietzinsraten gestaffelten Gesamtbetrag von 4270,73 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als er zur Zahlung von mehr als 3252,30 DM verurteilt worden war. Revision und Anschlussrevision hatten keinen Erfolg.

Das Berufsgericht hat geprüft, ob der Vertrag sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig ist.

Zu Recht hat das Berufsgericht den Tatbestand des Wuchers verneint. Auf eine Notlage oder auf eigenen Leichtsinn hat sich der Beklagten nicht berufen; Leichtsinn hat das Landgericht auf dessen Ausführungen das Berufsgericht Bezug nimmt, im Übrigen zutreffend verneint. Ebenso wenig ergibt der Vortrag des Beklagten, dass bei ihm ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung vorhanden war, der als Unerfahrenheit gewertet werden könnte. Selbst wenn er in Bezug auf den Marktpreis und die Rentabilität des Billard- Geräts keine genügenden Fachkenntnisse besessen haben sollte, ließe sich aus diesem Grunde noch keine Unerfahrenheit des Beklagten bejahen, denn diese ist wie das Berufsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht schon dann gegeben, wenn der betroffene Vertragsteil lediglich auf einem bestimmten Lebens- oder Wirtschaftsgebiet keine Erfahrungen und Geschäftskenntnisse hat.

Zu Unrecht meint die Revision, zwischen dem Wert des Billard- Geräts und der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen bestehe ein derartiges Missverhältnis, dass die Anwendung des § 138 I BGB zwingend geboten sei. In der Rechtsprechung des RG und des BGH ist einhellig die Auffassung vertreten worden, dass ein Vertrag bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteiles hervorgetreten ist, insbesondere bei bewusster Ausnutzung der schwierigen Lage der anderen Seite. Dabei kann dann, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß ist, der Schluss auf bewusste oder doch grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes zwingend nahe liegen. Diese Grundsätze hat das Berufsgericht nicht verkannt. Dass es allein aus dem von ihm ermittelten Missverhältnis, wonach der Wert der vom Beklagten zu erbringenden Leistungen denjenigen der Gegenleistungen der Kläger um etwa das Zweieinhalbfache übersteigt, noch keinen Schluss auf eine zu missbilligende Gesinnung des Kläger zog, lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens.

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das Berufsgericht bei der Ermittlung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht von dem im Darlehensantrag angegebenen Darlehensbetrag ausgehen dürfte. Zu berücksichtigen ist vielmehr der objektive Wert der gesamten Leistungen der Parteien, so wie sie nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 24. 1. 1973 zu erbringen waren, nicht aber wie sie in der Folgezeit tatsächlich abgewickelt worden sind. Danach hatte der Beklagten 13286,70 DM in 42 Monatsraten zu je 285 DM -I- 11% Mehrwertsteuer zu leisten, während dem auf Seiten der Kläger eine Barleistung von 2000 DM und ein Gerät, das nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufsgericht mit einem Marktwert von 3252,30 DM anzusetzen war, gegenüberstanden. Im Ergebnis ist daher das vom Berufsgericht angenommene Wertverhältnis zutreffend, wobei jedoch der - zugunsten der Kläger eingreifende - Umstand, dass die vom Beklagten zu erbringende Leistung sich auf 42 Monate verteilt und daher weitgehend kreditiert werden sollte, noch nicht berücksichtigt worden ist.

Ob dann, wenn das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Faktor von etwa 2,5 aufweist, auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils zu schließen ist, kann nicht schematisch allein aus der ziffernmäßigen Höhe des Wertverhältnisses entnommen werden. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier brauchte das BerGr. nicht zwingend auf eine verwerfliche Gesinnung, insbesondere ein hemmungsloses und übersteigertes Gewinnstreben der Kläger zu schließen, weil nicht dargetan ist, dass der Gewinn im Hinblick auf die in dem von der Kläger kalkulierten Netto-Barkaufpreis von 6850 DM enthaltenen Unkostenfaktoren schlechthin übersetzt ist. Für die sogenannte subjektive Seite kommt es nämlich weniger auf den objektiven, durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Verkehrswert, als darauf an, welchen Wert die Leistung vom Standpunkt der Kläger aus hatte und welche den Gewinn mindernde Unkostenfaktoren zu berücksichtigen waren.

Dass der Kläger unabhängig von einem vorwerfbaren Gewinnstreben eine verwerfliche Gesinnung zur Last fällt, weil sie eine missliche Lage des Beklagten ausgenutzt habe, hat das Berufsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Derartige Umstände hat auch die Revision nicht aufgezeigt. Offensichtlich hat sich der Beklagten auf das Geschäft aufgrund einer möglicherweise übersteigerten - sich in der Folgezeit nicht bestätigenden - Gewinnerwartung eingelassen, ohne die ihm als Geschäftsmann durchaus mögliche Prüfung der objektiven Wertverhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung vorzunehmen. Kann der benachteiligte Vertragsgegner Vorteile und Nachteile des Geschäfts selbst prüfen, lässt er sich jedoch insbesondere aus spekulativen Gründen darauf ein, ohne seine Belange in geeigneter Weise wahrzunehmen, obwohl dies von ihm erwartet werden muss, so kann von der Ausnutzung eines den Vertragsgegner hemmenden Tatumstandes keine Rede sein. Dargetan ist auch nicht, dass eine übersteigerte Gewinnvorstellung des Beklagten durch konkrete unrichtige Angaben der Kläger ausgelöst worden ist. Auch der Vortrag des Beklagten, die Vorgänge um den Verrechnungsscheck über 2000 DM dürften hier ergänzend nicht außer Betracht bleiben, ist nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen des § 138 I BGB darzutun, weil nach den zur Frage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten Feststellungen des Berufsgericht nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Beklagten unrichtige Vorstellungen über die Rückzahlbarkeit dieses Betrages im Rahmen der monatlichen Mietzinszahlungen erweckt worden sind.