Baugesuche

Der Vorschrift über die Zurückstellung von Baugesuchen entsprach vor dem Beitritt zur BRD weitgehend bereits § 13 BauZVO, wobei nach dessen Abs. l die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen hatte, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach Abs. 2 galt bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung nach den Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr Abs. 1 entsprechend; der Antrag auf Erteilung der Genehmigung konnte also bis zu zwölf Monaten unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten waren die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes wurde der Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Abs. 1 unwirksam.

Der Begriff des Vorhabens entsprach nach § 15 BauZVO bereits dem städtebaulichen Vorhabensbegriff des §29 BauGB. Entsprechend dem System des bundesrechtlichen Städtebaurechts, wonach die Zurückstellung von Baugesuchen eine bundesrechtliche Ermächtigung zur Aussetzung eines landesrechtlich geregelten Verfahrens darstellt. Abweichend vom bundesrechtlichen Sanierungsrecht, dessen wesentliche Vorschriften die BauZVO übernommen hatte - eine sanierungsrechtliche Vorwirkung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Vorbereitung der Sanierung insofern, als mit dessen Wirksamwerden § 13 auf einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens und von Teilungen entsprechend anzuwenden war; die Höchstfrist der Zurückstellung betrug zwei Jahre. Fast unverändert hatte die BauZVO die Regelungen der Ø172-174 BauGB über die Erhaltungssatzung übernommen. Entsprechend mit dem rechtswirksamen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung und dessen ortsüblicher Bekanntmachung § 13 Abs.1 auf einen Antrag auf Durchführung von Vorhaben i. S. von Abs. 1 Satz 1 u. 2 der Vorschrift entsprechend anzuwenden.

Rechtslage nach dem Beitritt der neuen Bundesländer

- Staatsvertragliche Vorgaben und Einigungsvertragsgesetz.

- Auswirkungen auf die Zurückstellung von Baugesuchen im Besonderen.

Mit Wirkung vom 3. 10.1990 ist § 13 BauZVO, durch den bereits Teile des BauGB in der ehemaligen DDR eingeführt waren, in den neuen Bundesländern außer Kraft und § 15 BauGB als bundesrechtliche Ermächtigung, in das landesrechtlich geregelte Baugenehmigungsverfahren einen Zeitraum einzuschieben und somit als Bundesrecht in Kraft getreten. Einschlägige Überleitungsregelungen finden sich insoweit in §246 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1-18 nicht; sie waren entbehrlich, weil § 13 BauZVO bereits weitgehend § 15 BauGB entsprach. Welches Organ der Gemeinde den Zurückstellungsantrag zu stellen hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht und damit für die neuen Bundesländer aus dem für sie fortgeltenden Landesrecht. Wer Baugenehmigungsbehörde ist, richtet sich ebenfalls nach Landesrecht und damit für die neuen Bundesländer ebenso nach dem für sie fortgeltenden Landesrecht.

-Überleitungsregelung des §246 a Abs.! Satz 1 Nr.12 - Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die in den neuen Bundesländern nach der Überleitungsregelung geltende Maßgabe, wonach über das gesamtbundesrechtliche Sanierungsrecht hinaus ergänzend als partikulares Bundesrecht gilt. Mit dem wirksamen Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur Vorbereitung der Sanierung war bislang § 13 BauZVO auf einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens und von Teilungen i. S. von §31 Abs. 1 u. 3 BauZVO mit einer Höchstfrist der Zurückstellung von zwei Jahren entsprechend anzuwenden.

Überleitungsregelung - Die bundesrechtlichen Vorschriften über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, die eine Regelung lediglich mit Beschränkung auf laufende Maßnahmen in bereits vor dem 1.7.1987 förmlich festgestellten Sanierungsgebieten enthalten und die das BauGB-Maßnahmengesetz bis zum 31.5. 1995 mit neuer Aufgabenstellung übernommen hat, sind nach §246 a Abs.1 Satz 1 Nr.13 BauGB in den neuen Bundesländern - anders als nach dem BauGB-MaßnahmenG nicht nur bis zum 31.5. 1995, sondern bis zum 31.12.1997 - als Entwicklungsrecht anzuwenden, wobei nach §7 Abs. 1 Nr.1 BauGBMaßnahmenG § 15 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen sind nicht anzuwenden.

Entsprechende Anwendung - Mit dem Außerkrafttreten des §43 Abs. 2 BauZVO ist - abgesehen von den Änderungen und Ergänzungen- an dessen Stelle § 172 Abs. 2 BauGB in Kraft getreten, wonach § 15 Abs.1 auf einen Antrag auf Durchführung eines Vorhabens i. S. von § 172 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Voraussetzung für eine Zurückstellung ist analog § 15 Abs. 1, dass zu erwarten ist, dass Abbruch, Umbau oder Änderung der baulichen Anlage den Schutzzwecken der künftigen Satzung zuwiderlaufen.

Nach Maßgabe des §246a Abs. 1 bis zum 31.12.1997 eingeleitete Verfahren; nach der BauZVO vor Wirksamwerden des Beitritts eingeleitete Verfahren Zu den nach Maßgabe des § 246 a Abs. 1 bis zum 31.12.1997 eingeleiteten Verfahren gehören alle diejenigen, für die nach Inkrafttreten der Überleitungsregelungen, also mit Wirkung vom 3.10.1990, die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 gelten und die nach dem 3.10.1990 eingeleitet, aber bis zum 31. 12.1997 noch nicht abgeschlossen sind und auch nicht abgeschlossen zu sein brauchen. Auf sie sind ebenso wie auf Verfahren, die vor dem 3 10.1990 nach der BauZVO eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, die Vorschriften des BauGB nach Maßgabe des § 246 a Abs. 1, demnach unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Maßgaben, anzuwenden. Die Verfahren unterscheiden sich also insofern voneinander, als der Zeitpunkt ihrer Einleitung verschieden ist. Beide Verfahren können jedoch in ihrem jeweiligen Stand nach den Vorschriften des BauGB unter Berücksichtigung der seit dem 3.10. 1990 geltenden zusätzlichen Maßgaben fortgeführt werden. Zurückstellungsverfahren sind eingeleitet, sobald ein hoheitlicher Akt der bisher zuständigen Stelle, also z. B. ein Antrag der Gemeinde an die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Stelle, vorliegt. Wenn letzterer auch kein Verwaltungsakt, sondern nur ein verwaltungsinterner Vorgang ist, so wird die Gemeinde doch als Trägerin der Bauleitplanung sowie Inhaberin ihrer Planungshoheit tätig und ist die Antragstellung zudem tatbestandliche Voraussetzung für die Zurückstellung, die seitens der für die Zulassung zuständigen Stelle von Amts wegen nicht erfolgen kann. Bei Verfahren ist das Verfahren als Gesamtvorgang anzusehen. Es kann im Einzelfall aber auch bereits ein Zurückstellungsbescheid ergangen sein, der entweder noch nicht förmlich zugestellt worden ist oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen hat. In beiden Fällen gelten die Vorschriften nur für solche Verfahren, die sich noch in der Verwaltungsinstanz befinden. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR bleiben wirksam; zur Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen s. ebenfalls dort.

Nach der BauZVO gefasste Zurückstellungsbeschlüsse. Zurückstellungen erfolgten nach bisherigem Recht - ebenso wie dies bei der Zurückstellung nach § 15 BauGB der Fall ist und wie für den Geltungsbereich der BauZVO aus dessen § 14 Abs. 3 Satz 2 zu folgern ist - durch förmliche Zustellung eines Bescheides. Nach der BauZVO gefasste Beschlüsse gelten nach §246a Abs. 3 Satz 3 als solche nach dem BauGB somit als Beschlüsse i. S. von §15 BauGB weiter. Es erstreckt sich die Wirkung einer Zurückstellung nach der BauZVO ohne weiteres auf den als Zurückstellung i. S. von §15 BauGB geltenden Beschluss. Einer besonderen Umstellung bedarf es nicht. Die Gemeinde braucht keinen besonderen Beschluss herbeizuführen. Damit wird der Rechtswirksamkeit Rechnung getragen und der vorgegebene Rechtsbestand erhalten. Die Vorschrift ist verfassungskonform jedoch dahin auszulegen, dass, unabhängig von der gesetzlichen Regelung, Beschlüsse nur dann als solche dem BauGB gelten können, wenn die Zurückstellung im Zeitpunkt der Überleitung, was das bei ihr zu beachtende Gebot der Abwägung und Verhältnismäßigkeit betrifft, nicht gegen die Wesensgarantie der Grundrechte verstoßen hat und mit den genannten Grundsätzen vereinbar ist; sie dürfte also nicht u. a. die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einschränken.