Baugrundstück

Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzt werden:

- die Mindestgröße der Baugrundstücke,

- die Mindestbreite der Baugrundstücke,

- die Mindesttiefe der Baugrundstücke.

Zum Begriff des Baugrundstücks siehe Erl. zu § 200. Die Mindestbreite betrifft den Abstand der seitlichen Grundstücksgrenzen voneinander, die Mindesttiefe den Abstand zwischen der vorderen und der rückwärtigen Grundstücksgrenze unabhängig vom Grundstückszuschnitt. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen Flächen, auf denen bauliche Anlagen zugelassen werden sollen, überlagern; sie kann aber auch selbständig getroffen werden. Die Festsetzung von Mindestmaßen der Baugrundstücke dient dem Zweck, eine städtebaulich zweckmäßige oder erwünschte Bebauung zu ermöglichen. Ein Vorhaben auf einem zu kleinen Grundstück ist hiernach erst dann zulässig, wenn die an der Mindestgröße fehlende angrenzende Fläche hinzu erworben oder in einem Umlegungsverfahren zugeteilt worden ist; dies kann z.B. in Sanierungsgebieten von Bedeutung sein. Durch Festsetzung von Mindestmaßen kann auch die Parzellierung an sich genügend großer Flächen in zu kleine Baugrundstücke verhindert werden. Ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Mindestgröße der Baugrundstücke besteht darüber hinaus insbesondere in Gebieten ohne zentrale Abwasserbeseitigung. Die Festsetzung einer Mindestbreite kann erforderlich werden, wenn unerwünschte Bauformen bei unregelmäßig geschnittenen Grundstücken verhindert werden sollen. Welche Mindestgröße die Gemeinde festsetzen kann, bestimmt sich im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten. Die BauNVO enthält keine Vorschriften über Mindestgrößen, so dass die Gemeinde insoweit freie Hand hat. Die Festsetzung der Mindestgröße der Baugrundstücke lässt Vorschriften nach dem jeweiligen Bauordnungsrecht des Landes unberührt, in denen Mindestgrößen gefordert werden. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.2 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Höchstmaße - Aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden können auch Höchstmaße festgesetzt werden für:

- die Größe der Baugrundstücke,

- die Breite der Baugrundstücke,

- die Tiefe der Baugrundstücke.

Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen Flächen, auf denen bauliche Anlagen zugelassen werden sollen, überlagern; sie kann aber auch selbständig getroffen werden. Die Regelung ist ausdrücklich auf Wohnbaugrundstücke beschränkt; sie gilt nicht für den gewerblichen Bereich, allerdings ist auch hier § 1 Abs. 5 Satz 3 zu beachten. Die Festsetzung von Höchstmaßen für Wohnungsgrundstücke ist andererseits nicht auf reine und allgemeine Wohngebiete beschränkt, sondern für alle Baugebiete möglich, in denen Wohngebäude allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung entscheidet der überwiegende Charakter. Die Festsetzung wird im Baugenehmigungsverfahren durchgesetzt. Erforderlichenfalls muss ein Grundstück geteilt werden, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Für die Festsetzung ist ein Planzeichen in der PlanzeichenVO nicht vorgesehen; ein solches kann durch Abwandlung des Planzeichens nach Nr. 15.2 entwickelt werden.

Flächen für Nebenanlagen - Bei den Nebenanlagen handelt es sich um typische Zubehörbauten. Die Festsetzung von Flächen für Nebenanlagen ist daher nur zulässig, wenn zugleich eine eindeutige Zuordnung zu einer Hauptanlage erfolgt. Die mit der Festsetzung verbundene Beschränkung des Eigentums bedingt, dass zugleich die Hauptnutzung, die den Bedarf auslöst, planerisch gewährleistet wird. Ein Bebauungsplan, der für bestimmte Grundstücke nur die Bebauung mit Garagen vorsieht, ist durch § 9 nicht gedeckt. Die für das BVerwG-Urteil vom 24.4. 1970 tragenden Gründe sind weiterhin maßgebend, obwohl der früher in § 9 BBauG 1960 enthaltene Bezug zum Baugrundstück infolge der Gesetzesänderung weggefallen ist. Dies bedeutet, dass die Festsetzung von Nebenanlagen nicht selbständig getroffen werden kann. Die Festsetzung begründet für sich gesehen aber noch keine Herstellungspflicht. Diese muss sich aus den anderen Vorschriften ergeben.

Flächen für Stellplätze und Garagen - Zu den Nebenanlagen nach § 9 Abs. I Nr. 3 gehören insbesondere Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten auf den Baugrundstücken. Hierfür können Flächen festgesetzt werden. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 betrifft nur die Stellplätze und Garagen als private Einzelanlagen auf den Baugrundstücken. Sie kommt daher nicht in Betracht für

- Parkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen; diese sind in § 9 Abs. 1 Nr. 11 festzusetzen;

- Gemeinschaftsanlagen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 22; die Festsetzung von Stellplätzen oder Garagen als Einzelanlagen ist ausgeschlossen, soweit Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen vorgesehen sind.

- gewerblich betriebene Parkhäuser oder Parkplätze; die Zulässigkeit gewerblich betriebener Stellplätze und Garagen richtet sich nicht nach § 12 BauNVO 1977; solche Anlagen sind Gewerbebetriebe.

Der Begriff Stellplätze entspricht dem des Bauordnungsrechts. Stellplätze sind hiernach Flächen im Freien zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie unterscheiden sich von den öffentlichen Parkplätzen oder Parkflächen. Was unter Kraftfahrzeugen i. S. dieser Vorschriften zu verstehen ist, sagen die Bauordnungen nicht. Begriffsnotwendig ist die Bewegung durch Maschinenkraft. Stellplätze sind weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen.