Bastlerstück

Für die Zerstörung eines Bastlerstückes, das als Unikat anzusehen ist, kann nicht Wiederherstellung, sondern nur Wertersatz in Geld verlangt werden.

Der zu ersetzende Vermögenswert kann in solchen Fällen in der Regel nicht nach dem vergeblichen Aufwand für Material und Arbeitszeit geschätzt werden. Zu möglichen anderen Schätzungsgrundlagen.

Anmerkung: Der Kläger hatte in mehrjähriger Freizeitarbeit ein Kriegsschiff nachgebaut und mit Elektronik ausgerüstet. Er nahm damit erfolgreich an Wettbewerben teil. Der Beklagten ließ das Modellboot bei einem Besuch in der Wohnung des Klägers fallen, was zu dessen fast vollständiger Zerstörung führte. Der Kläger schätzt die Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten auf 98000 DM. Davon verlangt er in der Revisionsinstanz noch 49000 DM, nachdem ihm zuletzt das Berufsgericht nur 7500 DM zuerkannt hatte. Der Fall wirft Abgrenzungsprobleme zwischen dem Herstellungsanspruch des § 249 I u. II BGB und dem Wertersatzanspruch nach § 251 I BGB auf. Darüber hinaus ist zu fragen, wie der Wert eines solchen Bastlerstückes ermittelt werden kann; erstaunlicherweise findet sich dazu speziell nichts in der umfangreichen Literatur zum Schadensbegriff.

Der BGH folgt zunächst der Ansicht des Berufsgerichts, dass im Streitfall nur der Wertersatzanspruch nach § 251 I in Betracht kommt. Ein Herstellungsanspruch nach § 249 I o. II BGB setzt nämlich nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats voraus, dass die Herstellung der Sache überhaupt noch möglich ist, und sei es auch nur durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache. Das Urteil führt nun im Einzelnen aus, warum eine Naturalrestitution nicht möglich sei. Es handele sich um ein nicht reproduzierbares Einzelstück, das das Ergebnis der Erfindungsgabe und des handwerklichen Geschicks des Klägers sei; wie ein Kunstwerk sei es ein Unikat. Der BGH lehnt dabei eine Ausweitung des Herstellungsanspruchs auf alle die Fälle, in denen der durch Herstellung erreichbare Zustand dem hypothetischen Zustand ohne das Schadensereignis näher komme als ein Wertersatzanspruch, ab. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat seine notwendige Grenze dort, wo keine Möglichkeit besteht, die ursprüngliche Integrität zurück zu gewinnen.

Es bleibt die Kompensation über § 251 I BGB, die freilich insoweit dem Geschädigten keinen Ersatz bietet, als der Schaden auf ideellem Gebiet liegt, mithin keine wirtschaftliche Vermögenseinbuße entstanden ist. Inwieweit das bei einem nicht marktgängigen Bastlerstück der Fall ist, ist die eigentlich interessante Rechtsfrage. Der BGH meint dazu, entscheidend sei, ob die Verkehrsauffassung der Sache einen Geldwert beimesse. Das könne auch für solche Sachen zutreffen, die zwar nicht ohne weiteres wieder zu Geld zu machen seien, die aber, wollte man sie für sich haben, Geld kosten würden. Das Modellboot sei ein solcher, in Geld messbarer Gegenstand. Für den Streitfall bedeutet das: Angesichts des Fehlens eines auf dem Markt gebildeten Preises muss nach anderen geeigneten Schätzungsgrundlagen gesucht werden. Der Weg des Berufsgerichts ist allerdings nicht gangbar. Es hatte Material- und Arbeitsaufwand herangezogen. Davon sollte der Arbeitsaufwand nicht ersatzfähig sein, weil das Boot sich als das Ergebnis gestalteter Freizeit darstelle, dem kein messbarer Vermögenswert zukomme. Das ist im Ansatz falsch. Die Paramenter des Berufsgerichts mögen wichtige preisbildende Faktoren bei marktgängigen Produkten sein. Der Wert des vom Kläger erstellten Unikats kann sich aber nur nach dem Ergebnis seiner Leistung und dessen Bewertung im Verkehr richten. Diese ist unabhängig von Aufwand und Mühe, und erst Recht spielt es keine Rolle, ob der Kläger seine Freizeit geopfert hat. Wäre sein Produkt misslungen, hätte es u. U. gar keinen Wert. Wäre es sogar als Kunstwerk anzusehen, kann es viel mehr wert sein als die Summe des Aufwands an Material und Arbeit. Auch demjenigen, der z. B. den Kölner Dom aus Streichhölzern vollendet nachbaut, kann im Falle verschuldeter Zerstörung als Ersatz nicht nur der Wert der verwandten Streichhölzer und des verbrauchten Leimes geboten werden. Als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO bietet sich aber der Vergleich mit ähnlichen Objekten an, die einen Marktpreis haben. Der BGH zeigt auf der Grundlage des Klagevortrages Wege dafür auf.