Bauhandwerkersicherungshypothek

Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek erstreckt sich auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verzugs. Ist die Hypothek aber nur zur Sicherung der Werklohnforderung bestellt, so werden dadurch solche Schadensersatzansprüche nicht erfasst.

Aus den Gründen: . . . 2. In der Sache hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob die Ansprüche der Kläger im Falle der Eintragung der Hypothek gesichert gewesen wären. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dass eine hypothekarische Sicherung für Verzugsschäden, zu denen die von der Kläger im Rahmen ihrer Beitreibungsversuche aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten gehörten, nur eintrete, wenn die eingetragene Bauhandwerkersicherungshypothek sich ausdrücklich auf diese Schäden beziehe; dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Vormerkung nur die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 77 000 DM für Werklohnforderung nebst Zinsen und zusätzlich 970 DM Kosten gesichert habe.

Die Rev. meint demgegenüber, es bedürfe näherer Prüfung, ob die allgemeine Bezeichnung Werklohnforderung nicht gleichbedeutend sei mit dem in § 648 BGB umrissenen Begriff der Forderungen des Unternehmers eines Bauwerks; da die herrschende Meinung darunter sämtliche vertragliche Forderungen des Unternehmers einschließlich Verzugsschäden aller Art verstehe, liege vom zitierten Wortlaut der Vormerkung her gesehen kein Grund vor, die Vormerkung lediglich auf Werklohnforderungen im engeren Sinne zu beziehen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 648 BGB kann der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen. Zu diesen Forderungen gehören zwar, wie der Rev. zuzugeben ist, u. a. auch Schadensersatzansprüche wegen Verzugs (BG, WarnRspr. 08 Nr. 304; BayObLGZ 9, 488; Palandt, BGB, 33. Aufl., § 648 Anm. 2 c i. V. m. § 647 Anm 2 a; BGB-RORS, 11. Aufl., § 648 Anm. 5; Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 648 Anm 9; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 648 Anm. 6 ; Planck, BGB, 4. Aufl., § 648 Anm 2 e; Oertmann, BGB, 5. Aufl., §648 Anm.5). Daraus folgt aber nicht, dass solche Schadensersatzansprüche in jedem Fall durch eine auf Grund des § 648 BGB eingetragene Hypothek gesichert wären. Vielmehr kann eine solche Hypothek auch auf die Sicherung der Vergütungsansprüche beschränkt sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vormerkung hier nur die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der Werklohnforderung der Klägergesichert hätte, ist deshalb frei von Rechtsirrtum. Sie beruht auf der in der Vormerkung in bezug genommenen einstweiligen Verfügung, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der Senat sich zu eigen macht. Dieser Auslegung entspricht auch die Begründung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung; es heißt dort, dass der Antrag als Werklohn ursprünglich 127 000 DM geschuldet habe, dass hier-auf bisher 50000 IM bezahlt seien und dass die Restforderung der ASt mithin 77 000 DM betrage. Die Meinung der Rev., es liege kein Grund vor, die Vormerkung auf Werklohnforderungen im engeren Sinne zu beziehen, widerspricht dem Wortlaut der einstweiligen Verfügung. Soweit die Rev. weiter meint, ein berechtigtes Bedürfnis des Verkehrs nach Beschränkung des Sicherungsgegenstandes könne nicht anerkannt werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verkehr sich auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen können muss. Falls durch die Hypothek alle Forderungen aus dem Werkvertrag gesichert werden sollen, genügt es, uneingeschränkt von der Möglichkeit des § 648 BGB Gebrauch zu machen, wonach durch die Bauhandwerkersicherungshypothek nicht nur, wie bereits ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen Verzugs, sondern alle vertraglichen Forderungen des Unternehmers gesichert werden können (Palandt, aa0; Planck, 92,0; Oertmann, aa0). Da das Berufungsgericht seine Auffassung, dass die Bauhandwerkersicherungshypothek nur die Werklohnforderung der Kläger sichern sollte, auf die in der Vormerkung in Bezug genommene einstweilige Verfügung gestützt hat, ist es unschädlich, dass das Berufungsgericht offensichtlich der Ansieht ist, eine hypothekarische Sicherung von Verzugsschäden trete nur ein, wenn die eingetragene Sicherungshypothek sich ausdrücklich, auf diese Schäden bezogen hätte, und damit übersehen hat, dass die Sicherungshypothek, wenn keine Beschränkung vereinbart ist, Verzugsschäden schon kraft Gesetzes nach § 648 BGB sichert...