Bauherrn Bauaufsicht

Zur Frage, ob der vom Bauherrn mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt zum Schadensausgleich herangezogen werden kann, wenn auf der Baustelle ein Bauaxbeiter durch Verschulden seines Arbeitgebers, des Bauunternehmers, oder eines Arbeitskollegen verunglückt.

Die Kläger ist der Haftpflichtversicherer der inzwischen in Konkurs gegangenen Baufirma L. in D. Die Beklagte sind die Ehefrauen und jeweiligen Alleinerben der inzwischen verstorbenen Architekten Ii. und A. die in K. ein gemeinsames Architektenbüro unterhalten hatten. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Rechtsnachfolger der Architekten H. und A. verpflichtet sind, der NJ. die Hälfte aller Unirösten zu erstatten, die ihr aus Anlass eines Haftpflichtfalles im Betrieb der Firma L. entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden.

Die Architekten H. und A. hatte die Stadt S. im Jahre 1960 mit dem Neubau des Stadttheaters und der Konzerthalle beauftragt. Ihnen wurde außer der technischen und geschäftlichen Oberleitung über das Bauvorhaben auch die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) über;- tragen.

Die Verputzarbeiten an dem Neubau der Konzerthalle vergab die Stadt S. an die Firma L., die ein größeres Bauunternehmen betrieb und sich ausschließlich mit Stuck-, Rabitz- und Putzarbeiten beschäftigte. Bei Abschluss des Vertrages mit der Stadt machte sie der Firma zur Auflage, für die Einhaltung der gesetzlichen, polizeilichen und berufe- genossenschaftlichen Bestimmungen zu sorgen und alle „zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen.

Um die Putzarbeiten an der Decke der etwa 8 m hohen Konzerthalle ausführen zu können, errichtete die eigene Gerüstbauabteilung der Firma L. ein Leitergerüst als sogenanntes Raumgerüst. Der verantwortliche Leiter der Gerüstbauabteilung, der Dachdeckermeister St., ließ das Gerüst nach einer Musterzeichnung der Bau-Berufsgenossenschaft H. aufbauen (Regelaufsichrung für ein Monteur- oder Putzgerüst mit einer Höchstbelastung von 200 kg/m,). Von dieser Musterzeichnung wich St. allerdings insoweit ab, als er die Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern von den vorgeschriebenen 3,00 m auf 3,30 m erweiterte. Er unterließ es auch, die nach Nr. 27 der Gerüstordnung DIN 4420 (veröffentlicht: MinBl. NW, Ausgabe A, 1953 Nr. 108 S. 1700) für ein solches Raumgerüst erforderliche statische Berechnung über die Tragfähigkeit des Gerüstes einzuholen. Bei der Gerüstordnung DIN 4420 handelt es sich um eine vom Deutschen Normenausschuss erarbeitete einheitliche technische Baubestimmung; sie stimmt inhaltlich mit der im Jahre 1953 von der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal erlassenen Unfallverhütungsvorschrift Gerüste überein.

Am 9. 1. 1962 stürzte das Gerüst während der Putzarbeiten ein. Hierbei wurde der Polier Le. getötet und fünf andere Arbeiter zum Teil schwer verletzt. Wegen dieses Unglücksfalles wurde St. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Baugefährdung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. In diesem Strafverfahren wurde durch Sachverständigengutachten geklärt, dass die zu großen Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern ursächlich für den Unfall waren.

Die Bau-Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und erbrachte an die Hinterbliebenen des Poliers Le. sowie an die anderen Unfallbeteiligten Versicherungsleistungen. Bezüglich dieser Leistungen erhob sie gegen die verantwortlichen Angestellten der Firma L. Regressansprüche nach § 899, 903 RVO a. F.

Die Kläger stellte als Haftpflichtversicherer der Firma L. die in Anspruch genommenen Angestellten von diesen Regressansprüchen frei. In einer Vereinbarung vom 24. 7. 1964 verpflichtete sie sich gegenüber der Berufsgenossenschaft, dieser 80% der aus Anlaß des Schadensereignisses zu erbringenden gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erstatten. Die Berufsgenossenschaft erklärte sich ihrerseits gegenüber der Kläger dazu bereit, auf die Geltendmachung des restlichen, von diesem Vergleich nicht erfassten Regresses bei anderen möglicherweise Haftpflichtigen zu verzichten und die möglichen Ansprüche gegen die (übrigen) am Unfall vom 9. 1. 1962 beteiligten Personen durch Einzelerklärungen an die Kläger abzutreten. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Kläger, nachdem die Berufsgenossenschaft die zugesagten Abtretungserklärungen abgegeben hatte, bis zum 31. 12. 1966 61060,36 DM. Ferner stellte sie die Angestellten der Firma L. auch von Regressansprüchen der AOK frei und zahlte an diese bisher 1 887,07 DM.

Die Kläger wandte sich nun ihrerseits an die Beklagte als die Rechtsnachfolger der Architekten H. und A. Sie forderte sie auf, sich zur Hälfte an den ihr entstandenen und noch entstehenden Unkosten zu beteiligen, weil die Architekten ihre Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Einsturz des Gerüstes schuldhaft mit verursacht hatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Rev. der Klägerhatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Nach der Ansicht des BerGer kann die Kläger gegen die Beklagte als Erben der Architekten H. und A. keine Ansprüche nach §§ 1922, 1967 BGB geltend machen. Voraussetzung für derartige Ansprüche wäre u. a., dass sich die beiden Architekten gegenüber den verletzten Arbeitern der Firma L. und gegenüber den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Le. schadensersatzpflichtig gemacht haben. Eine solche Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht jedoch verneint.

II. Soweit das Berufungsgericht der Meinung ist, dass eine vertragliche Haftung der Architekten nicht besteht, ist ihm beizutreten.

Unstreitig haben zwischen den Architekten und den Arbeitnehmern der Firma L. unmittelbar keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Gleichwohl könnten vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn die Architekten bei Abschluss ihres Vertrages mit der Stadt S. vertragliche Sorgfalts- oder Schutzpflichten zugunsten der bauausführenden Unternehmer und deren Arbeitnehmer übernommen hätten. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat indes nach der Vertragsauslegung, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, nicht bestanden. Das Berufungsgericht hat erwogen: Es sei nicht erkennbar, dass es im Willen der Stadt gelegen hätte, die Baufirmen und deren Arbeitnehmer dem besonderen Schutz der aufsichtsführenden Architekten vor den Gefährdungen bei der Errichtung des Bauwerks anzuvertrauen. Aus den vertraglichen. Abreden, die zwischen der Stadt und der Firma L. vereinbart worden seien, gehe im Gegenteil hervor, dass allein die Baufirmen für die Sicherheit der Baustelle und für, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich sein sollten.

Diese Auslegung des Architektenvertrages ist rechtlich möglich und verletzt keine Auslegungsgrundsätze, im besonderen nicht die der §§ 133, 157 BGB. Sie liegt im Gegenteil nach dem Wortlaut des Vertrages sogar nahe.

Zu Unrecht bemängelt die Rev., dass das Berufungsgericht auch die Vereinbarungen berücksichtigt hat die von der Stadt mit den Baufirmen getroffen worden waren. Bei der Auslegung eines Vertrages ist das Gesamtverhalten der Beteiligten zu beachten. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen, soweit die den Beteiligten bekannt und für die Auslegung von Bedeutung sind.

Der Rev. ist zuzugeben, dass die Bauführung (örtliche Bauaufsicht), die die Architekten H. und A. übernommen hatten, neben anderen Pflichten auch die technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften umfasst (vgl. § 19 Nr. 4 der Gebührenordnung für Architekten). Das steht aber der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Architektenvertrag gegeben hat, nicht entgegen. Selbst wenn zu den einzuhaltenden Vorschriften auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gehören, kann entgegen der Ansicht der Rev. daraus nicht gefolgert werden, dass die Architekten damit die vertragliche Verpflichtung übernommen hätten, neben den Baufirmen für die Verkehrssicherheit der Baustelle zu sorgen.

Insgesamt ist das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den verletzten Arbeitnehmern der Firma Prof. L. und den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Poliers keine verträglichen Ansprüche gegen die Architekten H. und A. zustanden.

III. Eine Schadensersatzpflicht der Architekten aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass ihnen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen sei. Es hat weiter angenommen, dass die Architekten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Schutzgesetzen in Anspruch genommen werden konnten.

In beiden Punkten hat die Rev. Bedenken gegen das BerUrt. erhoben. Ob sie berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis auch dann beizutreten, wenn man mit dem Landgericht annehmen wollte, dass die Architekten nach den Deliktsvorschriften verpflichtet waren, den verletzten Arbeitnehmern der Firma L. und den Hinterbliebenen des Poliers Schadensersatz zu leisten.

1. Die Kläger hat ihre Klage hinsichtlich des Betrages von 31509,46 DM (Hälfte der Leistungen der Berufsgenossenschaft) in erster Linie darauf gestützt, dass die Schadensersatzansprüche der verletzten Arbeitnehmer der Firma L. und der Hinterbliebenen des Poliers zunächst nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft und dann auf Grund einer Abtretung auf sie, die Kläger übergegangen seien.

Hinsichtlich dieser Klagegrundlage ist zu beachten, dass die Kläger durch die Abtretungserklärung der Berufsgenossenschaft nicht mehr Rechte erwerben konnte, als der Berufsgenossenschaft nach dem Urteil BGHZ 51, 37 Nr. 63 zu § 1542 RVO

NJW 69, 236 und nach dem Urteil des BGH vom 10. 11. 1970 - VI ZR 104/69 - NJW 71, 194 gegen die Beklagte zustanden. Nach diesen Entscheidungen konnte die Berufsgenossenschaft gegen die außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Architekten als Zweitschädiger und damit auch gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolger in Höhe des Verantwortungsanteils der durch die §§ 898, 899 RVO a. F. freigestellten Erstschädiger (Firma L. und Leiter der Gerüstabteilung St.) keinen Rückgriff nehmen. Anders ausgedrückt: Die Berufsgenossenschaft konnte nur insoweit Rückgriff nehmen, als die Firma L. und St. als die in erster Linie für den Unfall Verantwortlichen ohne ihre Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§§ 898, 899 RVO a. F.) im Verhältnis zu den Architekten als Zweitschädiger (§§ 840, 426, 254 BGB) für den Schaden aufkommen müssten.

Daher war zu prüfen, ob der Firma L. und St. für den Fall, dass ihre Haftung nicht ausgeschlossen wäre, ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB gegen die Architekten zugestanden hätte. Das aber kann bei einem Sachverhalt, wie er hier in Betracht kommt, nicht angenommen werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Baugerüstes bei der Firma L. lag. Sie hatte als Bauunternehmerin für die Sicherung ihrer Baustelle und für die Verhütung von Unfällen zu sorgen. Dazu gehörte, dass sie die Vorschriften der Gerüstordnung beachtete. Daneben waren die Architekten H. und A. als die von der Stadt (Bauherrin) bestellten örtlichen Bauführer nur verpflichtet, die Erfüllung dieser Pflichten des Bauunternehmers zu überwachen. Ihnen könnte also nur vorgeworfen werden, diese Überwachungspflicht (örtliche Bayaufsicht) schuldhaft verletzt zu haben. Das aber könnten St. und die Firma L. den Architekten H. und A. nicht mit Erfolg entgegenhalten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich hier nur um Schäden handelt, die die eigenen Arbeitnehmer der Firma L. erlitten haben. Für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu sorgen, oblag aber der Firma L. und ihrem Leiter der Gerüstbauabteilung St. Ihr Vorwurf gegen die Architekten bestände also darin, dass sie in der Erfüllung ihrer Sicherheitspflichten gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern von den Architekten nicht ausreichend überwacht worden seien. Das aber würde bedeuten, dass St. und die Firma L. den aufsichtsfahrenden Architekten vorhalten, nicht genügend darauf geachtet zu haben, ob die zu Beaufsichtigenden (Firma L. und St.) für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer sorgen. Dieser Vorhalt wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Vielmehr muss in einem solchen Fall regelmäßig der Bauunternehmer im Innenverhältnis zum Architekten den Schaden seiner Arbeitnehmer allein tragen (vgl. BGHZ 43, 227, 235 = vorstehend Nr. 24 = NJW 65, 1175 und das Urteil des BGH vom 22. 4. 1965 - VII ZR 237/62 -; BGHZ 28, 297, 300, 301 = vorstehend Nr. 12 = NJW 59, 334; RGZ 159, 86, 90, 91; Tech,ernitscheck, NJW 63, 1133, und Schmidt, NJW 64, 265). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier können St. und die Firma L., wenn ihnen nicht die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO a. F. zugute käme, wegen des Schadens ihrer Arbeitnehmer keinen Ausgleichsanspruch gegen die Architekten erheben.

Das hat nach dem oben erwähnten Urteil MILIZ 51, 37 = NJW 69, 236 zur Folge, dass die Bau-Berufsgenossenschaft keinen Rückgriff nach § 1542 RVO gegen die Architekten nehmen könnte. Dann kann aber auch die Kläger auf Grund der Abtretungserklärung der Berufsgenossenschaft keine Rechte gegen die Architekten erworben haben.

2.Die Kläger will ihre Ansprüche gegen die Beklagte als Rechtsnachfolger der Architekten auch aus § 67 VVG herleiten. Allerdings hat sie als Haftpflichtversicherer der Firma L. und St. deren Schuldverpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft aus § 903 RVO a. F. getilgt. Es ist auch richtig, dass zu den Ansprüchen des Versicherungsnehmers, die damit nach § 67 VVG auf den Versicherer (KI.) übergehen, auch der Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitschädiger gehört (BGHZ 17, 214 = NJW 55, 1314; vgl. auch das Urteil des BGH vom 9. 11. 1965 - VI ZR 122/64 - VersR 66, 64). Ein solcher Ausgleichsanspruch gegen die Architekten scheidet aber schon deshalb aus, weil beide Schuldner hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Berufsgenossenschaft (Firma L. aus § 903 RVO a. F. und die Architekten aus §§ 823 BGB, 1542 RVO) nicht in einem echten Gesamtschuldverhältnis standen, wie es die in BGHZ 19, 114, 123f = NJW 56, 217 abgedruckte Entscheidung des BGH als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB fordert (ebenso Urteil des BGH vom 16. 6. 1959 - VI ZR 141/58 - VerwR 59, 698; dazu Schmalzt, NJW 63, 1708). Zwar hat die Rev. Bedenken gegen diese Entscheidung erhoben und um Prüfung gebeten, ob an ihr festzuhalten ist. Zu dieser Prüfung besteht jedoch in dem jetzt entscheidenden Falle kein Anlass. Denn selbst wenn man mit der Rev. annehmen wollte, dass ein Ausgleichsanspruch gegen die Architekten H. und A. entgegen BGHZ 19, 114 = NJW 56, 217 in Betracht kommen könnte, müsste ein solcher Anspruch jedenfalls aus den gleichen Gründen verneint werden, die schon unter 1 dargelegt wurden. Da bei einem Innenausgleich zwischen den Schädigern die Firma L. den Schaden ihrer Arbeitnehmer allein tragen müsste, steht ihr kein Anspruch zu, der nach § 67 VVG auf die Kläger hätte übergehen können.

3. Soweit die Kläger die Firma L. und deren Angestellten St. von den Regressansprüchen der AOK freigestellt und an diese 1887,07 DM gezahlt hat, kommt, da insoweit keine Abtretung vorliegt, nur § 67 VVG als Klagegrundlage in Betracht. Auch hier fehlt es an einem Anspruch der Firma L., der nach § 67 VVG auf die Kläger hätte übergehen können.