Baugebot
Die städtebaulichen Gebote nach §§175 bis 179 sind teils planakzessorisch, teils ohne Bebauungsplan zulässig. Planakzessorisch sind das Baugebot, das Pflanzgebot und das Abbruchgebot. Das Baulücken-Baugebot und das Modernisierungsgebot können auch ohne Bebauungsplan angeordnet werden.Der Bebauungsplan ist in den Fällen der §§183 und 184 Voraussetzung für die Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen sowie sonstiger Vertragsverhältnisse, wenn nach den Festsetzungen für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt ist.
Wirkungen außerhalb von Vollzugsmaßnahmen nach dem BauGB - Der als Satzung ergangene Bebauungsplan wirkt als Rechtsnorm unmittelbar aus sich heraus. Er gilt nicht nur dort, wo seine Geltung durch Vollzugsinstrumente des BauGB geregelt wird; er bedarf keiner besonderen Geltungsvermittlung.So ist der Geltungsanspruch des Bebauungsplans nicht dadurch eingeschränkt, dass Vorhaben landesrechtlich von einer Baugenehmigung, Zustimmung oder Anzeige freigestellt sind und damit den §§ 29ff. nicht unterliegen. Soweit §9 Festsetzungen gestattet, die sich auf sonstige Nutzungen beziehen, sind diese Festsetzungen unabhängig von §29 beachtlich und deshalb aus sich heraus geeignet, die materielle Unzulässigkeit einer solchen Nutzung herbeizuführen. §29 besagt nicht, dass Bebauungspläne ausschließlich nach Maßgabe des §30 Bedeutung erlangen können; diese Vorschrift verknüpft lediglich die bebauungsrechtliche Zulässigkeit mit bestehenden bauaufsüchtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigeverfahren. Der Bebauungsplan ist normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit auch jener hoheitlichen Maßnahmen, die zwar nicht in Anwendung unmittelbar baurechtlicher Vorschriften ergehen, die aber auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluss nehmen oder auf ihr beruhen. Ein Verwaltungsakt, der den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, ist daher ungeachtet seiner außerhalb des Baurechts gelegenen rechtlichen Grundlage wegen dieses Widerspruchs zum Bebauungsplan rechtswidrig. An den Bebauungsplan sind daher nicht nur die Behörden gebunden, die das BauGB unmittelbar vollziehen, sondern auch alle anderen, sofern deren Verwaltungstätigkeit auf die im Bebauungsplan festgesetzte Ordnung Einfluss nimmt oder auf ihr beruht. Ein Bebauungsplan kann, soweit in ihm Flächen für die Landwirtschaft 5 und für die Forstwirtschaft festgelegt sind, eine Grundlage für die Flurbereinigung bilden. Zur Beantwortung der Frage, was ländlicher Grundbesitz i. S. dieser Vorschrift ist, sind etwa vorhandene Festsetzungen des Bebauungsplans maßgebend.
Einschränkungen und Durchbrechungen des Geltungsanspruchs - Abweichungen nach §38 - Die Regelung der privilegierten Fachplanungen in § 38 nimmt die betreffenden Sachbereiche aus der Planungsbefugnis der Gemeinden und damit aus dem Regelungsgehalt des Bebauungsplans heraus, so dass §8 Abs. 1 Satz 1 von vornherein gar nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Durchbrechung des §8 Abs. 1 Satz 1 im eigentlichen Sinne liegt daher nicht vor.
Bestandsschutz - Der Geltungsanspruch des Bebauungsplans ist suspendiert, solange eine von seinen Festsetzungen abweichende Nutzung Bestandsschutz genießt. Insoweit wirkt der Bebauungsplan nur für die Zukunft. Der Bestandsschutz sichert im Bereich des öffentlichen Baurechts vor allem eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage und deren Nutzung, die später materiell illegal geworden ist, weil z. B. ein Bebauungsplan eine andere Nutzung festsetzt. Der legal geschaffene Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art.14 Abs. 1 GG innerhalb bestimmter Grenzen behaupten und sich auch gegen einen neuen Bebauungsplan durchsetzen. Hierfür genügt, dass der bauliche Bestand zu irgendeinem Zeitraum dem maßgebenden materiellen Recht entsprochen hat. Auch bei nur formeller Legalität genießt eine Anlage Bestandsschutz, wenn die Baugenehmigung nicht mehr zurückgenommen werden kann. Der neue Bebauungsplan verpflichtet auch nicht zur Anpassung der betreffenden Anlagen. Wird jedoch eine bestandsgeschützte bauliche Anlage beseitigt, so ist für Vorhaben an ihrer Stelle der Bebauungsplan maßgebend. Neben dem Bestandsschutz gibt es keinen Schutz für eigentumskräftig verfestigte Anspruchspositionen. Die früher hierzu in der Rspr. erörterten Fälle, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Befreiung erteilt werden. Das Instrument der Befreiung ist erforderlich, weil der Bebauungsplan mit seinem unvermeidlich abstrakten und schematischen Regelungsgehalt in atypischen Einzelfällen zu unangemessenen, durch den Normzweck nicht gerechtfertigten Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten führen kann. In diesen Fällen ist eine Feinsteuerung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erforderlich. Durch die Befreiung wird der Bauherr von den Festsetzungen des Bebauungsplans freigestellt, obwohl das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Der Bebauungsplan wird dadurch zwar nicht außer Kraft gesetzt, vielmehr gestattet das Gesetz die Nichtanwendung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen. Im Falle einer Befreiung wird der Geltungsanspruch des Bebauungsplans durchbrochen. Die Befreiung ist insoweit ein plan durchbrechendes Instrument. Einen speziellen Befreiungstatbestand enthält §37 Abs. 1 zugunsten von Vorhaben des Bundes oder eines Landes. Diese Vorschrift erlaubt Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall, soweit die besondere Zweckbestimmung öffentlicher Vorhaben dies erfordert. §37 Abs. 2 gewährt eine besondere Vergünstigung in verfahrensmäßiger Hinsicht für Vorhaben, die der Landesverteidigung oder dem Zivilschutz dienen.
Ausschluss von Nutzungen Entspricht das Vorhaben den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans, so ist es damit noch nicht ohne weiteres zulässig, sondern erst dann, wenn es auch den Vorschriften der Vollzugsebene entspricht. Ein an sich plankonformes Vorhaben kann an dieser Vorschrift scheitern, wenn es nach Anzahl, Lage und Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Als Instrument der Feinsteuerung auf Vollzugsebene hat zunehmend an Bedeutung gewonnen. Insbesondere im Hinblick auf §15 BauNVO ist es erlaubt, planerische Zurückhaltung zu üben und Konflikte von der Bebauungsplanebene auf die Vollzugsebene zu transferieren; der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung zwingt nicht zu besonderen Festsetzungen, wenn die Konfliktlösung durch Feinsteuerung mit Hilfe des § 15 Abs. 1 BauNVO 1977 in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren auf der Vollzugsebene möglich ist. Die Anwendung des § 15 BauNVO erfolgt im Baugenehmigungsverfahren oder in einem anderen Verfahren, das die Baugenehmigung einschließt. § 15 BauNVO gilt auch dann, wenn kein Baugebiet i.S. der §§2 6 bis 10 BauNVO festgesetzt, sondern eine andere Gebietsfestsetzung nach §9 Abs. 1 getroffen worden ist. Hier ist § 15 BauNVO sinngemäß anzuwenden.