Bauherrengemeinschaft

Beansprucht der einer Bauherrengemeinschaft beigetretene Bauherr unter Festhalten an seiner Beteiligung vom Treuhänder Schadensersatz, weil ihn dieser vor Vertragsschluss nicht über Verflechtungen mit dem in Aussicht genommenen Baubetreuer aufgeklärt hat, so besteht sein möglicher Schaden nur in den Aufwendungen, die ihm bei Abwicklung des Bauvorhabens durch einen unabhängigen Treuhänder nicht entstanden wären.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft. An der Durchführung des Projekts waren u. a. der Beklagte - von Beruf Steuerberater und Rechtsbeistand - als Treuhänder und die Firma B als Baubetreuerin beteiligt. Mit der Firma B hatte die Beklagte eine als Treuhandauftrag bezeichnete Vereinbarung getroffen, aufgrund deren er sie nach ihren Weisungen bei der Durchführung der Baubetreuung zu vertreten hatte. Ferner schloss der Beklagte einen Beratungs- und Honorarvertrag mit der B, der ähnliche Tätigkeiten, insbesondere die steuerrechtliche Beratung, zum Gegenstand hatte. Baubeginn war im März 1980. Es kam zu einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit und zu höheren Bau- und Finanzierungskosten als in den zur Werbung der Bauherren verwandten Prospekten angesetzt. Ansprüche gegen die Garantiegeber konnten nicht realisiert werden; ein Konkursverfahren über das Vermögen der B wurde mangels Masse nicht eröffnet. Im vorliegenden Verfahren haben die Bauherren Schadensersatzforderungen von insgesamt 3648773,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht, die sie anhand der Differenz zwischen den im Prospekt veranschlagten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet haben. Davon entfallen auf die im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger zu 28 33044,84 DM und zu 36 144972,30 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 1 und zu 2 Berufung eingelegt. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts haben sie eine neue Schadensberechnung vorgenommen, die auf der Differenz zwischen den Gesamtaufwendungen und dem Verkehrswert der erworbenen Wohnungen einerseits sowie den aus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell erzielten Steuervorteilen andererseits beruht. Für die - nach einem Vergleichsabschluss zwischen den übrigen Berufungskl. und dem Beklagten - das Berufungsverfahren weiterbetreibenden Kläger zu 28 und zu 36 ergab diese Schadensberechnung niedrigere Werte, nämlich 17665 DM für die Kläger zu 28 und 41942 DM für die Kläger zu 36. Die Kläger haben jedoch an ihrem erstinstanzlichen Zahlungsantrag festgehalten und klargestellt, dass sie diesen in erster Linie auf vorvertragliches Verschulden des Beklagten und hilfsweise auf positive Vertragsverletzung stützen. Ferner haben sie hilfsweise - für den Fall der teilweisen Klageabweisung aufgrund der Anrechnung von Steuervorteilen - die Feststellung beantragt, dass der Beklagte für den Schaden aufkommen müsse, der ihnen durch eine Versteuerung seiner (sonstigen) Schadensersatzleistungen entstehen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Schadensersatzanspruch der Kläger zu 28 und 36 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt und deshalb für einen den Kläger zu 28 und 36 daraus entstandenen Schaden einzustehen.

1. Das Berufungsgericht geht einleitend davon aus, der Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil er weder seine Stellung bei den Firmen B und T-Bau noch seine steuerberatende Tätigkeit für diese Firmen und deren Geschäftsführer H offengelegt habe. Es begründet seine Überzeugung, dass dem Beklagten eine vorvertragliche Pflichtverletzung zur Last falle, im folgenden jedoch allein damit, dass er die Kläger zu 28 und 36 nicht über sein bereits bestehendes Treuhandverhältnis mit der Firma B aus der Vereinbarung vom 2. 5. 1979 aufgeklärt habe. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich, so dass es auf ihre Angriffe gegen die weitergehenden, die Entscheidung aber nicht tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verflechtung des Beklagten mit weiteren Bet. nicht ankommt.

a) Der Beklagte war durch die Treuhandverträge mit den einzelnen Bauherren beauftragt (§ 1 Nr. 1) und bevollmächtigt (§ 1 Nr. 2), deren Rechte und Interessen beim Erwerb des Baugrundstücks, bei der Finanzierung, bei der Erwirkung der Baugenehmigung und bei allen sonst zur Errichtung des Bauvorhabens erforderlichen Rechtsverhandlungen wahrzunehmen und entsprechende Verträge zu ihren Lasten abzuschließen. Nach § 1 Nr. 3 des Treuhandvertrages lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wie er zur Wahrung der Bauherreninteressen tätig würde. Von einem solchen, umfassend beauftragten Treuhänder können die einzelnen Anleger erwarten, dass er ausschließlich ihre Interessen wahrnimmt. Deshalb ist der Treuhänder verpflichtet, die Anleger schon im Vorfeld ihrer Anlageentscheidung über Verflechtungen mit anderen am Bauherrenmodell Beteiligten aufzuklären (Locher-Koeble, Baubetreuungs- und BauträgerR, 4. Aufl., Rdnr. 554; Kürschner, ZfBR 1988, 1 [6]; Koeble, Zur Haftung des Treuhänders bei Bauherrenmodellen, in: Festschr. für H. Korbion, S. 218). Eine solche Verpflichtung kann, soweit es um Beziehungen des Treuhänders zu dem als Baubetreuer vorgesehenen Unternehmen geht, entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Argument verneint werden, die Interessen der Anleger und des Baubetreuers seien auf die Durchführung des Bauvorhabens gerichtet und damit identisch. Das Interesse an der Errichtung des Bauvorhabens schließt nicht aus, dass ein den Weisungen des Baubetreuers unterworfener Treuhänder bei der Abwicklung des Bauvorhabens Interessen der Anleger zurückstellt. Allein diese Gefahr begründet, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, eine entsprechende vorvertragliche Aufklärungspflicht des Treuhänders, die der Beklagte zumindest fahrlässig verletzt hat.

b) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die Kläger hätten sich bei einer Aufklärung über die fehlende Unabhängigkeit des Beklagten nicht zur Beteiligung an dem Bauherrenmodell entschlossen. Auch das bekämpft die Revision ohne Erfolg. Verfahrensfehler, auf denen diese Feststellung beruhen könnte, vermag sie nicht aufzuzeigen. Soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte sei für die fehlende Kausalität zwischen unterbliebener Aufklärung und Anlageentschluss darlegungspflichtig gewesen, verkennt sie, dass diese Ausführungen nur hilfsweise erfolgten und die positive Feststellung der Kausalität lediglich ergänzen sollten. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision indessen nur mit einer - revisionsrechtlich unzulässigen - abweichenden Wertung der tatsächlichen Umstände.

c) Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Ansicht des Berufungsgerichts der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Allerdings richtet sich die Verjährung von Ansprüchen gegen einen bei einem Bauherrenmodell als Basistreuhänder tätigen Steuerberater nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern - wie der BGH schon wiederholt entschieden hat - nach § 68 StBerG, weil ein für die Anwendung dieser Vorschrift ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit besteht (BGHZ 97, 21 [25] = NJW 1986, 1171 = LM § 9 [Cj] AGBG Nr. 4; BGH, NJW 1990, 2464 = LM § 276 [Hb] BGB Nr. 58 = WM 1990, 1623 [unter II 3]). Die danach geltende dreijährige Verjährungsfrist war bei Klageerhebung jedenfalls deshalb noch nicht abgelaufen, weil der Beklagte es versäumt hat, die Kläger auf die geltende Verjährungsfrist hinzuweisen (vgl. hierzu BGH, NJW 1990 2464 = LM § 276 [Hb] BGB Nr. 58 = WM 1990, 1623). Auf die in § 3 Nr. 4 des formularmäßigen Treuhandvertrages erfolgte Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein halbes Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 9I AGB-Gesetz unwirksam ist (vgl. BGHZ 97, 21 [24f] = NJW 1986, 1171 = LM § 9 [Cj] AGBG Nr. 4). Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass selbst bei Wirksamkeit dieser Formularbestimmung der kl. Anspruch bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen wäre. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hat die Revision auch keine konkreten Einwände erhoben.

d) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner die ebenfalls in § 3 Nr. 4 des Treuhandvertrages enthaltene Regelung für unwirksam erachtet, wonach Ansprüche gegen den Treuhänder auf Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt sind und voraussetzen, dass der Bauherr nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermag. Diese Bestimmung verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz (vgl. BGH, NJW 1990, 2464 = LM § 276 [Hb] BGB Nr. 58 = WM 1990, 1632 [unter II 2]). Sie enthält eine generelle, auch vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des Treuhänders umfassende Haftungsbegrenzung; eine geltungserhaltende Reduktion auf den Fall leichter Fahrlässigkeit kommt nicht in Betracht. Deshalb kann offen bleiben, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht annimmt und die Revision in Abrede stellt - hier grob fahrlässig gehandelt hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Verletzung weiterer vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Beklagten verneint hat, wird dies von der Revision als ihr günstig hingenommen und von den Kläger in ihrer Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

II. Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO nicht rechtfertigen. Das ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten, da das gesamte weitere Verfahren auf einem rechtskräftig gewordenen Grundurteil im Umfang seiner innerprozessualen Bindungswirkung aufbaut (BGH, VersR 1985, 154 [unter II] m. w. Nachw.).

1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitgegenstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgend einer rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, VersR 1985, 154). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsurteil enthält weder Feststellungen zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten konkreten Schaden noch Ausführungen dazu, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Betrags verfahren auch der Höhe nach ein Schaden der Kläger zu 28 und 36 ergeben werde.

a) Feststellungen über die Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem Schaden, dessen Ersatz hier gefordert wird, wären allerdings entbehrlich, wenn dieser Ursachenzuammenhang dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen wäre und deren Klärung dem Betragsverfahren vorbehalten werden könnte. Für einen - wie hier - auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzanspruch wird zwar die Ansicht vertreten, lediglich die Ursächlichkeit der die Haftung als solche begründenden verletzenden Handlung gehöre zum Haftungsgrund, während die Schadensentstehung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität falle (vgl. die Nachw. in BGH, LM § 304 ZPO Nr. 43 = VersR 1980, 867 [868])- Diese Frage spielt aber vornehmlich nur dann eine Rolle, wenn es darum geht, ob der Richter seine Überzeugung von der Schadensentstehung nach der strengen Vorschrift des § 286 ZPO gewinnen muss oder sie sich nach der - größeren Spielraum lassenden - Bestimmung des § 287 ZPO verschaffen darf. Auf diese systematische Unterscheidung kommt es indessen im Rahmen des § 304 ZPO nicht an (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 43 = VersR 1980, 867). Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen, so dass vom sachlichen Recht geprägte dogmatische Überlegungen bei ihrer Anwendung und Auslegung in den Hintergrund zu treten haben (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 43 = VersR 1980, 867; BGHZ 108, 256 [259] = NJW 1989, 2745 = LM § 558 BGB Nr. 43). Vorrangig ist insoweit vielmehr das Erfordernis der Prozessökonomie. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist daher, ob es ohne Feststellungen über die Schadensentstehung gleichwohl zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so dass sich das Grundurteil nicht im nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, als ein lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 43 = VersR 1980, 867). Ein solches Ergebnis lässt sich hier nicht ausschließen. Die Kausalität zwischen der vorvertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten und dem behaupteten Schaden ist weder selbstverständlich noch kann sie bei dem derzeitigen Verfahrensstand mit der für den Erlass eines Grundurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung offensichtlich davon leiten lassen, die Kausalität zwischen den haftungsbegründenden Umständen und dem Schaden liege auf der Hand und bedürfe deshalb keiner Begründung. Dafür spricht, dass es in seiner zahlreiche Hinweise auf die Rechtslage enthaltenden Verfügung vom 21. 1. 1986 ausgeführt hat, Anhaltspunkte für eine fehlende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden seien bisher nicht vorgetragen. Bei dieser Feststellung könnte es nur dann sein Bewenden haben, wenn der geltend gemachte Schaden entweder auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts (Gesamtaufwand der Kläger abzüglich des Werts der Wohnung und der Steuervorteile) oder auf die der Klage ursprünglich zugrunde liegende Weise (Differenz zwischen dem im Prospekt angegebenen und dem tatsächlichen Aufwand) zu berechnen wäre. Beide Arten der Schadensberechnung können hier jedoch nicht angewendet werden mit der Folge, dass die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und einem - auf zutreffende Art berechneten - Schaden offen ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 69, 53 [56f] = NJW 1977, 1536 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 5; zuletzt BGH, NJW 1990, 1659 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 18 = WM 1990, 1032 [unter II 2f]) kann der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Im vorliegenden Fall steht zwar nicht - wie in den bisher entschiedenen Fällen - die Rückabwicklung desjenigen Vertrages in Frage, für dessen Abschluss die Pflichtverletzung zunächst ursächlich geworden ist, nämlich des Treuhandvertrages. Da dieser indessen als Basisvertrag für den letztlich bezweckten Erwerb einer Eigentumswohnung ausgestaltet war, bestehen keine Bedenken, das Wahlrecht des durch eine unvollständige Aufklärung zur Beteiligung veranlassten Bauherren darauf zu erstrecken, ob er an der Beteiligung insgesamt festhalten oder ihre Folgen rückgängig machen will, indem er das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte dem Treuhänder zur Verfügung stellt und seine aus der Geschäftsbesorgung herrührenden Aufwendungen ersetzt verlangt. Wählt der Bauherr den zuletzt genannten Weg, so besteht sein Schaden in den Beträgen, die er dem Treuhänder überlassen oder die er an Dritte aufgrund der vom Treuhänder zu seinen Lasten begründeten Verpflichtung gezahlt hat. Für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und diesem Schaden reicht allein die - vom Berufungsgericht im konkreten Fall auch getroffene - Feststellung aus, dass der Anleger sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Treuhänders nicht an dem Bauherrenmodell beteiligt hätte. Ebenso liegt es, wenn die Beteiligung nur zu Aufwendungen, dagegen nicht zum Erwerb einer Immobilie geführt hat und der Anleger von vornherein nur den Ersatz seiner verlorenen Investitionen verlangen kann (BGH, NJW 1990, 2461 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 111 = WM 1990, 1276 [unter V 2]).

bb) Hier haben sich die Kläger zu 28 und 36 dafür entschieden, die Beteiligung an dem Bauherrenmodell nicht rückgängig zu machen, sondern an dem Erwerb der Eigentumswohnungen festzuhalten. Sie können deshalb nur für ihr enttäuschtes Vertrauen in die Vollständigkeit der Angaben des Beklagten entschädigt werden. Eine solche Entschädigung bestand in nahezu allen bisher entschiedenen, sämtlich Kaufverträge betreffenden Fällen in einer teilweisen Herabsetzung des Kaufpreises, weil sich das vorvertragliche Verschulden auf den Wert der Kaufsache beeinflussende Umstände bezog, so dass der Geschädigte den Betrag als Schadensersatz verlangen konnte, um den er die Sache zu teuer gekauft hatte (vgl. die Nachw. in BGH, NJW 1990, 1659 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 18 = WM 1990, 1032). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Geschädigte, der am Vertag festhält, anstelle einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages lediglich Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teiles zu viel erbracht hat (Senat, NJW 1981, 2050 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 12 = WM 1981, 689 [unter II 2c]). Hier sind das Aufwendungen, die den Kläger zu 28 und 36 nicht entstanden wären, wenn das Bauherrenmodell von einem unabhängigen, nicht mit der Baubetreuerin verflochtenen Treuhänder abgewickelt worden wäre. Dagegen führte die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Schadensberechnung dazu, dass die Kläger trotz ihres grundsätzlichen Festhaltens an der Beteiligung und deren Ergebnis so gestellt würden, als ob sie sich an einem Bauherrenmodell beteiligt hätten, bei dem sich Aufwendungen und Wert des erworbenen Objekts ausgeglichen gegenüberstehen. Mit dieser Schadensberechnung wäre für die Kläger zu 28 und 36 vermögensmäßig dieselbe Lage geschaffen, die bestanden hätte, wenn sie sich überhaupt nicht zur Beteiligung an dem Bauherrenmodell entschlossen hätten. Da sie aber das Festhalten an der Beteiligung gewählt haben, können sie nicht den Ersatz des negativen Interesses, sondern im Wege des positiven Vertrauensschutzes nur verlangen, so gestellt zu werden, wie es der von ihnen aufgrund der unterbliebenen Aufklärung angenommenen Situation entsprochen hätte, nämlich so, als ob sie einen unabhängigen Treuhänder gehabt hätten (vgl. Soergel-Wiedemann, BGB, 11. Aufl., vor § 275 Rdnr. 98). Eine andere Betrachtungweise, die es den Kläger zu 28 und 36 im Wege des Schadensersatzes letztlich ermöglichen würde, die Eigentumswohnungen zu deren Verkehrswert zu erwerben, wäre von dem erforderlichen Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Tatbestand und geltend gemachtem Schaden nicht mehr gedeckt. Das Risiko, die Immobilie wegen der zahlreichen bei der Errichtung des Bauvorhabens tätigen und Honorare sowie Provisionen beanspruchenden Personen bzw. Unternehmer auch unter Berücksichtigung von Steuervorteilen mit höheren Aufwendungen zu erwerben als ihrem Verkehrswert entspricht, besteht bei jedem Bauherrenmodell und hat zunächst nichts mit der Unabhängigkeit des Treuhänders zu tun. Hat sich die Beteiligung insoweit für die Kläger zu 28 und 36 als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, so stand es ihnen frei, allein aufgrund dieser Erwägung die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung zu wählen (BGHZ 69, 53 [57] = NJW 1977, 1536 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 5; Senat, NJW 1980, 2408 = LM § 276 [Fc] BGB Nr. 9 = WM 1980, 1006 [unter III 2b bb).

cc) Als Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Kläger zu 28 und 36 kommen mithin nicht ihre gesamten, sondern nur diejenigen Aufwendungen in Betracht, die bei der Abwicklung durch einen unabhängigen Treuhänder nicht entstanden wären. Für welche Teile der geltend gemachten Aufwendungen das möglicherweise zutrifft, kann dem Berufungsgericht nicht entnommen werden. Auch der Sachvortrag der Kläger 28 und 36 ergibt dazu keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass dahinstehen kann, ob das RevGer. befugt wäre, an die Stelle einer unterbliebenen Würdigung dieser Kausalitätsfrage seine eigene Beurteilung zu setzen.

Soweit die Kläger ihren Schaden zunächst anhand der Mehraufwendungen berechnet haben, die ihnen gegenüber den Prospektangaben entstanden sind, und hieran noch festhalten, gilt auch für diesen Mehrbetrag, dass er bei der Abwicklung durch einen unabhängigen Treuhänder in gleicher Höhe hätte entstehen können, ein ursächlicher Zusammenhang mit den - verschwiegenen - Beziehungen des Beklagten zur Baubetreuerin zwar möglich ist, aber der näheren Darlegung bedürfte.

2. Da das Grundurteil schon aus den vorstehenden Erwägungen nicht aufrechterhalten werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob es nicht auch deshalb unzulässig ist, weil es den hilfsweise auf positive Vertragsverletzung gestützten Klagegrund nicht mit erledigt und das Berufungsgericht damit möglicherweise gegen den Grundsatz verstoßen hat, dass ein - wie hier - den ganzen Rechtsstreit betreffendes Grundurteil sämtliche Klagegründe erschöpfend abhandeln muss (BGHZ 72, 34 [36] = NJW 1978, 1920 = LM § 301 ZPO Nr. 25; BGHZ 77, 306 [309] = NJW 1980, 2355 = LM § 296 ZPO Nr. 8), sofern der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund nicht auf einem eigenständigen Streitgegenstand beruht und sich das darauf gestützte prozessuale Begehren daher als selbständiger Hilfsantrag darstellt (vgl. BGH, NJW 1975, 2012 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 11 = MDR 1975, 1007 m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht hat hier einen solchen Fall angenommen; ob dem zu folgen wäre, ist indessen zweifelhaft.

III. Da dem Senat eine ersetzende, abschließende Sachentscheidung (§ 565 III ZPO) - auch deswegen, weil Feststellungen zu dem hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der positiven Vertragsverletzung fehlen - nicht möglich ist, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war. Die anderweite Verhandlung wird den Kläger zu 28 und 36, falls sie an ihrem Anspruch aus vertraglichem Verschulden des Beklagten festhalten, Gelegenheit geben, zu dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden vertiefend vorzutragen.