Bauherrenmodell

Zum Schaden eines Kapitalanlegers, der sich an einem Bauherrenmodell beteiligt hat, wenn ihm verspätet mitgeteilt wird, dass ihm bescheinigte Verlustzuweisungen vom Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt werden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verfügt seit Jahren über ein Einkommen, das an sich einem Steuersatz von etwa 50% unterworfen wäre, wenn er es nicht durch Beteiligung an Vermögensanlageobjekten und der damit verbundenen Zuweisung negativer Einkünfte weitgehend steuerlich neutralisiert hätte. Er beteiligte sich Ende 1977 an dem Projekt Bauherrengemeinschaft M-Straße. Die Beklagte fungierte als Treuhänderin. Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung beauftragte der Kläger die Beklagten in notarieller Urkunde vom 13. 12. 1977 in bestimmten, näher beschriebenen Grenzen mit dem Abschluss der zur Durchführung des Bauvorhabens notwendigen Rechtsgeschäfte und erteilte ihr die dazu erforderliche Vollmacht. Unter dem 23. 12. 1977 teilte die Beklagten dem Kläger als Verlustzuweisungsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt den Betrag von 157164,80 DM mit. Diese Werbungskosten von 157164,80 DM wurden jedoch vom Finanzamt nicht voll anerkannt. Aufgrund einer im Februar 1978 bei der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung wurden die auf den Kläger entfallenden abzugsfähigen Werbungskosten vielmehr nur in Höhe von 44274 DM festgestellt. Obwohl ihr dieses Ergebnis alsbald bekannt gegeben worden war, teilte die Bek1. es dem Kläger erst mit Schreiben vom 5. 3. 1979 mit. Der Kläger meint, die Beklagten sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet; sie hafte ihm aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung eines Auskunftsvertrages und positiver Vertragsverletzung. Wäre es bei der Abzugsfähigkeit der von der Beklagten zunächst bestätigten Werbungskosten geblieben, hätte er für 1977 insgesamt 62550,36 DM weniger an Steuern zahlen müssen. Da er von der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unverzüglich unterrichtet worden sei, habe er sich nicht mehr rechtzeitig, nämlich noch 1978, an weiteren Anlageobjekten beteiligen können. Wäre das geschehen, hätte er zusätzliche Verlustzuweisungen erhalten, die dann nach § 10d EStG in das Jahr 1977 zurück zu übertragen gewesen wären und seine Steuerpflicht erheblich vermindert hätten. Der Kläger begehrt in erster Linie Zahlung von 62550,36 DM nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen habe. Hilfsweise hat er im wesentlichen die Feststellung erbeten, die Beklagten habe ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm als steuerliche Mehrbelastung dadurch entstanden sei oder entstehen werde, dass er im Kalenderjahr 1977 für das Objekt Bauherrengemeinschaft M-Straße anstelle von 157164,80 DM lediglich 44274 DM als Werbungskosten geltend machen könne.

Die Vorinstanzen haben dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht prüft nicht, ob der Kläger - wie er noch in seiner Revisionserwiderung meint - den Klageanspruch auch auf Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss und auf Verletzung eines Auskunftsvertrages stützen könne. Es greift damit die bereits vom Landgericht offen gelassene Frage nicht wieder auf, ob die Beklagten schon für die Angaben zu haften habe, die in dem Prospekt zur Höhe der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten gemacht worden sind. Es lässt ferner dahinstehen, ob die Beklagten für die inhaltliche Richtigkeit ihrer beiden Schreiben vom 23. 12. 1977 und 5. 1. 1978 einstehen müsse. Sie habe diese Verlustzuweisungsbescheinigungen übersandt und hätte daher dem Kläger, von dem sie gewusst habe, dass er die Wohnungen aus steuerrechtlichen Gründen erwerben wollte, wegen ihres vorangegangenen Tuns nach der Betriebsprüfung unverzüglich mitteilen müssen, dass das Finanzamt die Verluste nicht in der von ihr angegebenen Höhe anerkannt habe. Damit habe sie eine Nebenpflicht aus dem Treuhand- vertrage verletzt. Ihre Unterlassung habe sie auch zu vertreten; ihr Einwand, sie habe die Steuerpolitik des Kläger nicht gekannt, sei widerlegt. Die Beklagten hafte deshalb aus positiver Vertragsverletzung. Das ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger sich auf Prospekthaftung der Beklagten beruft, reicht sein Vortrag zur Begründung des Klageanspruchs nicht aus.

Dabei kann offen bleiben, ob der Treuhänder des Bauherrenmodells für unzutreffende Angaben im Prospekt in Anspruch genommen werden kann, weil er durch sein nach außen in Erscheinung getretenes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und damit eine Garantenstellung übernommen habe. Dahinstehen kann also, ob die Beklagten für die Richtigkeit der Prospektangaben über die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten grundsätzlich ebenso einzustehen habe wie etwa die das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG sowie die daneben in der Gesellschaft einen besonderen Einfluss ausübenden und Mitverantwortung tragenden Personen für die mit ihrem Wissen und Willen in den Verkehr gebrachten Werbeprospekte, ferner wie die Vermittler von Kapitalanlagen, sofern sie selbst Angaben über das Anlageobjekt gemacht oder entsprechende Prospekte versandt haben.

Selbst wenn für den Treuhänder des Bauherrenmodells eine Prospekthaftung regelmäßig zu bejahen wäre, würde hier eine Haftung der Beklagten nämlich ausscheiden.

Dafür, dass schon bei der Ausarbeitung des Prospekts, in dem ausdrücklich auf das damals noch maßgebliche Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 31. 8. 1972 Bezug genommen worden ist, gegen die in diesem Bauherrenerlass mitgeteilten Grundsätze verstoßen worden sei, hat der Kläger nichts vorgetragen.

Als das Treuhandverhälniss - am 13. 12. 1977 - begründet wurde, hatten sich die Vorschriften über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten zwar geändert: Im Anschluss an die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12. 9. 1977 hatte der Präsident der Oberfinanzdirektion München mit Verfügung vom 23. 11. 1977 - S 2253 - 23 St 21/2 - die ihm unterstellten Finanzämter angewiesen, künftig Treuhand- und Baubetreuungsgebühren anders als bisher zu beurteilen. Mit Verfügung vom 8. 12. 1977 hat er den Begriff künftig dahin erläutert, dass die Neuregelung auf alle voll gezeichneten Objekte anzuwenden sei, die dem Finanzamt nach dem 30. 11. 1977 zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt würden. Diese Änderung der Verwaltungspraxis konnte aber die Beklagten, als der Kläger ihr auf der Grundlage des Prospekts den Treuhandauftrag erteilte, noch nicht kennen. Die Beklagte hätte daher damals einen entsprechenden Hinweis zumindest nicht schuldhaft unterlassen. Insoweit käme mithin für sie eine Verpflichtung zum Schadensersatz selbst dann nicht in Betracht, falls auch der Treuhänder des Bauherrenmodells - ebenso wie der Initiator oder der Anlagenvermittler - für unrichtige Angaben im Prospekt wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und Verletzung des Auskunftsvertrages zu haften hätte...

Diese positive Vertragsverletzung ist nach den Feststellungen des Berufsgerichts ursächlich dafür, dass der Kläger 1978 ihm auch mögliche zusätzliche Investitionen unterlassen habe, aus denen er 106800 DM als ferner abzugsfähige Werbungskosten hätte geltend machen können.

Da der Kläger durch die positive Vertragsverletzung gehindert worden sei, sich noch 1978 an einem anderen Anlageobjekt zu beteiligen und damit Verluste zugewiesen zu bekommen, die er für einen Rücktrag in das Jahr 1977 hätte einsetzen können, habe er - so meint das Berufsgericht - einen Schaden erlitten. Hierfür könne offen bleiben, ob und in welchem Umfange er sich auf die ausgefallenen Steuerersparnisse diejenigen Aufwendungen und Vorteile anrechnen lassen müsse, die er infolge der Einsparung von überdurchschnittlichen Abschreibungsinvestitionen vermeiden bzw. erzielen konnte. Dies sei eine Frage nach der Schadenshöhe und wäre nur dann zu prüfen, wenn überhaupt kein Schaden zu erwarten wäre. Das habe die Beklagten aber selbst nicht konkret behauptet. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Soweit der Kläger noch in seiner Revisionserwiderung auf seinen früheren Vortrag verweist, wonach er bei voller Anerkennung der in den Verlustzuweisungsbescheinigungen angegebenen Werbungskosten für 1977 insgesamt 62550,36 DM weniger Steuern hätte zahlen müssen, übersieht er, dass die Beklagten ihm nicht auf Erfüllung eines selbständigen, den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten betreffenden Garantieversprechens oder auch nur, und zwar ohne Verschulden, für eine zugesicherte Eigenschaft der Anlageobjekte haftet. Dafür bieten weder der Vortrag des Klägers noch der sonstige Inhalt der Akten hinreichenden Anhalt. Schon deshalb betrifft die von ihm angeführte Entscheidung des BGH einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Ob die Beteiligung an einem Bauherrenmodell für den Anleger von wirtschaftlichem Nutzen gewesen wäre, die von einem Dritten schuldhaft vereitelte Nichtbeteiligung daher einen Schaden des verhinderten Investors darstellt, lässt sich nicht allein an den Steuernachteilen ermessen, die er infolge des Ausfalls entsprechender Verlustzuweisungen erfährt. Eine derartige Schadenermittlung wäre nur zulässig, wenn die beim Bauherrenmodell anfallenden Werbungskosten vermögensneutral oder sogar gewinnbringend wären, d. h. wenn die vom Bauherren für die Werbungskosten aufgewendeten Mittel bei ihm im Ergebnis zu einer zumindest gleich hohen Mehrung seines Vermögens geführt haben würden. Sollte dieser Ausgleich nicht zu erreichen sein, würde der Umstand, dass der Investor die Beteiligung an einem Anlageobjekt aufgrund Verschuldens eines Dritten versäumt hat, für ihn möglicherweise auch unter Berücksichtigung der vereitelten Steuerersparnis nicht zu einem Schaden führen, könnte ihm vielmehr sogar von Nutzen sein.