Baudenkmäler

Die Festlegung von Baudenkmalen erfolgt nach Landesrecht. Sie ist kein Planungsakt und wird daher von §7 nicht erfasst. Dies ist dort evident, wo die Denkmaleigenschaft sich unmittelbar aus dem Gesetz durch Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe ergibt. Hier wird die Denkmaleigenschaft nicht durch einen Planungsakt der Verwaltung, sondern bereits durch den Gesetzgeber festgelegt. Die auch in diesen Fällen übliche Eintragung des Denkmals in ein Verzeichnis hat hier nur nachrichtliche Bedeutung. Planung liegt auch dort nicht vor, wo die Denkmaleigenschaft durch gesetzliche Regelung in Kombination mit einer konstitutiven Eintragung erfolgt. Auch hier bleibt kein planerischer Spielraum. Von einer Planung kann aber auch dann nicht die Rede sein, wenn die Denkmaleigenschaft konstitutiv durch Verwaltungsakt oder Eintragung in ein Verzeichnis oder durch Abgrenzung bebauter Bereiche in einer Verordnung oder Satzung konstitutiv festgelegt wird. Auch diese Festsetzungen stellen keine Rechtsgestaltung dar, sondern sind das Ergebnis einer Subsumtion; durch sie wird eine gesetzlich bereits begründete Pflichtenstellung des Eigentümers nur konkretisiert. Die Denkmaleigenschaft haftet dem Denkmal bereits kraft Gesetzes an. Bei der Unterschutzstellung ist nur zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Eine Abwägung mit den Interessen des Eigentümers findet nicht statt;

- Grabungsschutzgebiete: Grabungsschutzgebiete sind durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmäler vorhanden sind oder vermutet werden. Für ihre Festsetzung gilt das gleiche wie für die Unterschutzstellung bebauter Bereiche unter Denkmalschutz. Planungen oder Regelungen mit lediglich vorbereitendem Charakter 89 ohne Außenwirkung:

- Agrarleitpläne;

- forstliche Rahmenpläne nach 6, 7 BWaldG in Verb. mit den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts: Die forstliche Rahmenplanung dient nach §6 Abs. l BWaldG der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur; sie ist darauf ausgerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes zu sichern. Sie hat als Entwicklungsplanung vorbereitenden Charakter;

- Festlegung von Bannwald und Erholungswald, soweit nach Landesrecht keine unmittelbare Rechtswirkung vorgesehen ist;

- wasserwirtschaftliche Rahmenpläne nach § 36 WHG;

- wasserrechtliche Bewirtschaftungspläne nach §36b WHG;

- Ausbauplanung bei Bundesstraßen;

Der Bedarfsplan für Bundesfernstraßen wird für jeweils fünf Jahre durch Gesetz festgestellt. Er hat keine Außenwirkung gegenüber Gemeinden; Adressaten sind ausschließlich die mit der fernstraßenrechtlichen Planung befassten Straßenbaubehörden der Länder. Der Bedarfsplan trifft noch keine Entscheidung über die Linienführung;

- Genehmigung für einen planfeststellungsbedürftigen Flugplatz nach §6 LuftVG:

Die Genehmigung nach §6 LufVG geht der Planfeststellung nach §§ 7 ff. LuftVG voraus; auch sie hat planenden Charakter. Sie ist im Verhältnis zur Planfeststellung ein selbständiger Verwaltungsakt. Die Genehmigung nach §6 LuftVG und der Planfeststellungsbeschluss stellen zusammen ein zweistufiges Verfahren dar. Die Gemeinde besitzt lediglich ein formelles Beteiligungsrecht; die inhaltlichen Belange der Gemeinde müssen erst bei der Planfeststellung berücksichtigt werden; erst im Hinblick hierauf besitzt die Gemeinde ein Abwehrrecht. Für §7 ist daher allein die Planfeststellung maßgebend. Das Verhältnis der privilegierten Fachplanungen zur kommunalen Bauleitplanung;

- Genehmigung:

Ihr Regelungsgehalt ist mit dem der Genehmigung vergleichbar;

- Luftreinhaltepläne

- Lärmminderungspläne

Planungen und Nutzungsregelungen, deren Verhältnis zum Flächennutzungsplan durch spezielle Vorschriften geregelt ist:

- Pläne und Programme der Raumordnung und Landesplanung: Ihr Verhältnis zum Flächennutzungsplan ist in §1 Abs.4 speziell dahingehend geregelt, dass der Flächennutzungsplan den Zielen der

Raumordnung und Landesplanung entsprechend dem Konkretisierungsgrad ihrer Aussagen anzupassen ist, nicht aber umgekehrt. Dies schließt nicht aus, dass die Träger der Raumordnung und Landesplanung bei der Aufstellung ihrer Pläne auf kommunale Planungen Rücksicht zu nehmen haben und die Gemeinden verfahrensmäßig zu beteiligen haben. Die spezielle Regelung des §1 Abs. 4 gilt auch dann, wenn die Programme und Pläne der Raumordnung und Landesplanung dazu benutzt werden, um Fachplanungen konstitutiv festzulegen. Werden Fachplanungen dagegen nur nachrichtlich in Programmen und Plänen der Raumordnung übernommen, so gilt §1 Abs. 4 nicht;

- Bauleitpläne benachbarter Gemeinden:

Das materielle Verhältnis des Flächennutzungsplans zu den Bauleitplänen benachbarter Gemeinden ist in §2 Abs. 2 speziell geregelt. Die verfahrensmäßige Abstimmung richtet sich nach §4;

- Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur: Die Abstimmung dieser Planungen mit der Bauleitplanung ist geregelt. Diese Vorschriften verdrängen §7. Das spezielle Abstimmungsgebot nach § 188 BauGB gilt auch für die Planung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen i. S. von §41 FlurbG. Die Planung dieser Anlagen erfolgt durch Planfeststellung nach §41 FlurbG, in bestimmten Fällen auch durch Plangenehmigung nach §41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG. Die inhaltliche Berücksichtigung der Belange des Städtebaues bei der Flurbereinigung mit anderen Planungen ist darüber hinaus auch in § 38 FlurbG vorgeschrieben;

- Landschaftsrahmenpläne: Aussagen dieser Pläne werden in die Programme und Pläne der Raumordnung und Landesplanung aufgenommen. Damit gilt für sie §1 Abs. 4;

- Landschafts- bzw. Grünordnungspläneo

Der Landschaftsplan ist in der Rahmenvorschrift des §6 BNatSchG und in Vorschriften der Länder geregelt. In ihm werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß §6 Abs. 1 BNatSchG dargestellt. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird auf der örtlichen Ebene weiterhin zwischen Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen unterschieden. Der Landschaftsplan wird dabei der Flächennutzungsplanebene, der Grünordnungsplan der Bebauungsplanebene zugeordnet. Die Verbindlichkeit des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans insbesondere für die Bauleitplanung überlässt §6 Abs. 4 BNatSchG der Regelung durch Landesrecht. Die Länder können auch bestimmen, dass Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dieser Ermächtigung haben die Länder in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen sind im Verhältnis zu §7 lex specialis. Vgl. zum Verhältnis des Bebauungsplans zum Landschaftsplan §9 Rn. 316;

- Richtfunkstrecken:

Richtfunkstrecken fallen nicht unter das TWG. Sie werden in einigen Ländern als Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt und sind damit nur über §1 Abs. 4 verbindlich;

- Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen nach §16 FStrG:

Die Entscheidung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine vorbereitende Entscheidung. Sie hat jedoch kraft gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise Außenwirkung gegenüber der Gemeinde. Ihr Verhältnis zur Bauleitplanung der Gemeinde ist in § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG speziell geregelt. Hiernach hat die Bundesplanung grundsätzlich den Vorrang vor der Orts- und Landesplanung; bei Einzelheiten können sich abweichende Gewichtungen ergeben;

- Bestimmung der Linienführung von Bundeswasserstraßen nach § 13 WaStrG:

Diese Planung besitzt keine Außenwirkung. Der Vorrang der Bundesplanung vor der Ortsplanung wird in § 13 Abs. 3 Satz 1 WaStrG bestimmt.