Baugesuch

Genügen die Bauvorlagen und die im Baugesuch enthaltenen Anlagen bereits nicht den nach Landesrecht zu stellenden Anforderungen an deren Bestimmtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit, so kann die Baugenehmigungsbehörde die Behandlung des Baugesuches - ohne erst in eine Prüfung nach § 15 eintreten zu müssen - schlechthin ablehnen, wobei auch an die Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids dem Grundsatz nach, d. h. im Rahmen dessen, was zur Entscheidung gestellt wird, keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung. Eine ev. landesrechtliche Vorschrift, wonach Bauvorlagen von einem Architekten zu unterschreiben sind, sofern es sich nicht um Vorhaben einfacher Art handelt, ist verfassungsgemäß. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde die Behandlung eines Baugesuches bereits ohnehin wegen erheblicher Mängel ab, so hat sie die Verfügung an den Bauherrn selbst zu richten, wobei sie die Mängel der Bauvorlagen so bestimmt angeben muss, dass deren Ausräumung ermöglicht ist.

Bei der Prüfung der tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen des § 15 ist die Baugenehmigungsbehörde nicht an die Auffassung der Gemeinde gebunden, ob also z. B. ein Planaufstellungsbeschluß der Gemeinde vorliegt, ob er rechtlich fehlerfrei und bekannt gemacht worden ist, wobei die formellen Voraussetzungen für den Antrag der Gemeinde allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde, die insoweit eine Nachfrist setzen sollte, nachgeholt werden können. Da allein die Baugenehmigungsbehörde nach außen hin die abschließende Entscheidung trifft, hat sie in eigener Zuständigkeit und Verantwortung das Vorliegen aber nicht nur der formellen sondern auch der materiellen Voraussetzungen fair eine Zurückstellung zu überprüfen. Wenn hierzu u. a. auch die Beachtung des Gebotes des geringstmöglichen Eingriff gehört und darum im Einzelfall ebenso wie beim Antrag der Gemeinde selbst eine Baugenehmigung unter Beifügung sachgerechter Nebenbestimmungen der Sicherung der vom Planungsträger beabsichtigten Bauleitplanung hinreichend Rechnung zu tragen vermag, so bleibt doch zweifelhaft, ob eine Baugenehmigung unter Widerrufsvorbehalt dem Sicherungsbedürfnis genügt, weil der Widerruf allein die Beseitigung des Vorhabens nicht garantiert. Ob zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, hat die Baugenehmigungsbehörde selbständig an Hand und nach dem Stand der Planungen zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, ohne dass - ebenso wenig wie der Gemeinde - der Baugenehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht. Liegt zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Antrag der Gemeinde ein längerer Zeitraum, wird die Baugenehmigungsbehörde u. a. auch zu prüfen haben, ob trotz des fortgeschrittenen Zeitablaufs und im Verlauf des Planverfahrens ev. gewonnener Vorstellungen letztere sich in den Grundzügen nicht geändert haben und nach wie vor der ursprünglichen Grundkonzeption entsprechen. Hierzu sollte der Antrag der Gemeinde Angaben enthalten. Abweichende Planvorstellungen eines Ausschusses sind, selbst wenn letzterer für Angelegenheiten der Planung zuständig sein mag und die Beschlüsse des Rates insoweit vorzubereiten hat, demnach also zu erwarten ist, dass der Rat sich dessen Planvorstellungen zu eigen machen wird, nicht maßgebend.

Stellt die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung zurück, obwohl ein Antrag der Gemeinde nicht vorliegt, so liegt sowohl gegenüber der Gemeinde wie dem Bauherrn ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor. Die Baugenehmigungsbehörde verletzt nicht nur eine ihr auferlegte Verfahrenspflicht, sondern greift möglicherweise auch sachlich in das - noch offene - Planungsrecht der Gemeinde ein.

Die Zurückstellung erfolgt durch förmliche Zustellung eines Bescheides. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2. Nicht erforderlich ist es, dass der Gemeinde und dem Bauantragsteller die Ablehnung des von ihr gestellten Antrages besonders und förmlich zugestellt wird. Es dürfte ausreichend sein, der Gemeinde von der Ablehnung Kenntnis zu geben. Die Erteilung der Genehmigung enthält alsdann zugleich die Ablehnung des Zurückstellungsantrags. Die Gemeinde, die nicht zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, ist in jedem Fall zur Klage berechtigt.

Der Zeitraum bis zu zwölf Monaten, für den die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung auszusetzen hat, ist die Zeitdauer, die - nicht innerhalb deren - ein Baugesuch zurückgestellt werden kann. Er darf nicht überschritten, kann allerdings nach dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterschritten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides, nicht mit der Antragstellung durch die Gemeinde.

Der Beginn der Wirkung der Zurückstellung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem über das Baugesuch bei angenommener und zügiger Bearbeitung hätte entschieden werden können. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Gemeinde hat es also nicht in der Hand, den Fristbeginn zu unterlaufen, indem sie die Entscheidung über ein Baugesuch ohne Bescheid lässt oder hinauszögert. Der Zeitraum, der dadurch vergeht; dass ein Genehmigungsantrag nicht zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, kann nicht anders behandelt werden als es der § 17 Abs. 1 Satz 2 für eine förmliche Zurückstellung anordnet. Solche faktische Zurückstellungen erreichen eine der Anwendung von § 15 durchaus gleichartige Wirkung. Auf die Zurückstellung eines Baugesuchs ist die Zeit in der das Baugesuch bereits faktisch zurückgestellt wurde, anzurechnen. Gegen die Heranziehung des § 17 Abs. 1 Satz 2 spricht nicht, dass zwischen der rechtmäßigen Zurückstellung nach § 15 und einer faktischen ein nicht zu leugnender qualitativer Unterschied besteht. Wenn dieser Umstand eine Analogie ausschließen sollte, würde sich gerade deshalb das Erst-recht-Argument auf: drängen. Muss sich die Verwaltung schon zulässige Verzögerungen anrechnen lassen, dann erst recht und im gleichen Umfang Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht. Danach ist auch eine faktische Zurückstellung solange entschädigungslos hinzunehmen, als zur Sicherung der Planung eine förmliche Veränderungssperre angeordnet werden dürfte und die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen bei dem betreffenden Grundstück angesichts seiner Situationsgebundenheit eine aus Planungsgründen ausgesprochene förmliche Sperre sich für einen gewissen Zeitraum lediglich als Bestimmung des Eigentums dargestellt hätte.

Die Zurückstellung endet in der Regel mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Zurückstellung ausgesprochen und der unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Planungsarbeiten zu bemessen ist, demnach also nicht zwingend zwölf Monate zu betragen braucht. Bleibt nach Ablauf der Zurückstellungsfrist die materielle Entscheidung dennoch weiter ausgesetzt, so hat deren faktische Zurückstellung die Bedeutung einer aus Planungsgründen verhängten faktischen Veränderungssperre. Zur Frage, ob und wie die Anrechnung der Frist nur gegenüber dem jeweils Betroffenen erfolgt oder allgemein gilt.

Nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums muss die Baugenehmigungsbehörde das Verfahren, das nur vorübergehend offen gehalten worden ist, von Amts wegen wieder aufnehmen. Inzwischen nicht zurück genommene Baugesuche sind nach Maßgabe des geltenden Rechts zu bescheiden. Eine förmliche Zurückstellung aufzuheben - mit der Folge einer wenn auch nur feststellenden Wirkung - empfiehlt sich schon deshalb, um damit den Anschein der Rechtsgeltung zu beseitigen und dem Gebot der Rechtssicherheit nachzukommen.