Bauherrn genehmigten Entwürfe

a) Enthalten die vom Bauherrn genehmigten Entwürfe des Architekten keine Angaben über die Farbgestaltung des Außenanstrichs, so ist der Bauherr berechtigt, den Außenanstrich nach seinen Wünschen vornehmen zu lassen, wenn der Architektenvertrag keine Vereinbarung enthält, nach der die Entscheidung in Fragen der künstlerischen Gestaltung dem Architekten zusteht.

b) Die Übertragung der künstlerischen Oberleitung (GOA § 19 Abs. 1 Buchst. I) gewährt dem Architekten nicht das Recht, ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen vom Bauherrn genehmigten Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen sind, ohne dessen Erlaubnis auszuführen.

Aus den Gründen: Im Streitfall ist darüber zu entscheiden, wessen Wille hinsichtlich der ästhetischen Gestaltungselemente bei einem Bauwerk maßgebend ist, wenn auf Grund eines Architektenvertrages ein Architekt mit der Ausführung eines Baues nach Entwürfen beauftragt ist, die von seinem Bauherrn genehmigt worden sind, diese Entwürfe aber keine Angaben über die streitigen Gestaltungselemente enthalten.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Gebäude als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG- anzusehen sei. Durch die Anbringung eines dem Willen des Klägers nicht entsprechenden Außenanstrichs werde das Bauwerk unzulässig verändert. Diesen Eingriff in sein Urheberrecht brauche der Kläger auch auf Grund des mit der Beklagte geschlossenen Architektenvertrages nicht zu dulden. Denn der Vertrag gebe der Beklagte als Bauherrin nicht das Recht, die Gestaltung des Außenanstriches zu bestimmen.

Hierzu führt es aus, zwar könne der Bauherr insofern auf die künstlerische Planung des Architekten Einfluss nehmen, als er einen ihm nicht zusagenden Plan nicht zu genehmigen brauche. Anders sei es jedoch, wenn die Genehmigung erteilt sei, d. h. der Vertrag ohne Vorbehalte abgeschlossen sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei es dem Kläger als Architekten überlassen gewesen, das Bauwerk in der abgesprochenen Weise zu errichten. Seinen künstlerischen Vorstellungen seien rechtliche Grenzen nur insoweit gezogen gewesen, als er getroffene Abmachungen nicht habe brechen dürfen und ein mangelfreies Werk zu erstellen gehabt habe. Im übrigen aber sei die Ausführung von nicht ausdrücklich geregelten oder den Anweisungen des Bauherrn vorbehaltenen Einzelheiten des Baues seine Angelegenheit gewesen. Da hier eine ausdrückliche vertragliche Bestimmung über die Farbgestaltung fehle, sei der Architekt nicht verpflichtet, sich den Wünschen des Bauherrn zu fügen. Die Beklagte habe dem Kläger die künstlerische Oberleitungübertragen könne aber im Zusammenhang mit der Übertragung des Entwurfs nur bedeuten, dass der Architekt die Einzelheiten nach seinen Vorstellungen ausführen solle.

II. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Mit dem Architektenvertrag vom 26. 10. 1965 hat die Beklagte dem Kläger die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische Oberleitung und die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauführung übertragen (§ 1). Ein Architektenvertrag mit diesem Inhalt ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel als Werkvertrag anzusehen; insbesondere stellt der vom Architekten entworfene und gefertigte Bauplan, in dem sich vor allem die geistige Tätigkeit des Architekten verkörpert, ein Werk im Sinne des § 631 BGB dar (BGHZ 37, 341, 344 = Nr. .4 zu-§ 638 BGB m. w. Nachw.). Grundsätzlich, darf dabei, wenn - wie vorliegend - eine abweichende Vereinbarung fehlt, nur nach Entwürfen des Architekten gebaut werden, die vom Bauherrn genehmigt worden sind (Both-(aber-Hartmann, Komm. zum Vertragsrecht u. zur Gebührenordnung für Architekten, 9. Aufl. S. 473; Ludwigs.. Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 324). Der Bauherr, der das finanzielle Risiko trägt und das Gebäude für seine Zwecke nutzen will, hat darüber zu bestimmen, wie das vertragsgemäß geschuldete Werk aussehen soll. Insoweit hat er die Möglichkeit, auch auf die künstlerische Planung des von ihm beauftragten Architekten Einfluss zu nehmen. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinem Plan errichtet wird.

Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, obwohl das auf Grund des Architektenvertrages errichtete Gebäude urheberrechtlich geschützt ist und dem Kläger das Urheberrecht zusteht. Beide Parteien stimmen darin überein, dass das Gebäude noch des Außenanstrichs bedarf. Das Gebäude ist daher in dem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien der Streit wegen des Außenanstrichs entstand, noch nicht im Sinne des Vertrages fertiggestellt gewesen. Mit Recht hat das BerC4er. das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Bauwerk als ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen - dies hat es im einzelnen dargelegt - obwohl das Bauwerk insofern noch nicht vollendet gewesen ist, als der äußere Farbanstrich fehlte. Denn das Bauwerk ist in jenem Zeitpunkt errichtet und auch schon außen verputzt gewesen. Die auf dem Schaffen des Klägers beruhende räumliche Gestaltung ist damit in die äußere Erscheinungswelt getreten und erkennbar verwirklicht, das Werk ist also vorhanden (vgl. BGHZ 37, 1, 7 = Nr. -1 zu § 3 KunstUrhG - AKI)

Hieraus folgt jedoch nicht, dass mangels einer abweichenden Vereinbarung dem Kläger als Urheber auch das Recht zusteht, das Werk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Zwar kann die farbliche Gestaltung des Außenanstrichs, die vielfach in den Entwürfen des Architekten noch nicht festgelegt ist, den künstlerischen Gesamteindruck eines Bauwerks entscheidend mitbestimmen. Denn durch die Farbgebung können die Formen des Bauwerks und die Beziehungen der einzelnen Bauteile zueinander differenziert, ergänzt und gesteigert werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Architekt, der seine Vorstellungen von der farblichen Gestaltung des Außenanstrichs bei der Vorlage der Entwürfe nicht kundgetan hat, insoweit stets freie Hand hätte, diese auch gegen den Willen des Bauherrn durchzusetzen. Es ist anerkannt, dass es selbst bei der Auftragserteilung für reine, keinen Nutzzwecken dienende Kunstwerke nicht urheberrechtlichen Grundsätzen widerspricht, den Künstler an bestimmte Weisungen des Auftraggebers zu binden (BGHZ 19, 382 = vorstehend Nr. 6 - Gedächtniskapelle). Unter anderem kann beim verlagsrechtlichen Vertrag (§ 47 UrhG) diese Weisungsgebundenheit sogar bis in die kleinsten Einzelheiten gehen, ohne dass dies etwa mit der Autorenehre unvereinbar wäre.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich, im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Architekt auf Grund seines Urheberrechts berechtigt ist, dem Bauherrn eine Änderung des Werkes zu untersagen, die in einer von der Vorstellung des Architekten abweichenden Farbgebung zu erblicken wäre. Vielmehr ist entscheidend, welchem Vertragspartner nach dem Vertrage das Recht zusteht, zu bestimmen, in welcher Weise das Bauwerk vollendet wird. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, so steht - wie dargelegt - dieses Recht jedoch dem Bauherrn zu.

Ein Recht des Klägers, die Gestaltung des Farbanstrichs zu bestimmen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der Übertragung der künstlerischen Oberleitung gefolgert werden. Nach § 19 Abs. 1 Buchst. f GOA ist unter der künstlerischen Oberleitung die Überwachung der Herstellung des Werkes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung zu verstehen. Mit der künstlerischen Oberleitung wird dem Architekten daher die Überwachung übertragen, dass der Bau nach seinen vom Bauherrn genehmigten künstlerischen Vorstellungen ausgeführt wird. Im Schrifttum ist streitig, ob dies lediglich bedeutet, dass der Architekt nur darauf zu achten habe, ob genau nach seinen festliegenden Plänen gearbeitet werde, oder ob er auch zu Planungs- und Ausführungsänderungen berechtigt sei, wenn beispielsweise die Ausführung nicht das zu erreichen vermöge, was seine Planung gewollt habe. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn auch nach der dem Architekten einen weiteren Spielraum zuweisenden Auff. wird ihm mit der Übertragung der Überwachung der künstlerischen Oberleitung jedenfalls nicht die Befugnis eingeräumt, Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen worden sind, ohne dessen Einverständnis zu verwirklichen.

Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich Architekten, denen daran gelegen ist, dass der Bau bis in die letzten bei der Entwurfsplanung oft nicht voraussehbaren Einzelheiten allein nach ihrer künstlerischen Vorstellung gestaltet wird, ausdrücklich im Vertrag eine derartige künstlerische Gestaltungsfreiheit zusichern. Eine solche Vertragsregelung ist jedoch zumeist nur von in der Fachwelt besonders anerkannten Architekten durchzusetzen. Streitigkeiten der hier vorliegenden Art können aber vermieden werden, indem der Architekt bereits bei der Entwurfsplanung diejenigen Gestaltungselemente festlegt und sich vom Bauherrn genehmigen lässt, die ihm für den künstlerischen Gesamteindruck seines Werkes wesentlich erscheinen.

Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung fehlt, die dem Kläger das Recht gibt, über die Gestaltung des Außenanstrichs zu bestimmen, da ferner die von der Beklagte genehmigten Entwürfe des Klägers keine Angaben hierüber enthalten, ist nach dem Vertrage die Beklagte als Bauherrin berechtigt, die Farbgebung nach ihren Vorstellungen ausführen zu lassen.